Weitere Entscheidung unten: FG München, 30.03.1988

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   EuGH - 123/85   

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EuGH - 123/85 (https://dejure.org/9999,93516)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Zum Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95.

    Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, der Verordnung Nr. 123/85 nicht gebührend Rechnung getragen zu haben.

    Außerdem sehe Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 123/85 vor, daß der Händler verpflichtet werden dürfe, "sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren [in einem Mindestumfang] abzusetzen".

    Die Kommission habe gegen die Verordnung Nr. 123/85 vor allem bei der Beurteilung des Bonussystems verstoßen.

    Die 15%-Regelung werde vom zitierten Wortlaut der Verordnung Nr. 123/85 vollständig gedeckt.

    Für die rechtliche Beurteilung dieses Systems sei allein die Verordnung Nr. 123/85 maßgeblich, weil es in der Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1475/95 nicht mehr gegolten habe.

    Die Kommission habe auch bei ihrer Beurteilung der angeblichen Bemühungen der Hersteller, den Händlern in Italien nur so viele Fahrzeuge zu liefern, wie dort tatsächlich zum Verbleib benötigt worden seien, die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 nicht berücksichtigt.

    Die Klägerin widerspricht ferner der Ansicht der Kommission, daß die Maßnahme, von bestimmten Kunden eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, mit Artikel 3Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 unvereinbar sei.

    Im übrigen hätten sich die Klägerin, Audi und Autogerma immer im Rahmen des Artikels 3 Ziffer 10 Buchstabe a der Verordnung Nr. 123/85 gehalten, da sie das Recht der Händler gewahrt hätten, Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu liefern, die Unternehmen des Vertriebsnetzes seien.

    Sie zitiert insbesondere den Händlervertrag der Marken Volkswagen und Audi in der Fassung vom Januar 1989, der in Deutschland bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung Nr. 123/85 am 30. September 1996 gegolten habe.

    ... Neue Kraftfahrzeuge laut Vertrag darf der Händler an Endabnehmer, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich durch den Endabnehmer zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeuges und bei Abholung durch einen Vermittler auch zu dessen Abnahme ausdrücklich bevollmächtigt worden ist." Alle diese Bestimmungenbewiesen, daß die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 ordnungsgemäß beachtet worden seien.

    Soweit das Gericht eine Unvereinbarkeit mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag feststellen sollte, hätte die Kommission Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag über die Verordnung Nr. 123/85 und gegebenenfalls über die Verordnung Nr. 1475/95 anwenden müssen.

    Die Beklagte bestreitet zunächst das Argument der Klägerin, daß die 15%-Regelung nach den Begründungserwägungen und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 123/85 zulässig sei.

    Die von der Klägerin zitierte neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 123/85 gebe gerade hierüber Aufschluß.

    Eine bessere Entlohnung von Verkäufen im Vertragsgebiet bewirke eine mittelbare Gebietsbeschränkung, die von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/85 nicht gedeckt werde.

    Werde die Belieferung von Händlern - wie im vorliegenden Fall - zur Behinderung zulässiger Reexporte verzögert und kontingentiert, so sei dies mit den Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 sicherlich nicht vereinbar.

    Ferner stelle die Maßnahme, den italienischen Vertragshändlern aufzuerlegen, von bestimmten Kunden eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, durch die damit verbundene Erschwerung von Fahrzeugverkäufen eine Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit dieser Händler dar, so daß sie gegen Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 verstoße.

    Der Rahmen der gemäß Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a und Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/85 zulässigen Verpflichtungen zu Lasten der Händler sei mithin überschritten worden.

    Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95.

    Im Hinblick auf den angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 123/85 ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Kommission nachgewiesen hat, daß die Klägerin zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Audi und Autogerma die Reexporte aus Italien behindert hat (vgl. oben die Prüfungen und Schlußfolgerungen zum ersten Klagegrund).

    Daher kann der Kommission keinesfalls vorgeworfen werden, dadurch gegen die Verordnung Nr. 123/85 verstoßen zu haben, daß sie sich geweigert hat, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf die im vorliegenden Fall ordnungsgemäß festgestellten Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären (vgl. für die 15%-Regelung oben, Randnrn. 49 bis 58, 179 und 189, für die Kontingentierung der Belieferung Randnrn. 79 bis 92 und für die Kontrollen und Warnungen Randnrn. 162 bis 165).

    Auch wenn die Verordnung Nr. 123/85 den Herstellern weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze bietet, ermächtigt sie diese doch nicht zur Abschottung ihrer Märkte (Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 37).

    Nichtsdestoweniger kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85 den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann, "wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieserVerordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren sich zu beschaffen".

    Die Kommission habe der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 1987 mitgeteilt, daß die "Anmeldung" der verschiedenen Händlerverträge sowie deren Neufassungen und Anlagen als gegenstandslos betrachtet würden, solange nicht präzisiert und begründet werde, daß und warum für die nicht nach der Verordnung Nr. 123/85 freigestellten Vertragsbestimmungen eine Freistellung begehrt werde.

    In diesem Schreiben wurde die Bestätigung der Firma Volkswagen zur Kenntnis genommen, alle Vertriebsverträge im Gemeinsamen Markt der Verordnung Nr. 123/85 angepaßt zu haben; bei gleicher Gelegenheit wurde der Gesellschaft die Liste der Vertriebsverträge des Volkswagen-Konzerns übermittelt, die entsprechend abgelegt wurden.

    Angesichts dieses Verfahrens kann eine einfache Übermittlung, auch wenn sie - wie Sie schreiben - zum Zweck der Anmeldung erfolgt, eine Anmeldung im Sinne der Verordnung Nr. 17 ... und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 123/85 ... nicht ersetzen.

