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   EuGH, 27.01.1981 - 1251/79   

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EuGH, 27.01.1981 - 1251/79 (https://dejure.org/1981,1850)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1981 - 1251/79 (https://dejure.org/1981,1850)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1981 - 1251/79 (https://dejure.org/1981,1850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - WEIN - BEIHILFEN FÜR DIE LANGFRISTIGE LAGERHALTUNG VON TAFELWEIN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - ' ' ABSCHLUSS ' ' DES EINLAGERUNGSVERTRAGS - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der italienischen Republik für die vom europäischen Ausrichtungsfonds und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben; Zahlung von den Beihilfen für die langfristigen Lagerverträge für Wein in Italien; Abschluss von den langfristigen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 816/70/EWG Art. 5 Abs. 5; ; Verordnung Nr. 1437/70/EWG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - WEIN - BEIHILFEN FÜR DIE LANGFRISTIGE LAGERHALTUNG VON TAFELWEIN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - ' ' ABSCHLUSS ' ' DES EINLAGERUNGSVERTRAGS - BEGRIFF - [VERORDNUNG DES RATES NR. 816/70 , ARTIKEL 5 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1977 - 61/76

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
    Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419), wonach eine beschwerende Verfügung als mit Gründen versehen gelte, wenn die vorbereitenden Handlungen, die ihr zugrunde lägen, dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden seien, ihn über die für die fragliche Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichtet hätten und alle wesentlichen Elemente enthielten, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichten.
  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
    Schließlich beruft sich die Klägerin hilfsweise auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979, in denen der Gerichtshof ausgeführt habe, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 729/70 seien dahin gehend auszulegen, daß die Kommission die aufgrund einer irrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtswidrig getätigten Ausgaben nur dann zu Lasten des EAGFL übernehmen müsse, wenn die unrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden könne (Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343).
  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
    Schließlich beruft sich die Klägerin hilfsweise auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979, in denen der Gerichtshof ausgeführt habe, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 729/70 seien dahin gehend auszulegen, daß die Kommission die aufgrund einer irrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtswidrig getätigten Ausgaben nur dann zu Lasten des EAGFL übernehmen müsse, wenn die unrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden könne (Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343).
  • EuGH, 15.03.1983 - 61/82

    Italien / Kommission

    Die italienische Regierung lehnt die von der Kommission vertretene Auffassung ab, das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Sig. S. 205), wonach der Vertrag erst mit Erstellung der Vertragsurkunde nach Prüfung aller erheblichen Umstände durch die Interventionsstelle zustande komme, treffe sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall zu.

    Wenn man wie die italienische Regierung in der Rechtssache 1251/79 betreffend Lagerverträge für Wein (Slg. 1981, 205) die Auffassung vertrete, der Vertrag komme auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots der AIMA zustande, dann verlange diese als Antragende, daß das Angebot in der Form einer Unterschrift unter das Lastenverzeichnis angenommen werde.

    In dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 habe der Gerichtshof aber bereits entschieden, daß der Begriff des "Vertragsabschlusses" nicht in einer Weise ausgelegt werden könne, die die Begründung eines Anspruchs auf die Gemeinschaftsbeihilfe zuließe, ehe noch das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Beihilfe festgestellt sei.

    Die italienische Regierung ersucht den Gerichtshof, diese Problematik, über die bereits in dem Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Slg. S. 205) entschieden worden sei, noch einmal zu überprüfen.

    Die Kommission erklärt, in der vorliegenden Rechtssache gehe es um langfristige Lagerverträge, die im Wirtschaftsjahr 1971/1972 geschlossen worden seien und deren Rechnungsabschluß in Erwartung des vorerwähnten Urteils in der Rechtssache 1251/79 ausgesetzt worden sei.

    Die italienische Regierung räumt ein, daß die Weigerung der Kommission, den streitigen Betrag bezüglich der Beihilfe für die Lagerung von Wein für das Jahr 1974 zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, auf denselben Gründen beruht wie die das vorausgehende Jahr betreffende entsprechende Weigerung und daß der Gerichtshof die Klage der Italienischen Republik gegen die letztgenannte Weigerung mit Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. S. 205) abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-55/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    "Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. 1981, 205) entschieden hat, bedürfen Rechnungsabschlußentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen." ( 13 ).

