Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- verkehrslexikon.de
Kein Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung während der Mietzeit unter 1000 km
- IWW
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Schätzung nach Schwacke -> Günstigere Angebote sind nur relevant, wenn sie aus dem Zeitraum und... | EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Internetangebote
- verkehrsunfallsiegen.de
Verkehrsunfall - Mietwagen bei Fahrleistung unter 1000 km - Eigenersparnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Mietwagenkosten und Eigenersparnisabzug - Schwacke bietet zuverlässige Schätzgrundlage
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06
Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Daher kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 2007, 2916; NJW 2008, 1519 f.).Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - z. B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - zitiert nach juris).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Daher kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 2007, 2916; NJW 2008, 1519 f.).Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - z. B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - zitiert nach juris).
- BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - z. B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - zitiert nach juris).Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, dann (aber auch nur dann) der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. nur BGH v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - z. B. in NZV 2011, 431 f., zitiert nach juris).
- BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09
Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - z. B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - zitiert nach juris). - BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzungsgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (z. B. BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09-; vgl. auch OLG Nürnberg vom 18.07.2012 - 12 U 1821/10 -, beide zitiert nach juris). - OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzungsgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (z. B. BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09-; vgl. auch OLG Nürnberg vom 18.07.2012 - 12 U 1821/10 -, beide zitiert nach juris). - BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 04.06.2015 - 122 C 3142/14
Denn dies würde voraussetzen, dass deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (BGH vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 - juris Rdnr. 11).