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Rechtsprechung
   EuG, 03.03.2011 - T-110/07, 117/07, 121/07, 122/07, 123/07   

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https://dejure.org/2011,1849
EuG, 03.03.2011 - T-110/07, 117/07, 121/07, 122/07, 123/07 (https://dejure.org/2011,1849)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-110/07, 117/07, 121/07, 122/07, 123/07 (https://dejure.org/2011,1849)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-110/07, 117/07, 121/07, 122/07, 123/07 (https://dejure.org/2011,1849)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

  • EU-Kommission PDF

    Siemens / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

  • EU-Kommission

    Siemens / Kommission

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Beweislast; Verwertung von Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen; Siemens AG gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte Schaltanlagen herab

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Siemens / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kronzeugenregelung contra Kartellabsprachen: 396,6 Mio Euro-Strafe gegen Siemens bestätigt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Siemens / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. April 2007 - Siemens/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) wegen eines Projekte für gasisolierte Schaltanlagen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (70)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Stützt sich die Kommission jedoch für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der ihr vom EG-Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 192).

    Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 72, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 273).

    Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Randnr. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 207).

    Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 207, 211 und 212).

    Es ist bereits entschieden worden, dass Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen sind (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 211).

    Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 123, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 181).

    Somit kann das Vorbringen von Siemens, dass das fragliche Kartell ohne Auswirkungen geblieben sei, seine Richtigkeit unterstellt, grundsätzlich allein nicht zur Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 1990, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, C-277/87, Slg. 1990, I-45; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T-143/89, Slg. 1995, II-917, Randnr. 30, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 183).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Denn nach ständiger Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder des Diskriminierungsverbots mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 160, vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 334, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 367).

    Da das Vorbringen von Siemens also gerade darauf abzielt, dass ihre Geldbuße rechtswidrigerweise nicht erhöht werde, ist ihm nicht zu folgen (vgl. in diesem Sinne Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 334, und SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 160).

    Was drittens die Verhältnismäßigkeit der Erhöhung wegen der Eigenschaft von Siemens als Anführerin betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen als Anführer eines Kartells betätigt hat, impliziert, dass es eine im Vergleich zu den übrigen Unternehmen besondere Verantwortung zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs IAZ International Belgium u. a./Kommission, oben in Randnr. 337 angeführt, Randnrn. 57 und 58, und vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45, Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 291).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Ermäßigung von Geldbußen im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnr. 399; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 325, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 330).

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60).

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Ein solches Verhalten - seinen Nachweis vorausgesetzt - genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um diese Unterbrechung feststellen zu können, da ein sich so verhaltendes Unternehmen möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 142, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 277 und 278, Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 130, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 269).

    170 und 171, und Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Im vorliegenden Fall wird der allgemeine Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass Siemens im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend macht, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst trägt.

    Ein solches Verhalten - seinen Nachweis vorausgesetzt - genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um diese Unterbrechung feststellen zu können, da ein sich so verhaltendes Unternehmen möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 142, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 277 und 278, Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 130, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 269).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Hierzu ist festzustellen, dass zwar in der angefochtenen Entscheidung nicht die Methode angegeben wird, nach der die Kommission die genaue Höhe der Multiplikatoren ermittelt hat, dass jedoch nach der Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, dann erfüllt sind, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise für die Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Insbesondere ist nach der Rechtsprechung die Angabe der Zahlen, von denen sich die Kommission speziell hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung der Geldbußen ihr Ermessen ausübte, eine Möglichkeit, deren Gebrauch durch die Kommission wünschenswert ist, die aber über die Erfordernisse der Begründungspflicht hinausgeht (Urteile Cascades/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).

    Der EMRK kommt dabei besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 213).

    47 und 48, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 214).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    In diesem Zusammenhang sind in der Rechtsprechung mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich Identität oder Verschiedenartigkeit der Ziele der betreffenden Praktiken (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-110/07
    Die Bezeichnung als "Anführer" ist in der Rechtsprechung insbesondere dann verwendet worden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen im Kartell die Aufgaben eines Koordinators übernommen und namentlich das mit der konkreten Durchführung des Kartells betraute Sekretariat organisiert und mit Personal ausgestattet hatte (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn.

