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   FG Hamburg, 27.09.1999 - V 12/99   

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FG Hamburg, 27.09.1999 - V 12/99 (https://dejure.org/1999,15450)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.1999 - V 12/99 (https://dejure.org/1999,15450)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 1999 - V 12/99 (https://dejure.org/1999,15450)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff der "Verlustzuweisungsgesellschaft"; Unzulässigkeit der Beweislastumkehr bezüglich einer Gewinnerzielungsabsicht bei Inaussichtstellen einer Verlustzuweisung; Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

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  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

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  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

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  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06

    Deutsche Lufthansa - Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste

    In Portugal wurde die Richtlinie 96/67 u. a. durch das Decreto-Lei (DL) Nr. 275/99 vom 23. Juli 1999(4) umgesetzt, während die Flughafenentgelte, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, durch das Decreto-Regulamentar (DR) Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999(5) festgelegt wurden.

    Das Entgelt wurde gemäß den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 berechnet.

    Lufthansa machte im Ausgangsverfahren geltend, dass die Vorschriften des nationalen Rechts, aufgrund deren der Beschluss über die Festsetzung und Beitreibung dieses Entgelts ergangen sei, insbesondere Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 und Art. 18 Abs. 2 des DL Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des DL Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999, gegen die Richtlinie 96/67, und zwar gegen deren Art. 6 und 16 Abs. 3, verstießen.

    Kann die nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 verlangte Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Oktober 1996 als Entgelt betrachtet werden, "dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien [festgelegt wurde]"?.

    Verstößt die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, gegen den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996?.

    Verstößt die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht gemäß Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, gegen die Verwirklichung des Binnenmarkts und die in den Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 4 EG enthaltenen Grundsätze?.

    Kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht gemäß Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, als missbräuchliche Praxis im Sinne von Art. 82 EG angesehen werden?.

    Mit seinen ersten drei Fragen, die ich zusammen beantworten werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Entgelte für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 und Art. 18 Abs. 2 des DL Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des DL Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 mit der Richtlinie 96/67, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, sowie mit den Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 4 EG vereinbar sind.

    Zunächst besteht für mich ein Problem darin, dass die einschlägige innerstaatliche Vorschrift, nämlich Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99, den tatsächlichen Inhalt des fraglichen Entgelts überhaupt nicht erwähnt.

    Ich schlage daher vor, die ersten drei Fragen dahin zu beantworten, dass Entgelte wie das Entgelt für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 und Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 mit der Richtlinie 96/67, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, nicht vereinbar sind, sofern sie als allgemeines Marktzugangsentgelt, nicht aber konkret als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen entrichtet werden, und nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden.

    Entgelte wie das Entgelt für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 und Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 sind mit der Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, nicht vereinbar, sofern sie als allgemeines Marktzugangsentgelt, nicht aber konkret als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen entrichtet werden, und nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden.

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Mit Beschluss vom 27. September 1999 V 12/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 9) gewährte das Finanzgericht (FG) Hamburg in einer Parallelsache Aussetzung der Vollziehung in Höhe der Hälfte des im Jahr 1995 gezeichneten Beteiligungsbetrages.

    Da das FG den angemessenen Teil der Verlustzuweisung im summarischen Verfahren nicht zu quantifizieren vermochte, schätzte es in seinem Beschluss in EFG 2000, 9 das der Aussetzung der Vollziehung zugrunde zu legende Verlustvolumen --u.a. unter Berücksichtigung des Verhältnisses von typisch stillem zu atypisch stillem Kapital im Streitjahr und der durch die jeweiligen Kapitalien und deren garantierte Verzinsung verursachten Kapitalabflüsse-- auf 50 v.H. des eingezahlten Gesellschaftskapitals und in dieser Höhe auch geltend gemachten Verlustes und erteilte gemäß den im Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) enthaltenen Grundsätzen eine entsprechende vorläufige Verlustzuweisung.

    Zum Streitjahr 1995 verwies es auf seinen rechtskräftigen Beschluss in EFG 2000, 9.

    Er folgt insoweit im Wesentlichen der Auffassung des FG, wie sie in den Beschlüssen in EFG 2000, 9 und 2002, 391 niedergelegt ist, mit der Einschränkung, dass er auch für das Jahr 1996 die vorläufige Anerkennung der Hälfte der geltend gemachten Verluste (= 285 000 DM) für geboten hält.

    In Übereinstimmung mit dem FG (in EFG 2000, 9) ist der Senat der Auffassung, dass die Frage, ob die Umstellung des Vertragswortlauts auf einen Ausschluss der Beteiligung am Firmenwert hindeutet, einer eingehenden Prüfung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss.

    Mit dem FG (in EFG 2000, 9) hat der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die im Vertrag über die stille Beteiligung vereinbarte Gewinnverteilung steuerlich nicht in vollem Umfang anzuerkennen ist und dass deshalb die im Aussetzungsverfahren vorläufig anzuerkennenden Verluste zu begrenzen sind.

