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   BSG, 22.11.1973 - 12/3 RK 84/71   

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BSG, 22.11.1973 - 12/3 RK 84/71 (https://dejure.org/1973,10719)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1973 - 12/3 RK 84/71 (https://dejure.org/1973,10719)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1973 - 12/3 RK 84/71 (https://dejure.org/1973,10719)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
    unständig beschäftigt, Die EVO definiert in 5 444 den Begriff der unständigen Beschäftigung: "Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist"° Die hier jeweilig auf weniger als eine Woche beschränkte Beschäftigung des Sch, beim Kläger folgt beim jeweiligen Einzeleinsatz aus der Natur der Sache° Der Schlüssel hier- zu liegt darin, daß der Kläger eine Rundfunkanstalt mit den sich aus Art° 5 Abs° 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Besonderheiten ist° Die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit des Rundfunks ist von fundamentaler Bedeutung (BVerfGE 12, 205, 259; 15, 80); sie schlägt sich nicht nur in dem Rundfunkauftrag als solchem und in der Organisation, sondern auch in der Durchführung der dem Kläger übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe (BVerfGE 51, 514, 529) nieder° Vom Auftrag her gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird (BVerfGE 12, 205, 260 f ; 14, 121, 156; 51, 514, 525).

    Als "eminenter Faktor der öffentlichen Meinungsbildung" (BVerfGE 12, 205, 260) und "einem der mächtigsten Kommunikationsmittel und Massenmedien" (BVerfGE 51, 514, 525) beschränkt sich diese Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung "keineswegs auf die Nachrichtensendungen "politische Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung geschieht ebenso in Hörspielen, musikalischen Darbietungen, Übertragung kaberettistischer Programme bis hinein in die szenische Gestaltung einer Darbietung" (BVerfGE 12, 205, 260), hat also ein sehr breites Spektrum und äußert sich in jedem Rundfunkprogramm ".

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
    unständig beschäftigt, Die EVO definiert in 5 444 den Begriff der unständigen Beschäftigung: "Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist"° Die hier jeweilig auf weniger als eine Woche beschränkte Beschäftigung des Sch, beim Kläger folgt beim jeweiligen Einzeleinsatz aus der Natur der Sache° Der Schlüssel hier- zu liegt darin, daß der Kläger eine Rundfunkanstalt mit den sich aus Art° 5 Abs° 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Besonderheiten ist° Die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit des Rundfunks ist von fundamentaler Bedeutung (BVerfGE 12, 205, 259; 15, 80); sie schlägt sich nicht nur in dem Rundfunkauftrag als solchem und in der Organisation, sondern auch in der Durchführung der dem Kläger übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe (BVerfGE 51, 514, 529) nieder° Vom Auftrag her gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird (BVerfGE 12, 205, 260 f ; 14, 121, 156; 51, 514, 525).
  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
    Auszug aus BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
    (BSG5, 50, 40; 11, 257, 260; SozRNrn" 55, 71 zu s 1655 RVG; SozR Nr. 15.zu @ 1227 RVG), etwa der betriebliche und organisatorische Gesamtrahmen, in dem der Beschäftigte tätig sein wird, sowie die Art und Struktur des Betriebes (vgl. BSG 11, 257, 260).
  • BVerfG, 13.11.1962 - 2 BvL 4/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung des Rechts

    Auszug aus BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
    unständig beschäftigt, Die EVO definiert in 5 444 den Begriff der unständigen Beschäftigung: "Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist"° Die hier jeweilig auf weniger als eine Woche beschränkte Beschäftigung des Sch, beim Kläger folgt beim jeweiligen Einzeleinsatz aus der Natur der Sache° Der Schlüssel hier- zu liegt darin, daß der Kläger eine Rundfunkanstalt mit den sich aus Art° 5 Abs° 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Besonderheiten ist° Die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit des Rundfunks ist von fundamentaler Bedeutung (BVerfGE 12, 205, 259; 15, 80); sie schlägt sich nicht nur in dem Rundfunkauftrag als solchem und in der Organisation, sondern auch in der Durchführung der dem Kläger übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe (BVerfGE 51, 514, 529) nieder° Vom Auftrag her gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird (BVerfGE 12, 205, 260 f ; 14, 121, 156; 51, 514, 525).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie - wie hier - von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind (BSG, Urteil v. 22.11.1973, 12/3 RK 84/71, SozR Nr. 7 zu § 441 RVO; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19; Senat, Urteil v. 1.4.2015, L 8 R 517/14, juris).
  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

    Sofern der Kläger auf die Urteile des BSG vom 22.11.1973 (12/3 RK 83/71; 12/3 RK 84/71; 12 RK 17/72 und 12 RK 19/72) zur statusrechtlichen Einordnung kurzzeitig tätiger Rundfunk- und Fernsehsprecher Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in entscheidenden Punkten von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2015 - L 8 R 517/14

    Begründung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier:

    Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind (BSG, Urteil v. 22.11.1973, 12/3 RK 84/71, SozR Nr. 7 zu § 441 RVO; BSG, Urteil v. 16.2.1983, a.a.O.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).
  • LSG Hessen, 18.05.1977 - L 8 KR 755/74

    Sozialversicherungspflicht von Plakatanschlägern

    Das von der Klägerin weiterhin erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts, das die Versicherungspflicht "freier Mitarbeiter" von Rundfunkanstalten (BSG, Urt. v. 22.11.1973, Az.: 12/3 RK 84/71) zur Grundlage hatte, ist auf den vorliegenden Fall gleichfalls nicht anzuwenden.
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