    Erstens ist festzustellen, dass das Argument, eine Erhöhung um 50 % liege über derjenigen, die die Kommission im Allgemeinen in ihren übrigen Entscheidungen vorgenommen habe, nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu belegen (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 345 angeführt, Randnr. 579; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ADM, oben in Randnr. 337 angeführt, Randnr. 248).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-6/00

    Technische Unie / Kommission

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Wie das Gericht nämlich bereits entschieden hat (Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 137), fehlt einer Studie die Glaubwürdigkeit und damit ein Beweiswert, die über diejenigen einer bloßen interessengeleiteten Erklärung der Klägerinnen hinausgehen, wenn sie auf der Grundlage von Datenbanken erstellt wurde, die von den Klägerinnen zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass die Richtigkeit oder die Relevanz dieser Daten von einer unabhängigen Stelle überprüft worden wäre.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    - des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07, Slg. 2011, II-477, im Folgenden: angefochtenes Urteil Siemens/Kommission),.

    mit denen das Gericht zum einen im angefochtenen Urteil Siemens/Kommission die Klage von Siemens abgewiesen hat, mit der diese beantragt hatte, die Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    Das Gericht hat zunächst im angefochtenen Urteil Siemens/Kommission die drei von Siemens zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und demgemäß die Klage insgesamt abgewiesen.

    - das angefochtene Urteil Siemens/Kommission insoweit aufzuheben, als sie durch das Urteil beschwert ist, und die streitige Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie betroffen ist;.

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Es ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass der SRB vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben hat, nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit dieser Art nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen kann, wenn erwiesen ist, dass ohne sie die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 416, sowie vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 402 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich diese Bestimmung zwar in erster Linie auf bei Unternehmen eingeholte Auskünfte, doch zeigt das Adverb "insbesondere", dass es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Informationen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 400 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Es ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Klägerinnen nachgewiesen hätten, dass der SRB vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben hat, nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit dieser Art nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen kann, wenn erwiesen ist, dass ohne sie die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 416, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 402 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich diese Bestimmung zwar in erster Linie auf bei Unternehmen eingeholte Auskünfte, doch zeigt das Adverb "insbesondere", dass es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Informationen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 400 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Il convient de rappeler que, en ce qui concerne la fixation d'amendes au titre de violations du droit de la concurrence, la Commission remplit son obligation de motivation lorsqu'elle indique, dans sa décision, les éléments d'appréciation qui lui ont permis de mesurer la gravité et la durée de l'infraction commise, sans être tenue d'y faire figurer un exposé plus détaillé ou les éléments chiffrés relatifs au mode de calcul du montant de l'amende (voir arrêts du Tribunal du 3 mars 2011, Siemens/Commission, T-110/07, Rec.
  • EuGH, 16.04.2012 - C-239/11

    Siemens / Kommission - Streithilfe - EFTA-Überwachungsbehörde - Art. 40 Abs. 2

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Siemens AG (im Folgenden: Siemens) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    noch im Urteil Siemens/Kommission erwähnt worden seien und sich auf Erklärungen bezögen, die aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) abgegeben worden seien.

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Was jedoch die Festsetzung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, erfüllt die Kommission ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Rn. 66; vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, Slg. 2011, II-477, Rn. 311 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Beweislast für eine solche Distanzierung trägt das Unternehmen, das sich auf sie beruft (Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 86, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, Slg, EU:T:2011:68, Rn. 176; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg, EU:C:2004:2, Rn. 63, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 bis 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    23 - Die Nichtigkeitsklage der deutschen Siemens AG gegen die Entscheidung der Kommission wurde mit Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07, Slg. 2011, I-477), zur Gänze abgewiesen.
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Im vorliegenden Fall ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Erklärung der Gesellschaft A. von einem Unternehmen stammt, das ein unmittelbares Interesse an dieser Rechtssache haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 26.07.2023 - T-222/22

    Engineering - Ingegneria Informatica/ Kommission und REA

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Rechtsprechung
   EuG, 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2123
EuG, 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Areva u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Zurechenbarkeit und Dauer einer Zuwiderhandlung; Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Zurechenbarkeit und Dauer der Zuwiderhandlung; Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Areva u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Areva u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 245
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (105)

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der auch in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 43).