  • FG Hamburg, 20.06.2000 - V 97/99

    Zeitliche Aussetzungsbefugnis des Gerichts; Steuerliche

    Wegen der Einzelheiten der möglichen Vertragsgestaltung wird auf I. der Gründe des in der Anlage beigefügten Beschlusses des Senats in der Sache I 12/99 (veröffentlicht in EFG 2000, 9) verwiesen.

    Nach Kenntniserlangung eines Beschlusses des erkennenden Senates in der Parallelsache V 12/99 trägt der Ast vor: Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 10.11.1980, GrS 1/79, BStBl. II 1981, 164) sei die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsabrede auch steuerrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen.

    Er beantragt unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidung in der Parallelsache V 12/99, den darüber hinausgehenden Antrag des Ast abzuweisen.

    Soweit der Ast eine Aussetzung vollen Umfangs - also über den vom Ag inzwischen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in der Parallelsache V 12/99 verfügten Umfang von 50 % hinaus - begehrt, ist der Antrag nicht begründet.

    Der Senat hat die im Verfahren V 12/99 ebenfalls vollumfänglich begehrte Vollziehungsaussetzung allerdings nur in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Verlustes ausgesprochen, weil er es als zweifelhaft angesehen hat, ob die vereinbarte Gewinnverteilung anzuerkennen sei.

    In wieweit die tatsächlichen Umstände eine Verlustentstehung und -verteilung auf den Ast im Streitjahr auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen rechtfertigen, vermag der Senat, wie in der Entscheidung V 12/99 ebenfalls ausgeführt, im summarischen Verfahren nicht zu überprüfen.

  • FG Hamburg, 04.12.2000 - V 214/00

    Änderung eines Aussetzungsbeschlusses; Steuerliche Anerkennung von

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  • FG Hamburg, 14.12.2001 - V 324/00

    Voraussetzungen unbilliger Härte

    Nachdem der erkennende Senat in einem Parallelverfahren V 12/99 betreffend einen im Kalenderjahr 1995 der A beigetretenen Beteiligten eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 50 % der gezeichneten Beteiligung ausgesprochen hatte, setzte der Ag - wie auch bei allen anderen bis 1995 Beigetretenen - die Vollziehung des dem Ast für die 1995 eingegangenen Beteiligungen erteilten negativen Feststellungsbescheids in Höhe von 50 % der von ihm 1995 über insgesamt 508.000 DM eingegangenen Beteiligungen aus, mithin in Höhe von 254.000 DM.

    1.2 In dem eine weitere Parallelsache betreffenden Beschluss V 12/99 vom 27.09.1999 ging der Senat zwar davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der negativen Verlustfeststellung für 1995 im Hinblick auf die Negierung der Gewinnerzielungsabsicht bestünden.

    Dies gilt sowohl für 1996 als auch für das Streitjahr 1995, in dem der Senat in der Parallelsache V 12/99 ernstliche Zweifel an der Auffassung des Ag - und daraus folgend an der Rechtmäßigkeit des für 1995 ergangenen negativen Feststellungsbescheides - geäußert hat, bei A habe von Beginn an eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorgelegen.

  • VG Darmstadt, 29.10.2012 - 5 K 379/11
    Eine Strafbarkeit könnte sich daher allenfalls unmittelbar aus dem Koran ergeben (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.1999 [Dok. 12/99]; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.07.1999 [Dok. 50/99]; Alexander, Iraner sitzt in der Todeszelle, weil er Christ wurde, WELT online vom 24.02.2012, [Dok. 02/12]).

    In Deutschland übergetretenen Personen wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen" (gemeint ist: zur Förderung des Asylverfahrens) dienen sollte (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26.02.1999 [Dok. 12/99]).

  • VG Darmstadt, 29.10.2012 - 5 K 603/11
    Eine Strafbarkeit könnte sich daher allenfalls unmittelbar aus dem Koran ergeben (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27.02.1999 [Dok. 12/99]; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.07.1999 [Dok. 50/99]; Alexander, Iraner sitzt in der Todeszelle, weil er Christ wurde, WELT online vom 24.02.2012, [Dok. 02/12]).

    In Deutschland übergetretenen Personen wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen" (gemeint ist: zur Förderung des Asylverfahrens) dienen sollte (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26.02.1999 [Dok. 12/99]).

  • FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

    Auf den in EFG 2000 Seite 9 ff. veröffentlichten Beschluss des Senats vom 27.09.1999 (V 12/99) wird Bezug genommen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - L 10 KA 38/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Damit hat die Beklagte letztlich das Klageverfahren veranlasst (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 28.01.2004 - L 10 KA 84/02 - sowie vom 11.09.2003 - L 10 V 12/99 -).
  • LSG Bayern, 09.03.2004 - L 15 V 21/02

    Anerkennung einer Bronchitis als weitere Schädigungsfolge nach dem

    Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten , die erledigten Klageakten des Sozialgerichts Regensburg (S 5 V 21/92, S 5 V 26/92, S 12 V 12/97, S 12 V 6/99, S 12 V 12/99) sowie die Gerichtsakten des vorhergehenden Klage- und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
  • VG Darmstadt, 16.02.2004 - 5 E 30444/98

    Politische Verfolgung in Iran wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Mutter)

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