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   KG, 12.03.2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13)   

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https://dejure.org/2013,17672
KG, 12.03.2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13) (https://dejure.org/2013,17672)
KG, Entscheidung vom 12.03.2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13) (https://dejure.org/2013,17672)
KG, Entscheidung vom 12. März 2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13) (https://dejure.org/2013,17672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 2 StGB, § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Strafurteil wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung: Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen der Lückenhaftigkeit der Feststellung des Vorliegens der Mittäterschaft in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 25 Abs. 2
    Mittäterschaft im Rahmen der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 20.10.2011 - Ss 48/11
    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 121 Ss 30/13
    Voraussetzung ist jedoch stets, dass dies auf einem bewussten und gewollten Zusammenwirken beruht (KG, Beschluss vom 23. Mai 2011 - (3) 1 Ss 48/11 (47/11) -).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 121 Ss 30/13
    Regelmäßig wird das bei dieser Form der Begehung vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite - insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten - in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (KG, Urteil vom 27. Juli 2007 - (4) 1 Ss 224/07 (124/07 - und Beschluss vom 14. Januar 2013 - (4) 141 HEs 97/12 (48-52/12) - BGHSt 47, 383ff).
  • BGH, 29.09.2005 - 4 StR 420/05

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (untergeordneter Tatbeitrag);

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 121 Ss 30/13
    Mittäter ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wer aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden - nicht nur geringen (vgl. BGH NStZ 2006, 94), sondern wesentlichen - Beitrag leistet und seinen Beitrag dabei als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (vgl. BGHSt 44, 39; Fischer, StGB 60. Aufl., § 25 Rdn. 12b, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Eine rein passive Anwesenheit am Tatort reicht dagegen nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anwesende die Körperverletzungstat des anderen innerlich billigt oder befürwortet (KG, Beschluss vom 12. März 2013 - (4) 121 Ss 30/13 (49/13), StV 2014, 349).
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