    Selbst wenn nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17 und nach Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art sind, muss die Kommission gleichwohl in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung des Wettbewerbsrechts zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 44).

    Demnach müssen die Regeln, nach denen natürlichen oder juristischen Personen im Wettbewerbsrecht Zuwiderhandlungen angelastet werden, denen entsprechen, die zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren (vgl. entsprechend für die bei der Sanktion von Zuwiderhandlung geltenden Regeln Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 202; Urteile LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 221, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Überdies gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie er in der vorstehenden Randnr. 235 in Erinnerung gerufen worden ist, dass die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. der Beachtung des Wettbewerbsrechts, stehen und dass die Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße zur Zuwiderhandlung im Verhältnis steht, die insgesamt und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Schwere zu würdigen ist (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 240, vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 224).

    Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Art der betreffenden Zuwiderhandlung und nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 120, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 298 angeführt, Randnr. 532).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Außerdem habe die Kommission den Beweis des wettbewerbswidrigen Gegenstands der in der Liste erwähnten Sitzungen nicht erbracht, was jedoch nach der Rechtsprechung erforderlich sei (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 116 ff.).

    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterial beibringt, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

    In den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Gesellschaften der Areva-Gruppe und Alstom die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-117/07 und T-121/07 in das Register eingetragen worden sind.

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 zu eröffnen.

    Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 12. März 2009 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Die Gesellschaften der Areva-Gruppe stützen ihre Anträge in der Rechtssache T-117/07 auf sieben Klagegründe.

    In der Rechtssache T-117/07 sind die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c, d, e und f der angefochtenen Entscheidung auf die in der Klageschrift enthaltenen Klagegründe oder Rügen gestützt, die sich gegen die Beurteilungen der Kommission richten, wonach die Areva T&D SA in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 11. Mai 2004, die Areva T&D AG in der Zeit vom 22. Dezember 2003 bis 11. Mai 2004 sowie Areva und die Areva T&D Holding SA in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 persönlich für die Beteiligung ihrer GIS-Sparten oder für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im EWR haftbar zu machen seien (Klagegründe 2, 3, 4 und 5), oder mit denen ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften eingewandt wird, der möglicherweise Auswirkungen auf die genannten Beurteilungen gehabt habe (erster Klagegrund).

    Mithin ist in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 davon auszugehen, dass Alstom T&D AG und Areva T&D AG verschiedene Firmen ein und derselben juristischen Person sind.

    Somit ist zu prüfen, ob die von Areva und Areva T&D Holding im Lauf des Verwaltungsverfahrens angeführten Tatsachen, auf die sie sich erneut in der Rechtssache T-117/07 berufen, hinreichend beweiskräftig sind, um die Haftungsvermutung, wie sie durch die vorgenannten ergänzenden Tatsachen verstärkt wird, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, dadurch zu widerlegen, dass sie dartun, dass die Areva T&D SA und die Areva T&D AG ihr Marktverhalten tatsächlich eigenständig bestimmt hatten.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ende 2003 durchgeführten Umstrukturierungen, wie sich aus den eigenen schriftsätzlichen Äußerungen der Gesellschaften der Areva-Gruppe in der Klageschrift in der Rechtssache T-117/07 oder ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der genannten Klage als Anlage beigefügt sind, sowie den von diesen als Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 2006 vorgelegten Unterlagen (siehe oben, Randnr. 24) ergibt, im am 25. September 2003 geschlossenen Übertragungsvertrag vereinbart und geplant worden waren.

    Der Beweiswert dieser Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beruft, ist von den Gesellschaften der Areva-Gruppe nicht bezweifelt worden und kann daher im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht in Frage gestellt werden.

    Somit ist im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe nach der Kronzeugenregelung für die Feststellung der Kommission entscheidend war, dass sich Siemens an der Zuwiderhandlung bis September 1999 beteiligt hatte.

