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   KG, 09.02.2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16)   

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https://dejure.org/2016,10182
KG, 09.02.2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16) (https://dejure.org/2016,10182)
KG, Entscheidung vom 09.02.2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16) (https://dejure.org/2016,10182)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16) (https://dejure.org/2016,10182)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Rechtsfragen außerhalb des Kernbereichs

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 283 Abs 1 Nr 7 Buchst b StGB, § 283b Abs 1 Nr 3 Buchst b StGB, § 140 Abs 2 StPO
    Insolvenzstraftaten: Notwendigkeit der Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage; Strafbarkeit bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Bilanzerstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Hauptverhandlung; Erforderlichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten; Notwendigkeit der Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Rechtslage; Unmöglichkeit der Bilanzerstellung

  • Wolters Kluwer

    Schwierigkeit der Rechtslage aufgrund von Problemen der Subsumtion im Einzelfall; Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflicht zur Bilanzerstellung; Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Hauptverhandlung; Erforderlichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten; Notwendigkeit der Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Rechtslage; Unmöglichkeit der Bilanzerstellung

  • rechtsportal.de

    Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Rechtsfragen aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Der "Verdrängler" wird nicht beigeordnet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einem in Betracht kommenden Bankrott

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Revision zur Pflichtverteidigerbestellung in Wirtschaftsstrafsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Eine solche Unmöglichkeit wird nach herrschender Meinung und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn sich der Pflichtige zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss, die hierfür erforderlichen Mittel jedoch nicht aufbringen kann (vgl. BGHSt 28, 231; NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192; BGH wistra 2003, 232; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 348).

    Der Bundesgerichtshof hat aber - anders als es das angefochtene Urteil und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nahelegen wollen - in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (NStZ 2012, 511) ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (namentlich: BGH wistra 2003, 232; NStZ 1998, 192, s.o.) "uneingeschränkt festzuhalten ist, oder ob nicht vielmehr - um den gerade für Fälle eingetretener Zahlungsknappheit geschaffenen § 283 Abs. 1 [Nr. 5 und] Nr. 7 StGB nicht leerlaufen zu lassen - ein Geschäftsführer, der ein Unternehmen betreibt, [in vorgenanntem Sinne] so rechtzeitig Vorsorge zu treffen hat, dass das [Führen der Bücher und] Erstellen der Bilanzen gerade auch in der Krise, bei der dem Führen ordnungsgemäßer Bücher besondere Bedeutung zukommt, gewährleistet ist".

  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Eine solche Unmöglichkeit wird nach herrschender Meinung und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn sich der Pflichtige zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss, die hierfür erforderlichen Mittel jedoch nicht aufbringen kann (vgl. BGHSt 28, 231; NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192; BGH wistra 2003, 232; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 348).

    Der Bundesgerichtshof hat aber - anders als es das angefochtene Urteil und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nahelegen wollen - in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (NStZ 2012, 511) ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (namentlich: BGH wistra 2003, 232; NStZ 1998, 192, s.o.) "uneingeschränkt festzuhalten ist, oder ob nicht vielmehr - um den gerade für Fälle eingetretener Zahlungsknappheit geschaffenen § 283 Abs. 1 [Nr. 5 und] Nr. 7 StGB nicht leerlaufen zu lassen - ein Geschäftsführer, der ein Unternehmen betreibt, [in vorgenanntem Sinne] so rechtzeitig Vorsorge zu treffen hat, dass das [Führen der Bücher und] Erstellen der Bilanzen gerade auch in der Krise, bei der dem Führen ordnungsgemäßer Bücher besondere Bedeutung zukommt, gewährleistet ist".

  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Sollte der neue Tatrichter (erneut) zum Schuldspruch in den verfahrensgegenständlich gebliebenen Fällen und - bei Feststellung unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Angeklagten - zur Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in vergleichbarer Höhe wie durch das angefochtene Urteil erkannt kommen, wird er prüfen müssen, ob dem Angeklagten zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihm auch bei Erfüllung der Zahlungspflicht aus dem Urteil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 RVs 96/11 - [bei juris]; Senat, Beschluss vom 2. November 2012 - [4] 121 Ss 146/12 [265/12] -), Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB gewährt werden müssen.
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Eine solche Unmöglichkeit wird nach herrschender Meinung und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn sich der Pflichtige zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss, die hierfür erforderlichen Mittel jedoch nicht aufbringen kann (vgl. BGHSt 28, 231; NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192; BGH wistra 2003, 232; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 348).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Sollte der neue Tatrichter (erneut) zum Schuldspruch in den verfahrensgegenständlich gebliebenen Fällen und - bei Feststellung unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Angeklagten - zur Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in vergleichbarer Höhe wie durch das angefochtene Urteil erkannt kommen, wird er prüfen müssen, ob dem Angeklagten zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihm auch bei Erfüllung der Zahlungspflicht aus dem Urteil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 RVs 96/11 - [bei juris]; Senat, Beschluss vom 2. November 2012 - [4] 121 Ss 146/12 [265/12] -), Zahlungserleichterungen gemäß § 42 Satz 1 StGB gewährt werden müssen.
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Insoweit soll für die Finanzierung der Buchführungspflichten dieselbe Vorsorgeverpflichtung gelten, wie für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BGHSt 47, 318).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Eine solche Unmöglichkeit wird nach herrschender Meinung und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn sich der Pflichtige zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss, die hierfür erforderlichen Mittel jedoch nicht aufbringen kann (vgl. BGHSt 28, 231; NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192; BGH wistra 2003, 232; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 348).
  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 354/11

    Falsche Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals

    Auszug aus KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
    Der Bundesgerichtshof hat aber - anders als es das angefochtene Urteil und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nahelegen wollen - in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (NStZ 2012, 511) ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (namentlich: BGH wistra 2003, 232; NStZ 1998, 192, s.o.) "uneingeschränkt festzuhalten ist, oder ob nicht vielmehr - um den gerade für Fälle eingetretener Zahlungsknappheit geschaffenen § 283 Abs. 1 [Nr. 5 und] Nr. 7 StGB nicht leerlaufen zu lassen - ein Geschäftsführer, der ein Unternehmen betreibt, [in vorgenanntem Sinne] so rechtzeitig Vorsorge zu treffen hat, dass das [Führen der Bücher und] Erstellen der Bilanzen gerade auch in der Krise, bei der dem Führen ordnungsgemäßer Bücher besondere Bedeutung zukommt, gewährleistet ist".
  • LG Lübeck, 16.01.2024 - 6 Qs 48/23

    Pflichtverteidiger, schwierige Rechtsfrage, Steuerhinterziehung mit

    Schwierig ist die Rechtslage, wenn bei der Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (OLG Stuttgart Beschl. v. 08.11.2001 - 3 Ss 251/01, BeckRS 2007, 8398; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 140 StPO, Rn. 29) oder wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (KG, Beschl. v. 09.02.2016 - 121 Ss 231/15 -, NStZ-RR 2016, 208).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.07.2021 - 12 Qs 45/21

    Verteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Rechtslage bei

    Eine Schwierigkeit der Rechtslage i. S. des § 140 Abs. 2 StPO besteht jedenfalls dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist, (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16), NStZ-RR 2016, 208).
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