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   KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15 - 122 Ss 37/15   

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KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15 - 122 Ss 37/15 (https://dejure.org/2015,38596)
KG, Entscheidung vom 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15 - 122 Ss 37/15 (https://dejure.org/2015,38596)
KG, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15 - 122 Ss 37/15 (https://dejure.org/2015,38596)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Auszug aus KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15
    Dabei hat das Gericht die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes und den jeweiligen Verfahrensstand in seine Beurteilung einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 1 Ss 137/06 - m.w.N in juris.).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15
    Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397), weil eine Verwerfung des Einspruchs die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt.
  • KG, 18.03.2015 - 3 Ws (B) 58/15

    Einspruchsverwerfung im Bußgeldverfahren: Fristbeginn für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus KG, 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15
    Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2015 - 3 Ws (B) 58/15 - m.w.N.).
  • KG, 09.07.2019 - 3 Ws (B) 201/19

    Genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 OWiG

    Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15 -, juris).

    Vielmehr ist es ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 a.a.O.).

  • KG, 07.02.2022 - 3 Ws (B) 328/21

    Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Vorliegen von

    Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15 -, juris).

    Daher ist auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von vornherein ungeeignet, Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zu bieten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 a.a.O. und vom 2. Juni 2015 a.a.O.; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 5. November 2020 a.a.O. und vom 26. August 2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 173/19 (263/19) - OLG Hamm, Beschlüsse vom 23. August 2012 - III-3 RBs 170/12 -, und vom 22. Dezember 2009 - (3) 6 Ss OWi 984/09 (330) - und vom 28. Oktober 2002 - 2 Ss OWi 873/02 - OLG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2011 - 2 SsRs 187/11 - OLG Dresden, Beschluss vom 19. September 2008 - Ss (OWi) 543/08 -, jeweils juris).

  • KG, 19.03.2019 - 3 Ws (B) 85/19

    Eigenmächtige Entfernung des Betroffenen aus der Hauptverhandlung

    Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betroffenen genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15-122 Ss 37/15 - BeckRS 2015, 16923; NZV 2002, 421).
  • LG Berlin, 10.10.2016 - 232 AR 53/16

    Krankheit als Entschuldigungsgrund und Vertrauen auf ärztliches Attest

    Dabei hat das Gericht die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes und den jeweiligen Verfahrensstand in seine Beurteilung einzubeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 02.06.2015 - 3 Ws (B) 124/15 - mit weit.
  • KG, 03.08.2021 - 3 Ws (B) 199/21

    Nachweis eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes bei Nichterscheinen zum

    Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat DV 2019, 189 und Beschluss vom 2. Juni 2015 - 3 Ws (B) 124/15 -, juris).
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