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   EuGH, 28.01.1986 - 129/84   

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EuGH, 28.01.1986 - 129/84 (https://dejure.org/1986,2617)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 129/84 (https://dejure.org/1986,2617)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 129/84 (https://dejure.org/1986,2617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - ERZEUGERORGANISATIONEN - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - VORAUSSETZUNGEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - ANERKENNUNG VON ORGANISATIONEN DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN - UNBEACHTLICH

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Aufhebung der Kommissionsentscheidung über einen von Italien vorgelegten Rechnungsabschluss für den europäischen Ausrichtungsfond und Garantiefond für die Landwirtschaft; Vereinbarkeit von Ausgaben zur Finanzierung bestimmter Verkäufe von Butter zu ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - OBST UND GEMÜSE - ERZEUGERORGANISATIONEN - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - VORAUSSETZUNGEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - ANERKENNUNG VON ORGANISATIONEN DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN - UNBEACHTLICH - [VERORDNUNG NR. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.03.1983 - 61/82

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.1986 - 129/84
    Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidungen Klagen, die der Gerichtshof mit Urteilen vom 15. März 1983 (Rechtssachen 61 und 62/82, Slg. 1983, 655 und 687) abwies.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1989 - 14/88

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

    1972, L 118, S. 1.3 - Dazu das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84, Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, sowie die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn, insbesondere auf den Seiten 312 bis 319, die im wesentlichen diesen Artikel 13 betreffen.

    - In diesem Sinne auch das Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnrn.

    - Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413.15 _ Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 56/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 713, insbesondere Randnr. 31.16 - Diese Verwaltungsfunktion wird in Anikei 11 der Grundverordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 Uber die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABL L 94, S. 13) anerkannt.

    Diese meine Auffassung wird dadurch gestützt, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 34.

    7 und 8. Siehe auch das Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84, Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, Randnr. 19.33 - Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Prüfung, ob die Organisationen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, ein Hindernis für die rechtzeitige Zahlung der Beihilfe darstellen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

    22: - Zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorbehalts, siehe schon das Urteil vom 28. Jänner 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, Randnr. 41).

    40: - Vgl. das Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 8).

    41: - Urteile vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 122), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 124) sowie vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Wie diesem Urteil, aber gewiss auch dem Urteil Italien/Kommission(27), zu entnehmen ist, stellt der Gerichtshof die Richtigkeit der Kriterien des Belle-Berichts nicht zur Diskussion.

    Das betrifft u. a. die Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309), vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331) und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, zitiert in Fußnote 15).

    Siehe auch Urteil Italien/Kommission, angeführt in Fußnote 11, Randnr. 58.29: - Angeführt in Fußnote 7, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1994 - C-413/92

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Zu dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens verweise ich auf Ihre ständige Rechtsprechung und insbesondere auf ein Urteil Italien/Kommission(8), in dem Sie feststellten, daß.

    (17) - Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.11.1989 - 14/88

    Italien / Kommission

    Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 ( Italienische Republik/Kommission, Slg . 1986, 309 ) entschieden hat, daß die Entscheidung einer Regierung, die betroffenen Organisationen durch die nationalen Behörden formell anerkennen zu lassen und die anerkannten Organisationen in ein Verzeichnis aufzunehmen, für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts keine Bedeutung haben kann .
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-50/94

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    ( 53 ) Rechtssache 129/84 (Slg. 1986, 309, Randnrn. 33 bis 38 des Urteils).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

    Selon une jurisprudence constante de la Cour, rappelée à bon droit par le Tribunal au point 167 de l'arrêt attaqué, lorsqu'une organisation de producteurs ne remplit pas l'ensemble des conditions énoncées par la réglementation de l'Union, ses dépenses ne peuvent être mises à la charge du FEOGA (voir, en ce sens, arrêts Italie/Commission, 129/84, EU:C:1986:39, points 21 et 22; Italie/Commission, 258/87, 337/87 et 338/87, EU:C:1989:391, point 35, ainsi que FAC, C-197/91, EU:C:1993:204, points 23 et 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    80: - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.04.1986 - 133/84

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Insoweit ist darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italienische Republik/Kommission, Slg. 1986, 309) folgendes ausgeführt hat: "Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 gilt zwar als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, ,zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist'.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Die Dienststellen der Kommission haben insbesondere festgestellt, daß die San Marco weder Angestellte beschäf- 22 - Urteile vom 28. Januar 1986 in den Rechtssachen 129 und 130/84, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1986, 309, 343).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 03.05.1985 - I 129/84   

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https://dejure.org/1985,20636
FG Hamburg, 03.05.1985 - I 129/84 (https://dejure.org/1985,20636)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.1985 - I 129/84 (https://dejure.org/1985,20636)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - I 129/84 (https://dejure.org/1985,20636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1985, 438
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Dagegen kann nach Auffassung des Hessischen FG (Urteile vom 6. November 1980 VIII 232-233/79, EFG 1981, 118; vom 28. Januar 1987 7 K 444/84, EFG 1987, 341), des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 6. Dezember 1983 V 198/83 (V), EFG 1984, 448) und des FG Hamburg (Urteile vom 20. Februar 1984 V 498/81, EFG 1984, 490; vom 3. Mai 1985 I 129/84, EFG 1985, 438) einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil Gehaltszahlungen auf ein gemeinschaftliches Bankkonto der Ehegatten überwiesen werden.
  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 438 veröffentlicht.
  • BFH, 22.03.1988 - VIII R 289/84

