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   KG, 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18   

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https://dejure.org/2018,27028
KG, 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18 (https://dejure.org/2018,27028)
KG, Entscheidung vom 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18 (https://dejure.org/2018,27028)
KG, Entscheidung vom 23. August 2018 - 3 Ws (B) 217/18 - 122 Ss 99/18 (https://dejure.org/2018,27028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 23 Abs. 1b S. 2 StVO
    GG, StVO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 23 Abs. 1b S.2 StVO findet keine analoge Anwendung auf den manuell abgeschalteten Motor

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Handyverstoß bei vom Fahrzeugführer abgeschaltetem Motor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Handy im Straßenverkehr

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ausrede "An der Ampel hatte ich den Motor beim Telefonieren händisch ausgestellt" geht noch immer!

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Ausnahme von der Ausnahme der Ausnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 103 Abs. 2 ; StVO § 23 Abs. 1b S. 2
    Ordnungswidrigkeit des Benutzens eines elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO nach manueller Abschaltung des Motors

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Auszug aus KG, 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18
    Soweit die Situation mit derjenigen vergleichbar ist, die für den Gesetzgeber bei Abschalten des Motors über die Start-Stopp-Funktion besteht (vgl. hierzu BR-Drucks. 556/17 S. 28), handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die nicht geschlossen werden kann, weil es sich hierbei um eine nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende Ausdehnung des Tatbestandes handeln würde (vgl. auch OLG Bamberg NZV 2007, 49 ff.).
  • OLG Köln, 14.02.2019 - 1 RBs 45/19

    StVO § 23 Abs. 1a Nr. 1 und 2

    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1b S 2 StVO, der eine "Ausnahme von der Ausnahme" begründet (vgl. Rebler, Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens, SVR 2018, 241, 244), erfasst lediglich ein "fahrzeugseitig automatisches Abschalten des Motors", nicht eine hier festgestellte (S 3, 6 UA) manuelle Abschaltung; eine Analogie verbietet sich (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2018, Az. 3 Ws (B) 217/18, zitiert nach juris).
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