Rechtsprechung
KG, 13.06.2012 - (4) 121 Ss 79/12 (138/12) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Geldwäsche, Anforderungen, Vortat
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 53 StGB, § 261 Abs 1 S 1 StGB, § 261 Abs 1 S 2 Nr 4a StGB, § 263a StGB
Strafurteil: Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat bei Geldwäsche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung; Vorliegen einer Vortat i.S.d. § 261 StGB durch selbstständiges Prüfen und Darlegen durch das Gericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 261; StGB § 263 Abs. 1
Geldwäsche; Computerbetrug als Vortat; Innere Tatseite - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Geldwäsche: Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche
Verfahrensgang
- LG Berlin, 28.11.2011 - 83 Js 1025/08 Ns (188/10
- KG, 13.06.2012 - (4) 121 Ss 79/12 (138/12)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 13 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96
Entscheidungen zur Geldwäsche
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Die innere Tatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 - = NStZ 1998, 42).Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB kann vorliegen, wenn sich die Herkunft des Gegenstands - etwa aufgrund seines Wertes oder der unüblichen Begleitumstände seiner Weitergabe - aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997, a.a.O.).
- BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10
Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in …
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Plant der Täter nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10 - = NStZ 2011, 515, und vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 - = BeckRS 2008, 716).Bei mehreren auf denselben Erfolg gerichteten Tathandlungen - wie hier der Aufteilung und Weiterleitung eines bei einer Gelegenheit erlangten Geldbetrages durch mehrere Teilakte - liegt die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht fern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011, a.a.O.;… Fischer, StGB 59. Aufl., § 261 Rdn. 53).
- BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99
Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Geldwäsche; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz; …
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss von dem Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig geprüft und dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99 - = StV 2000, 67;… Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 261 Rdn. 6).
- BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07
Grundsätze der Auslegung der Gewerbsmäßigkeit (besonders schwerer Fall des …
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Plant der Täter nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10 - = NStZ 2011, 515, und vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 - = BeckRS 2008, 716). - BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08
Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende …
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Insofern ist zu beachten, dass sich die Annahme der Leichtfertigkeit nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände bezieht, während im Übrigen zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08 - = NJW 2008, 2516). - OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 - 2-39/10- = NStZ 2011, 523). - BGH, 15.09.1999 - 2 StR 373/99
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12
Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss von dem Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig geprüft und dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99 - = StV 2000, 67;… Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 261 Rdn. 6).
- OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der …
Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Merkmale der jeweiligen Vortat festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).
- AG Berlin-Tiergarten, 06.05.2013 - 241 Js 757/12
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens: Restriktive Auslegung der …
Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss dabei von dem Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig geprüft und dargelegt werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12 (138/12), zitiert nach juris, Rn. 12).Ein einzelnes, wenngleich auskömmliches kriminelles Geschäft, reicht dafür nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.).