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   OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15   

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OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15 (https://dejure.org/2015,20242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2015 - 12a W 4/15 (https://dejure.org/2015,20242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 12a W 4/15 (https://dejure.org/2015,20242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 306 AktG, § 327 AktG, §§ 327 ff AktG
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft beim squeeze-out

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327; AktG § 306
    Festsetzung der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angemessenen Barabfindung beim Squeeze out - und ihre gerichtliche Bestimmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Abfindungsbetrags beim Ausschluss von Minderheitsaktionären

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Abfindungsbetrags beim Ausschluss von Minderheitsaktionären

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Novasoft AG abgeschlossen: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 4,45

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmung des Abfindungsbetrags beim Ausschluss von Minderheitsaktionären

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Squeeze-out bei der Novasoft Aktiengesellschaft: Nachbesserung muss angefordert werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 228
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2012 - 12 W 57/10

    Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 ff., 306 AktG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; BayObLG AG 2006, 41 -Rn. 17).Die Bewertung in diesem Bereich ist nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung.

    Das folgt schon daraus, dass eine Unternehmensbewertung auf Prognosen über künftige Entwicklungen beruht, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (Senat 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 159).

    Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (OLG Stuttgart AG 2004, 43 - juris - Rn. 21; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07; Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).

    Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss vom 21.01.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris - Rn. 130).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1, 5% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris - Rn. 445; OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - juris - Rn. 141).

    Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass die vom Gutachter herangezogenen Bewertungsansätze nicht als geeignet anzusehen wären und nicht mehr Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein könnten (OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 in NZG 2014, 1383 - juris Tz. 143 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat - Beschuss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).

    (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris -Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).

    Der Senat (Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris) hat bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.10.2013 (AG 2014, 208 - juris Tz. 151) ausgeführt, dass dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat - Beschuss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).

    Auch ein weiterer Sachverständiger kann aus den oben bereits genannten Gründen die Fragen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht abschließend beantworten (Senat AG 2013, 353, juris - Rn. 157; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris - Rn. 383).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1, 5% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris - Rn. 445; OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - juris - Rn. 141).

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2012 - 12 W 69/08
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss vom 21.01.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Da die Kombination der Berechnungsmodelle verschiedener Sachverständige die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die Modelle verschiedener Sachverständiger zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz eines Sachverständigen zu folgen (Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08, S. 33).

    Dies basiert letztlich darauf, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris).

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2011 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gültigkeit des Stichtagsprinzips; Ermittlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (OLG Stuttgart AG 2004, 43 - juris - Rn. 21; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07; Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).

    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).

    In die vorliegende Entscheidung kann die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156 so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht.

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; OLG München AG 2007, 246; Münchner Komm./Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 78).

    Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; BayObLG AG 2006, 41 -Rn. 17).Die Bewertung in diesem Bereich ist nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung.

    Auf diese Weise kann dann auch zeitnah über eine angemessene Barabfindung entschieden werden (BayObLG NZG 2006, 156 - juris Tz. 17).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Der Senat (Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris) hat bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.10.2013 (AG 2014, 208 - juris Tz. 151) ausgeführt, dass dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird.

    Denn neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart AG 2014, 208, juris - Rn. 151).

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Dies basiert letztlich darauf, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris).

    (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris -Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15
    Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).

    (1) Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft nicht möglich (Großfeld, a.a.O., Rn. 801; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris- Rn. 222 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06

    Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags -

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • LG Mannheim, 17.05.2013 - 23 AktE 21/06

    Squeeze-out Novasoft AG

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • KG, 12.12.2007 - 12 W 87/07

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Da die Kombination der Berechnungsmodelle verschiedener Sachverständiger die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die Modelle verschiedener Sachverständiger zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz eines Sachverständigen zu folgen (Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08, S. 33; Beschluss vom 23.07.2016 - 12a W 4/15 - juris -Rn. 48).

    Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4, 0% und 5, 0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5, 0% und 6, 0% (Senat - Beschluss vom 23.07.2015 - 12a W 4/15 - juris Rn. 51).

