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   VGH Bayern, 13.04.2005 - 12 ZB 05.262   

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https://dejure.org/2005,13997
VGH Bayern, 13.04.2005 - 12 ZB 05.262 (https://dejure.org/2005,13997)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2005 - 12 ZB 05.262 (https://dejure.org/2005,13997)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 (https://dejure.org/2005,13997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherung: Rückwirkende Bewilligung; Gewährung von Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen und ohne Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten; Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) im Sozialhilferecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

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  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Der Beginn des Bewilligungszeitraums (ab dem Monatsersten) und dessen Dauer (in der Regel zwölf Monate; vgl § 44 Abs. 1 S 1 SGB XII) zeigen, dass Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII abweichend vom Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG (wonach die Hilfebedürftigkeit eine gegenwärtige Mittellosigkeit voraussetzt) nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen, sondern - wenn auch für einen begrenzten Zeitraum - abhängig von einem nur prognostischen Bedarf für einen längeren Zeitraum bewilligt und erbracht werden (ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262; Rothkegel, aaO, Teil II Kap 5 RdNr 16).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - L 7 SO 3313/06

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs -

    Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 ), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre.

    Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2008 - L 20 SO 31/07

    Sozialhilfe

    Demgegenüber sind in jüngerer Zeit zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowohl nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) als auch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Urteile ergangen, die § 44 SGB X jedenfalls auf Leistungen der Grundsicherung anwenden (SG Aachen, Urteil v. 13.09.2006, S 19 SO 25/06; SG Aachen, Urteil v. 29.09.2006, S 19 SO 4/06; VGH München, Beschluss v. 13.04.2005, 12 ZB 05.262, vgl. hierzu auch Rothkegel a.a.O. S. 676, ).
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