    Ebenso wenig ist in der Rechtssache T-117/07 davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe die Aufgaben der Kommission erleichtert und insoweit die Voraussetzung der Randnr. 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hätte, aus der die Areva T&D SA, die Areva T&D AG, Areva und die Areva T&D Holding einen Anspruch auf eine Ermäßigung ihrer Geldbußen herleiten.

    Da in der Rechtssache T-117/07 der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-117/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.

  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union löst eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt, sämtliche Wirkungen aus, die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht anknüpfen, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (EuG, Urteile vom 3. März 2011 - T-117/07, Slg. 2011, II-633 Rn. 214 - Areva und T-122/07, Slg. 2011, II-793 Rn. 156 = WuW/E EU-R 1939 - Siemens Österreich).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Areva SA (im Folgenden: Areva), die Alstom SA (im Folgenden: Alstom), die T&D Holding SA, die Alstom Grid SAS und die Alstom Grid AG (im Folgenden für die vier letztgenannten Gesellschaften gemeinsam: Gesellschaften der Alstom-Gruppe, sowie für diese fünf Gesellschaften gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

    2 - T-117/07 und T-121/07 (Slg. 2011, II-633).

    46 - In Randnr. 150 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Gesellschaften der Areva-Gruppe in der Klageschrift in der Rechtssache T-117/07, auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der genannten Klageschrift als Anlage beigefügt sind, sowie auf die von ihnen als Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 2006 vorgelegten Unterlagen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Solange die Gesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ein einheitliches Unternehmen bildeten, ist es ohne Belang, ob die jeweilige persönliche Verantwortlichkeit, die sie wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung trifft, identisch ist (Urteil vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission, T-117/07 und T-121/07, EU:T:2011:69, Rn. 206).
  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Die Klägerin macht geltend, sie habe nie zu der von der Kommission identifizierten zentralen Gruppe von Unternehmen gehört, sondern sich vielmehr auf eine Mitläuferrolle beschränkt, was eine Herabsetzung des Betrags ihrer Geldbuße rechtfertige, wie sich im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, Randnr. 308), ergebe.

    Viertens kann aus dem Urteil Areva u. a./Kommission (oben in Randnr. 192 angeführt) keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden.

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Ebenso lässt die Rechtsprechung die Praxis der Kommission zu, entweder nur die unmittelbar am Kartell beteiligte Gesellschaft oder sowohl die alte als auch die neue Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, Slg. 2010, II-4893, Rn. 72, und vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission, T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, Rn. 137).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    Die von AREVA u. a. erhobenen Nichtigkeitsklagen hatten ebenfalls nur teilweise Erfolg und führten zu einer gewissen Herabsetzung der verhängten Geldbußen; vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, AREVA u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Zwar gibt es in der Rechtsprechung nicht viele konkrete Hinweise zur Dauer, die die strukturellen Verbindungen haben müssen (hier sind es sieben Monate, nicht nur ein Monat, wie die Rechtsmittelgegnerinnen vorbringen); gleichwohl weise ich darauf hin, dass in der Rechtssache, in der die Urteile Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, EU:T:2011:69) und im Rechtsmittelverfahren Areva/Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257) ergangen sind(36), die Mutter (Areva-Konzern) während eines Zeitraums von vier Monaten Eigentümerin einer Tochtergesellschaft war, was als ausreichend angesehen wurde, um eine erhebliche Geldbuße gegen sie zu verhängen, für die die Mutter gesamtschuldnerisch haftete.
  • EuG, 04.12.2014 - T-164/12

    Alstom / Kommission

    Le recours d'Alstom a été enregistré sous la référence T-117/07, celui d'Areva et des sociétés Grid sous la référence T-121/07.

    Par arrêt du 3 mars 2011, Areva e.a./Commission (T-117/07 et T-121/07, EU:T:2011:69), le Tribunal a réformé les amendes infligées à Alstom ainsi qu'à Areva et aux sociétés Grid.

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

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Rechtsprechung
   AG Hamburg-Altona, 06.05.2008 - C 121/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,72138
AG Hamburg-Altona, 06.05.2008 - C 121/07 (https://dejure.org/2008,72138)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 06.05.2008 - C 121/07 (https://dejure.org/2008,72138)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - C 121/07 (https://dejure.org/2008,72138)
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