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   KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17, 122 Ss 144/17   

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KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17, 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,34952)
KG, Entscheidung vom 14.09.2017 - 3 Ws 282/17, 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,34952)
KG, Entscheidung vom 14. September 2017 - 3 Ws 282/17, 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,34952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Beweiswürdigung, Inbegriff der Hauptverhandlung, Inbegriffsrüge

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15

    Inbegriffsrüge (Berücksichtigung von nach der Hauptverhandlung erhobener Beweise

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17
    Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 261 Rdnr. 6).

    Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Die Bezugnahme auch auf dieses Lichtbild in den schriftlichen Urteilsgründen könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 153/16

    Fehlerhafte Protokollierung zu verständigungsbezogenen Gesprächen vor Beginn der

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17
    Eine falsche Begriffswahl ist aber unschädlich ist, wenn der Inhalt der*Begründungsschrift deutlich erkennen lässt, welche Beanstandungserhoben werden soll (vgl. BGH NStZ 2017, 52 mwN; Senat VRS 130, 251).
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17
    Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH NStZ 2001, 595, 596; 9) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.
  • BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17
    Selbst wenn der Zeitpunkteines Vorbringens ausnahmsweise als solcher einer Beweiswürdigung zugänglich sein sollte, ist eine darauf abstellende Beweiswürdigung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für ein verspätetes Vorbringen erörtert und ausgeräumt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 161).".
  • RG, 24.09.1937 - 1 D 812/36

    Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17
    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).
  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 594/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,

    a) Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA 40) ein Umstand (Verurteilung des Zeugen M. am 15. Mai 2017 durch das Landgericht Halle wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung noch der dem Urteil zugrunde liegenden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375; vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteile vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99, NStZ-RR 2000, 293 (Ls); vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83, Rn. 2; RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327 f.; KG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 Ws 282/17 - 122 Ss 144/17, SVR 2017, 438).
  • OLG Koblenz, 05.11.2021 - 2 OWi 32 SsRs 254/21

    Aufhebung eines Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Unzulässige

    Gründet das Gericht seine Überzeugung nämlich auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO , sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH, 2 StR 433/15 v. 21.01.2016, NStZ 2017, 375 , beck-online; KG, 3 Ws 282/17 - 122 Ss 174/17 v. 14.09.2017).
  • OLG Naumburg, 22.05.2023 - 1 ORs 64/23

    Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge Begründung

    Gründet das Gericht seine Überzeugung nämlich auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH, 2 StR 433/15 v. 21.01.2016, NStZ 2017, 375, beck-online; KG, 3 Ws 282/17 - 122 Ss 174/17 v. 14.09.2017).
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   KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17 - 122 Ss 144/17   

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KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17 - 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,49252)
KG, Entscheidung vom 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17 - 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,49252)
KG, Entscheidung vom 14. September 2017 - 3 Ws (B) 262/17 - 122 Ss 144/17 (https://dejure.org/2017,49252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 OWiG, § 79 OWiG, § 80 OWiG
    Rechtsbeschwerde in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssachen: Inbegriffsrüge gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung bei Verwertung eines nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Lichtbilds

  • verkehrslexikon.de

    Verwertung eines nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Lichtbilds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung nachträglich zu den Akten gelangter Beweismittel

  • bussgeldsiegen.de

    Bussgeldverfahren - Verwertung eines nach Hauptverhandlung zur Akte gelangten Lichtbilds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung nachträglich zu den Akten gelangter Beweismittel

  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Berücksichtigung nachträglich zu den Akten gelangter Beweismittel

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15

    Inbegriffsrüge (Berücksichtigung von nach der Hauptverhandlung erhobener Beweise

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17
    5 Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 261 Rdnr. 6).

    Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Die Bezugnahme auch auf dieses Lichtbild in den schriftlichen Urteilsgründen könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 153/16

    Fehlerhafte Protokollierung zu verständigungsbezogenen Gesprächen vor Beginn der

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17
    Eine falsche Begriffswahl ist aber unschädlich, wenn der Inhalt der Begründungsschrift deutlich erkennen lässt, welche Beanstandung erhoben werden soll (vgl. BGH NStZ 2017, 52 mwN, Senat VRS 130, 251).
  • BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17
    Selbst wenn der Zeitpunkt eines Vorbringens ausnahmsweise als solcher einer Beweiswürdigung zugänglich sein sollte, ist eine darauf abstellende Beweiswürdigung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für ein verspätetes Vorbringen erörtert und ausgeräumt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 161).".
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17
    Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH NStZ 2001, 595, 596; 9) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.
  • RG, 24.09.1937 - 1 D 812/36

    Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen

    Auszug aus KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17
    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).
  • OLG Hamm, 04.02.2020 - 2 RBs 291/19
    Gründet das Gericht seine Überzeugung aber auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Betroffene dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.01.2012, DAR 2012, 403; KG, Beschluss vom 14.09.2017, 3 Ws (B) 262/17, juris).
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