Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 29.03.2019 - 124 C 160/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
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Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 29.03.2019 - 124 C 160/18
- LG Berlin, 07.10.2021 - 10 S 5/19
- BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01
Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 29.03.2019 - 124 C 160/18
Soweit das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, kann das Kreditunternehmen, welches sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten hat, die Zahlung grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob im Valutaverhältnis eine wirksame Forderung besteht (BGH, Urteil vom 24.11.2002, XI ZR 420/01).Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (BGH, Urteil v. 24.9.2002, Az: XI ZR 420/01, Rn. 19, juris).
Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGH, Urteil v. 24.9.2002, Az: XI ZR 420/01, Rn. 19, juris).
Schließlich ist es dem Karteninhaber verwehrt, das Kreditkartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter Belastungsbelege auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es - wie hier - vor Begleichung der Belastungsbelege versäumt hat, das Kreditkartenunternehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen gegen die Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Valutaverhältnis zu erheben (BGH, Urteil v. 24.9.2002, Az: XI ZR 420/01, Rn. 23, juris).