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   FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91   

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FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91 (https://dejure.org/1995,29502)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.1995 - I 127/91 (https://dejure.org/1995,29502)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - I 127/91 (https://dejure.org/1995,29502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 1111
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Für die wirtschaftliche Identität der Betriebe in B. und C. spricht die "fortlaufend und artgleich" ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, was gegenüber dem in die gegenteilige Richtung weisenden Moment der räumlichen Entfernung abzuwägen ist (vgl. Urteil des BFH vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 , BStBl. II 1985, 131 hier 132 rechte Spalte Abs. 2).

    Sie stellt zwar eine Strukturveränderung dar, die aber eine Betriebsverlegung nicht ausschließt (vgl. Urteil des BFH vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 , a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73 , BStBl. II 1975, 168).

  • BFH, 13.01.1993 - X R 86/91

    Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    "Selbständig" ist dieser Vertrag insofern nicht, als der nachfolgende Bezirkshändler die der Firma Tupperware obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB übernommen hat, was nach der Rechtsprechung des BFH dazu führt, daß ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber dem "Geschäftsherrn" auf den Nachfolger der Klägerin überwälzt worden ist (vgl. Urteil vom 13. Januar 1993 X R 86/91 , Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -;BFH/NV-; 1993, 412).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Denn "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse" sind "der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch" (Urteil des BFH vom 24. Juni 1976 IV R 200/72 , BStBl. II 1976, 672).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Auf den Bezirkshändlervertrag sei daher, anders als im Urteil des BFH vom 19. Februar 1987 IV R 72/83 (BStBl. II 1987, 570), Handelsrecht weitgehend nicht anwendbar.
  • BFH, 24.03.1987 - I R 202/83

    Verdeckte Einlage eines Firmen- oder Geschäftswerts, der bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Die Übertragung der Bezirkshandlung in B. stellt insofern nicht die hier in Betracht kommende Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 1 Ziff. 1 Alternative 1 EStG dar, als die Klägerin nicht, worauf die höchstrichterliche Rechtsprechung abstellt (vgl. Urteil des BFH vom 24. März 1987 I R 202/83 , BStBl. II 1987, 705 m.w.N.), in einem einheitlichen Vorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger veräußert hat.
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Sie stellt zwar eine Strukturveränderung dar, die aber eine Betriebsverlegung nicht ausschließt (vgl. Urteil des BFH vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 , a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73 , BStBl. II 1975, 168).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Aber selbst wenn es sich um eine Betriebsveräußerung handeln würde, so könnte die Klage hinsichtlich der Streitfrage dennoch keinen Erfolg haben, weil es sich bei der Zahlung des nachfolgenden Bezirkshändlers in B. um die Erfüllung eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs der Klägerin gegenüber ihrer Lieferantin, der Firma Tupperware handelt und weil ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88 , BStBl. II 1991, 218 hier 219 Ziff. 1 m.w.N.) trotz unterstellter Betriebsveräußerung zum laufenden Gewinn gehören und damit sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer in voller Höhe unterliegen würde.
  • BFH, 01.12.1988 - IV R 140/86

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
    Für die Gewerbesteuer kommt dem Veräußerungsgewinn insofern mittelbar begünstigende Bedeutung zu, als diese u. a. bei natürlichen Personen nur den laufenden Gewinn und Verlust, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erfaßt (vgl. Urteil des BFH vom 1. Dezember 1988 IV R 140/86 , BStBl. II 1989, 368).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Zu Unrecht nehme das Landgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.1991 (1 BvR 127/91, NJW 1992, 2013) für seine Ansicht in Anspruch, der Begriff "Nazi" könne bei den Lesern verschiedene Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung aufkommen lassen.
  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

    Des Weiteren wendet der Kläger ohne Erfolg unter Verweis auf die Kommentierung von Dienelt (in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 27 ff.) ein, die Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs auf Fälle bereits gelebter familiärer Lebensgemeinschaften sei verfassungs- und menschenrechtswidrig, wenn der "nur" biologische Vater aus Art. 8 EMRK und wohl auch Art. 6 GG ein Recht auf Umgang ableiten könne, auch wenn er noch nie Kontakt mit seinem Kind gehabt habe, weil dies in der Regel dem Wohl des Kindes diene, könne es für das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die bereits gelebte familiäre Gemeinschaft ankommen bzw. verstoße eine solche Voraussetzung gegen Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, und vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die Versagung des Aufenthaltstitels dazu führe, dass die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nur aus dem Ausland gelebt werden könnte, da die Kindeseltern allerdings hierfür keine stabile Grundlage hätten, sei das Ausleben bzw. die Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vom Ausland aus schier nicht machbar (m.V.a. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 28 Rn. 39; BVerwG, B.v. 22.6.1992 - 1 B 70.92, InfAuslR 1992, 308; U.v. 27.9.1988 - 1 C 41.87, InfAuslR 1989, 56; HmbOVG, B.v. 14.2.1992 - Bs VII 127/91, EZAR 020 Nr. 2).
  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

    Das Finanzgericht (FG) führt in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1111 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus, die Übertragung der Bezirkshandlung in B stelle keine Betriebsveräußerung dar, weil die Klägerin nicht in einem einheitlichen Vorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger veräußert habe.
  • VGH Hessen, 10.12.1997 - 7 TZ 2126/97

    Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Elternteil nach Ehescheidung - Vorliegen

    Zwar ist ein solches Angewiesensein auch dann zu bejahen, wenn ein zur Ausübung der Personensorge berechtigter Ausländer nach der Ehescheidung in verantwortungsbewußter Wahrnehmung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und unter Wahrung des Kindeswohls regelmäßige Kontakte zu seinem Kind unterhält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.05.1996 - 18 B 339/95 - AuAS 1996, 206; OVG Hamburg, Beschluß vom 14.02.1992 - Bs VII 127/91 - EZAR 020 Nr. 2).
  • FG Nürnberg, 14.03.2001 - VI 39/97

    Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für die Übertragung einer

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  • BFH, 09.10.1996 - IX R 71/95

    Keine Betriebsveräußerung bei Veräußerung eines Bezirkshändlervertrages und

    Das Finanzgericht (FG) führt in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1111, veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus, die Übertragung der Bezirkshandlung in B stelle keine Betriebsveräußerung dar, weil die Klägerin nicht in einem einheitlichen Vorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger veräußert habe.
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