    Bei einem Beta unter eins ist das Investitionsrisiko marktunterdurchschnittlich und umgekehrt bei einem Beta über eins marktüberdurchschnittlich (Senat - Beschluss vom 23. Juli 2015 - 12a W 4/15 -, juris Rn. 62, Simon/Leverkus, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 129; Großfeld, a.a.O., 8. Aufl., Rn. 873 - 876).

    Über eine individuelle höhere Verzinsung - etwa wegen Verzugs - ist ohnehin erst im Rahmen einer Leistungsklage zu entscheiden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 12a W 4/15 - juris Rn. 94; OLG Düsseldorf AG 2008, 822).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Zudem hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen zu dem Argument Stellung bezogen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 109 mwNachw; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, Juris Rn 141; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 12a W 4/15 Rn 75).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

    Die Ertragsaussichten der Gesellschaft sind damit rückblickend von einem vergangenen Zeitpunkt aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 54 ff.).

    Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 42).

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

    Damit sind für die Ermittlung des Basiszinssatzes nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.7.2015 - 12a W 4/15, BeckRS 2015, 15716; MünchKomm/Paulsen, AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 108 ff.).

    Der Basiszinssatz ist um einen solchen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.7.2015 - 12a W 4/15, BeckRS 2015, 15716; MünchKomm/Paulsen, AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 115).

    Der Betafaktor dient im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags dazu, das individuelle Risiko des Unternehmens zu bewerten (OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.7.2015 - 12a W 4/15, BeckRS 2015, 15716; MünchKomm/Paulsen, AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 119).

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Mit Beschluss vom 09.04.2021 (31 Wx 2/19, AG 2021, 715) hat der Senat diese Rechtsprechung, die im Übrigen im Einklang mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018 -1-26 W 4/16, AG 2018, 679; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, AG 2016, 220; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, LSK 2017, 111151), für einen Stichtag im Juli 2015 bestätigt.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

    Er wurde von der Rechtsprechung auch in Bewertungsfällen mit vergleichbaren Stichtagen herangezogen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse v. 9.01.2014 - I-26 W 22/12 (AktE) n.v. (Stichtag 4.11.2005); v. 25.05.2016 - I-26 W 2/15 (AktE) juris Rn. 64 (Stichtag Mai 2007); OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 Rn. 193, aaO: 5,5 % (Stichtag 15.06 .2005); v. 14.09.2011 - 20 W 4/10 Rn. 144, AG 2012, 221 ff. (Stichtag: 30.11.2006); v. 4.05.2011 - 20 W 11/08 Rn. 175, AG 2011, 560 ff. (Stichtag: 26.6.2007); OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.07.2015 - 12a W 4/15 Rn. 47, juris (Stichtag Juli 2005)).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben, anhand derer eine Schätzung zu erfolgen hat, besteht kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen das der Stehle-Studie zugrundeliegende Datenmaterial nochmals methodisch und zahlenmäßig untersuchen zu lassen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2015, 12 a W 4/15, juris Rz. 57).
  • OLG Celle, 17.06.2016 - 9 W 42/16

    Schätzung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

    Die vom Bewertungsgutachter herangezogene und vom Landgericht nach eigener kritischer Würdigung übernommene Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite allgemein gebräuchlicher Werte (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. Juli 2015, 12 a W 4/15, Rn. 45 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. November 2015, I-26 W 9/14, Rn. 54 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

    Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben, anhand derer eine Schätzung zu erfolgen hat, besteht kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen das der Stehle-Studie zugrundeliegende Datenmaterial nochmals methodisch und zahlenmäßig untersuchen zu lassen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2015, 12 a W 4/15, juris Rz. 57).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

    Da eine Kombination der hierzu vertretenen Berechnungsmodelle die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die teilweise divergierenden Modelle zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz des mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers zu folgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2016 - 12a W 4/15, juris Rn. 48).
  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2015 - 26 W 7/15

    Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

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