    Die Kommission ist daher nicht in der Lage, sich zur Vereinbarkeit Ihres Musterhändlervertrags mit der Verordnung Nr. 123/85 zu äußern.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    161 Nachdem das Gericht zweitens in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die fragliche Vereinbarung von der Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) habe erfasst werden können, hat es geprüft, ob die in Rede stehende Vereinbarung Gegenstand einer Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG hätte sein können.

    166 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Gericht in Randnummer 168 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass JCB Service weder dargetan habe, dass ihre Vereinbarung unter die Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung Nr. 123/85 habe fallen können, noch, dass die Vereinbarung Gegenstand einer Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG hätte sein können.

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    163 Was zunächst die Frage betrifft, ob die in Rede stehende Vereinbarung von der Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) erfasst werden konnte, so trägt JCB vor, dass ihre Maschinen für den Einsatz als Straßenfahrzeuge wie auch als Nicht-Straßenfahrzeuge geeignet und bestimmt seien.

    168 Somit hat JCB Service nicht dargetan, dass ihre Vereinbarung unter die Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung Nr. 123/85 fallen konnte.

  • EuG, 19.03.1998 - T-83/96

    INSTITUTIONNELLES RECHT

    Der Kläger erbat mit Schreiben vom 23. Januar 1996 als Rechtsanwalt und Teilhaber einer Firma, die Rechtssachen bearbeitet, in denen es um Wettbewerbsfragen auf Gemeinschaftsebene geht, Kopien folgender Antwortschreiben der Kommission auf derartige Fragen: 1. des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) vom 2. August 1993 an das Oberlandesgericht Düsseldorf betreffend die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1); 2. des Schreibens des Kommissionsmitglieds Van Miert vom 13. September 1994 an das Tribunal d'instance St. Brieuc betreffend die Auslegung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993); 3. des Schreibens, das die Kommission im ersten Quartal 1995 an die Cour d'appel Paris gesandt hatte, die sie um Stellungnahme zu Vertragsklauseln über die Verkaufsziele von Vertriebshändlern für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sowie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) ersucht hatte.

    Das erste Schreiben bezog sich auf die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung Nr. 1983/83, das zweite auf die Anwendung der Verordnung Nr. 26 und das dritte auf die Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 (siehe oben, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Der Kläger erbat mit Schreiben vom 23. Januar 1996 als Rechtsanwalt und Teilhaber einer Firma, die Rechtssachen bearbeitet, in denen es um Wettbewerbsfragen auf Gemeinschaftsebene geht, Kopien folgender Antwortschreiben der Kommission auf derartige Fragen: 1. des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) vom 2. August 1993 an das Oberlandesgericht Düsseldorf betreffend die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen(13); 2. des Schreibens des Kommissionsmitglieds Van Miert vom 13. September 1994 an das Tribunal d'instance St. Brieuc betreffend die Auslegung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(14); 3. des Schreibens, das die Kommission im ersten Quartal 1995 an die Cour d'appel Paris gesandt hatte, die sie um Stellungnahme zu Vertragsklauseln über die Verkaufsziele von Vertriebshändlern für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(15) ersucht hatte.

    Das erste Schreiben bezog sich auf die Vereinbarkeit einer Vertriebsvereinbarung mit der Verordnung Nr. 1983/83, das zweite auf die Anwendung der Verordnung Nr. 26 und dasdritte auf die Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 (siehe oben, Randnr. 11).

  • EuGH, 05.03.1999 - C-153/98

    Guérin automobiles / Kommission

    Mit dieser Beschwerde beanstandete sie das von dem Hersteller eingeführte Vertriebssystem und beantragte die Rücknahme der Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16).
  • EuGH, 05.03.1999 - C-154/98

    Guérin automobiles / Kommission

    Mit dieser Beschwerde beanstandete sie das von dem Hersteller eingeführte Vertriebssystem und beantragte die Rücknahme der Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16).
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Rechtsprechung
   FG München, 30.03.1988 - I 123/85 F   

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FG München, 30.03.1988 - I 123/85 F (https://dejure.org/1988,27242)
FG München, Entscheidung vom 30.03.1988 - I 123/85 F (https://dejure.org/1988,27242)
FG München, Entscheidung vom 30. März 1988 - I 123/85 F (https://dejure.org/1988,27242)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1988, 620
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 67/95

    Konkretisierung und Qualifizierung von spekulativen Warentermingeschäften im

    Bei Risikogeschäften ist dabei von wesentlicher Bedeutung, ob sie von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt wurden (BFH in BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, und Beschluß vom 8. Dezember 1995 VIII B 51/95, BFH/NV 1996, 474; FG München, Urteil vom 30. März 1988 I 123/85 F, EFG 1988, 620, rkr.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.1996 - 12 K 314/92

    Voraussetzungen eines offenen Differenzgeschäftes; Gleichsetzung eines offenen

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  • FG Berlin, 29.10.1997 - 6420/96

    Verluste aus Warentermingeschäften: Betriebsausgabenabzug

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  • FG München, 17.06.1997 - 16 K 116/97

    Warentermin-/Differenzgeschäfte: Betriebliche Veranlassung

    Sie können ausnahmsweise dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn die betriebliche Veranlassung von Anfang an eindeutig feststeht, sei es auf Grund eines sachlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb, sei es auf Grund einer im vornherein getroffenen eindeutigen Zuordnung durch den Gewerbetreibenden bei Bestehen eines betrieblichen Förderungszusammenhangs (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1981, 658 und Urteil des FG München vom 30. März 1988 - I 123/85 F -, EFG 1988, 620, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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