    Betriebsausgabe - Zahlungen an anderen Ehegatten - Zahlungen im Rahmen eines

    Der Senat hat bei seiner Meinungsbildung auch berücksichtigt, daß in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zunehmend die Überweisung auf ein Ehegatten-Oder-Konto als unschädlich angesehen wird (FG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 1985 I 129/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 438; Hessisches FG, Urteil vom 28. Januar 1987 7 K 444/84, EFG 1987, 341; Dornbach, Finanz-Rundschau - FR - 1979, 417, 421; Stolz, FR 1983, 313; Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften, Berlin 1983, S. 127 ff.; Apitz, Deutsche Steuer- Rundschau - DStR - 1984, 390; W. Meilicke, Betriebs-Berater - BB - 1984, 1888; Knobbe-Keuk, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1984/85, 81, 83 ff.; Meyer-Arndt, StbJb 1987/88, 167, 180 ff.; L. Schmidt, FR 1987, 203; Maier, BB 1987, 2279).
  • FG Baden-Württemberg, 02.10.2003 - 10 K 309/98

    Besteuerung der Tätigkeit einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84   

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https://dejure.org/1985,16292
Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.10.1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1978

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.1983 - 62/82

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    Artikel 1 der Verordnung Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (ABl. L 115, S. 1) bestimmt: "Eine Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt, das ... unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen zu Mischfutter verarbeitet worden ist." Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 990/72 lautet wie folgt: "Es muß sichergestellt werden, daß die Magermilch und das Magermilchpulver, für die die Beihilfen gewährt werden, tatsächlich als Viehfutter verwendet werden." Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 1038/72 des Rates (ABl. L 118, S. 21) bestimmt: "Jedes in Absatz 1 genannte Erzeugnis, für das eine Beihilfe gewährt wird, darf nur für Futterzwecke verwendet werden." Unter anderem im Lichte dieser Bestimmungen ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 990/72 in dem Sinne zu verstehen, daß nur für tatsächlich zu Mischfutter verarbeitetes Magermilchpulver ein Anspruch auf Gemeinschaftsbeihilfe besteht; der Überschuß, der, ebenfalls für eine solche Verarbeitung bestimmt, im Herstellungsprozeß "verwendet" wurde und verschwunden ist, kann nicht als verarbeitet angesehen werden (Schlußanträge der Generalanwältin Rozès in den Rechtssachen 61 und 62/82, Italien/Kommission, Slg. 1983, 679 f.; Randnrn.

    4 und 5 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 62/82, Slg. 1983, 687, 703).

    In der das Jahr 1974 betreffenden Rechtssache 61/82 und in der das Jahr 1975 betreffenden Rechtssache 62/82 focht Italien diese Kürzung an, der Gerichtshof wies die Klagen jedoch ab.

    7 und 8 des Urteils in der Rechtssache 62/82):.

    Die Rechtssachen 61 und 62/82 waren noch vor dem Gerichtshof anhängig, als die Rechnungen für 1976 und 1977 geprüft wurden.

    Auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 61 und 62/82 vom 15. März 1983 hin sandten die italienischen Behörden der Kommission am 26. April 1983, als die Rechnungen für 1978 und 1979 gerade geprüft wurden, eine detaillierte Aufstellung über die tatsächlichen Verluste; sie waren für 1976 mit 1, 53 %, für 1977 mit 1, 15 %, für 1978 mit 0, 58 % und für 1979 mit 0, 73 % angegeben.

    Grundsätzlich muß ein Mitgliedstaat für seine tatsächlichen Verluste Beweise beibringen, wenn er erreichen möchte, daß die Kommission sie berücksichtigt; ansonsten ist die Kommission nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 61 und 62/82 zu einer Pauschalierung berechtigt.

    Italien hätte deshalb der Kommission die Beweise für seine tatsächlichen Verluste für 1976 und 1977 übermitteln sollen, als die Kommission dies verlangte; die italienische Regierung hätte dabei gegebenenfalls einen ausdrücklichen Vorbehalt in dem Sinne machen können, daß dies unbeschadet der Rechte geschehe, die Italien mit den damals anhängigen Klagen 61 und 62/82 geltend mache.

    Andererseits war die Rechtslage noch nicht durch die Urteile in den Rechtssachen 61 und 62/82 geklärt worden.

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    Die Kommission hält dem entgegen, die Gemeinschaft könne durch die Entscheidung eines Mitgliedstaats, eine Erzeugerorganisation anzuerkennen, die die Voraussetzungen nicht erfülle, nicht gebunden sein; sie habe nur zu zahlen, was von Rechts wegen geschuldet werde, sofern die Gemeinschaftsorgane nicht selbst für eine unzutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortlich gewesen seien (Rechtssache 11/76, Niederlande/ Kommission, Slg. 1979, 245).

    Es handelte sich um einen Fehler des betreffenden Mitgliedstaats, der deshalb auch die finanziellen Folgen zu tragen hat: Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 und Randnummer 8 am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission.

    Hier gilt dasselbe: Wenn die Kommission davon ausgehen durfte, daß die vier fraglichen Erzeugerorganisationen zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen an eine Erzeugerorganisation nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1035/72 erfüllten, so gab es zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage, die es gestattet hätte, ihre Ausgaben rechtmäßigerweise zu Lasten des EAGFL zu übernehmen: Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 und Randnummer 8 am Ende des Urteils in der Rechtssache 11/76, wie eben angeführt.

  • EuGH, 15.03.1983 - 61/82

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    11 und 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 61/82, Slg. 1983, 655, 671 und Randnrn.

    In der das Jahr 1974 betreffenden Rechtssache 61/82 und in der das Jahr 1975 betreffenden Rechtssache 62/82 focht Italien diese Kürzung an, der Gerichtshof wies die Klagen jedoch ab.

    Der Gerichtshof führte dazu folgendes aus (Randnrn. 14 und 15 des Urteils in der Rechtssache 61/82 und Randnrn.

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