    ( 9 ) Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-2S1/S9 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19).

    ( 11 ) Schlußanträge in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-354, Nr. 18).

    ( 12 ) Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 20).

    ( 62 ) Hingegen verfügt die Kommission über ein "Ermessen" bei der Schätzung des Ausgabenbetrages (in diesem Sinuc Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-280/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der

    - Siehe die Urteile vom 25. November 1980 in der Rechtssache 820/79, Belgien/Kommission, Slg. 1980, 3537, Randnr. 15, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnr. 17. Die Zitate entstammen jeweils dem zweiten Leitsatz.

    20 und 21, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1987 - 327/85

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    1981, 21, Randnr. 19; siehe ebenfalls das Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, 221 ff.

    1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83|VGH UEK; 23.05.1984; 55/83">55/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 683, Randnr. 31.11 - Siehe auch die Urteile vom 27. Februar 1985, 1talien/ Kommission, a. a. O., Randnr. 21, und vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 ( Italien/Kommission, Slg . 1981, 205 ) entschieden hat, bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen heraus die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen .
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-50/94

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    ( 39 ) Rechtssache 347/85 (Slg. 1988, 649, Randnr. 60 des Urteils); vgl. auch Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. 1981, 205).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    18 Was schließlich den Vorwurf des Königreichs der Niederlande betrifft, die Kommission habe ihre Entscheidung im Zusammenfassenden Bericht weder in bezug auf die grundsätzliche Weigerung, Ausgaben als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen, die mit vor Ablauf der Probezeit kontrollierter Butter zusammenhingen, noch in bezug auf den zugrunde gelegten Satz von 0, 25 % hinreichend begründet, so ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205) im besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1987 - 325/85

    Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Seefischerei -

    25 - Urteil vom 27. Januar 198) in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, 221 f.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2001 - C-147/99

    Italien / Kommission

    48: - Siehe oben, Nr. 75.49: - Zitiert in Fußnote 46.50: - Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 9.51: - Zitiert in Fußnote 46, Randnr. 124 m. w. N. 52: - Vereinigtes Königreich/Kommission, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 60, unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. 1981, 205).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1987 - 349/85

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

    9 bzw. S. 17 - Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, 221, Randnr. 17.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1982 - 66/81

    Arnold Pommerehnke, Firma Wilhelm Franzen und Hans-Harald Witt gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-49/94

    Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechnungsabschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1989 - 14/88

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1994 - C-413/92

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 15.03.1983 - 62/82

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.1983 - 61/82

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.09.1979 - V 1251/79   

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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 1979 - V 1251/79 (https://dejure.org/1979,25146)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1980 - 1251/79   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1980 - 1251/79 (https://dejure.org/1980,14364)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1980 - 1251/79 (https://dejure.org/1980,14364)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1980 - 1251/79 (https://dejure.org/1980,14364)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss: Lagerhaltung von Wein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1980 - 1251/79
    Aus Gründen, die den Argumenten von Generalanwalt Capotorti in seinen in der Rechtssache 819/79 - Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission - vorgetragenen Schlußanträgen entsprechen, halte ich deshalb diese erste Rüge für unbegründet.
  • EuGH, 28.06.1979 - 233/78

    Lentes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1980 - 1251/79
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine Kontrolle durch die Interventionsstellen - im vorliegenden Falle die AIMA und die landwirtschaftlichen Provinzinspektionen - bei der Entscheidung erforderlich ist, "in welchem Maße angesichts der besonderen Umstände in den fraglichen Weinbaugebieten eine Vervielfachung der Lagerorte geeignet ist, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gefährden oder die dafür anfallenden Kosten außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel zu erhöhen und so die Ablehnung des Abschlusses eines Lagervertrages zu rechtfertigen" (s. Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 233/78, Lentes/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1979, 2305, 2314).
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