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   OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15   

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OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15 (https://dejure.org/2015,15472)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2015 - 12a W 5/15 (https://dejure.org/2015,15472)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15 (https://dejure.org/2015,15472)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft: Stichtag zur Berechnung des Referenzzeitraums für die Anteilsbewertung zugunsten der Minderheitsaktionäre; Maßgeblichkeit des Börsenkurses; anteilige Kostenüberbürdung bei geringer Erhöhung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung maßgeblichen Börsenkurses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ankündigung des Squeeze out als maßgeblicher Stichtag für Abfindungsberechnung ("Friatec")

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 327b Abs 1 AktG, § 327f AktG, § 5 Abs 4 WpÜGAngebV, § 15 Abs 2 SpruchG, § 15 Abs 4 SpruchG vom 17.12.2008
    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft: Stichtag zur Berechnung des Referenzzeitraums für die Anteilsbewertung zugunsten der Minderheitsaktionäre; Maßgeblichkeit des Börsenkurses; anteilige Kostenüberbürdung bei geringer Erhöhung ...

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327 f; WpÜG-AngebotsVO § 5
    Ermittlung des zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung maßgeblichen Börsenkurses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des angemessenen Ausgleichs nach Ausschluss von Minderheitsaktionären

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der FRIATEC AG: Barabfindung auf EUR 21,83 erhöht

  • blogspot.com (Tenor)

    Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der FRIATEC AG

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Referenzzeitraum für Ermittlung der Barabfindung bei Squeeze-out

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessene Barabfindung von Minderheitsaktionären

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1874
  • BB 2015, 1793
  • NZG 2015, 915
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen (LGB 19), dass der Börsenkurs auch im Rahmen eines Squeeze-Out grundsätzlich die Untergrenze der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu gewährenden Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 147, 108; BGHZ 186, 229; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 3).

    Stichtag ist der Tag der Bekanntmachung der die Barabfindung auslösenden Strukturmaßnahme, weil mit der Ankündigung einer Strukturmaßnahme die Markterwartung an die Abfindungshöhe an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes tritt (BGHZ 186, 229, juris Tz. 12 - Stollwerck).

    Maßgeblich ist nach den Grundsätzen der Stollwerck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 186, 229, juris Tz. 12 et passim) vielmehr allein die Tatsache des erstmaligen Auftretens von der belastbaren Information als solche, da sich die Markterwartung mit dem Wissen von der beabsichtigten Strukturmaßnahme neu, nämlich an der Höhe der erwarteten Abfindung, ausrichtet; und zwar unabhängig davon, ob dieses Wissen durch eine ad-hoc-Mitteilung der Mehrheitsaktionärin, wie hier durch eine Bekanntgabe der beherrschten Gesellschaft oder durch eine belastbare Presseberichterstattung in den Markt gelangt (Hasselbach/Ebbinghaus, Der Konzern 2010, 467 [471 f.]; vgl. auch Weber, ZGR 2004, 280 [284, 286]).

    In diesem Zeitraum haben die Kurse eine allgemeine Entwicklung genommen, die eine Anpassung des Referenzwertes geboten erscheinen lässt, da anzunehmen ist, dass der Kurs der FRIATEC-Aktien dem allgemeinen Trend jedenfalls teilweise gefolgt wäre (§ 327b Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AktG; BGHZ 186, 229, juris Tz. 29 ff.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt hat, dass der Minderheitsaktionär nicht von einer positiven Entwicklung ausgeschlossen werden dürfe (BGHZ 186, 229, juris Tz. 29), ist diese Bemerkung nicht abschließend zu verstehen.

    Im Übrigen markiert der Börsenwert stets nur die Untergrenze der zu gewährenden Barabfindung, die Festsetzung anhand eines höheren Unternehmenswertes bleibt unberührt (vgl. BGHZ 186, 229, juris Tz. 27).

    Zum anderen muss sich die angemessene Abfindung im Sinne des § 327a AktG nicht an den Preisen orientieren, die von der Antragsgegnerin oder deren Konzernmutter - zumal zu einem anderen Stichtag - anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden, da diese Preise durch Umstände bestimmt worden sein können, die jenseits der Abbildung des "wahren" wirtschaftlichen Wertes des zu erwerbenden Anteils liegen (BGHZ 186, 229, juris Tz. 31; vgl. BVerfGE 100, 289, juris Tz. 57 ff.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für den Verlust seiner unternehmerischen Beteiligung gewährt (BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, juris Tz. 46 ff.).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen (LGB 19), dass der Börsenkurs auch im Rahmen eines Squeeze-Out grundsätzlich die Untergrenze der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu gewährenden Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 147, 108; BGHZ 186, 229; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 3).

    Zum anderen führt die Börsennotierung zu einer besonders ausgeprägten Verkehrsfähigkeit des Unternehmensanteils, die bei der Wertbestimmung des Anteilseigentums zu berücksichtigen ist (BVerfGE 100, 289, juris Tz. 62 f.; BVerfGE 132, 99, juris Tz. 62).

    In diesem Fall liegt es an der Mehrheitsaktionärin, im Spruchverfahren darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entspricht, etwa weil längere Zeit überhaupt kein Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat (BVerfGE 100, 289, juris Tz. 67; BGHZ 147, 108, juris Tz. 35).

    Zum anderen muss sich die angemessene Abfindung im Sinne des § 327a AktG nicht an den Preisen orientieren, die von der Antragsgegnerin oder deren Konzernmutter - zumal zu einem anderen Stichtag - anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden, da diese Preise durch Umstände bestimmt worden sein können, die jenseits der Abbildung des "wahren" wirtschaftlichen Wertes des zu erwerbenden Anteils liegen (BGHZ 186, 229, juris Tz. 31; vgl. BVerfGE 100, 289, juris Tz. 57 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2012 - 12 W 69/08
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.02.2012 (12 W 69/08) zurückgewiesen.

    Die Statthaftigkeit der (unselbständigen) Anschlussbeschwerden der Antragsteller 1, 13-18 und 43 folgt aus den Geboten der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; BayObLG, WM 1996, 526, juris Tz. 41).

    Ausgehend von der im Spruchverfahren Landgericht Mannheim 24 AktE 3/99 (OLG Karlsruhe 12 W 69/08) rechtskräftig festgesetzten Ausgleichszahlung von 1, 58 EUR ergibt sich nach zutreffender Berechnung der gerichtlichen Sachverständigen bei einem Kapitalisierungszinssatz von 4, 76 % ein Kapitalwert der jeweiligen Garantiedividenden zum 23.06.2003 für das Jahr 2003 in Höhe von 0, 94 EUR und für die Jahre ab 2004 in Höhe von 19, 67 EUR, insgesamt folglich ein Abfindungsbetrag von 20, 59 EUR.

    Dies ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Auf das zu der Frage der anzuwendenden Methode für die Berechnung der angemessenen Barabfindung im Falle eines Squeeze-Out bei fortbestehendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (Beschl. v. 15.10.2014 - 21 W 64/13, teilw. abgedruckt in ZIP 2014, 2439; anhängig beim BGH unter II ZB 25/14) kommt es danach vorliegend nicht an.

    Der Barwert der Ausgleichszahlungen bemessen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrags (= der Wert der Barabfindung) stimmt dabei höchstens zufällig mit dem Barwert der Ausgleichszahlungen zum Zeitpunkt des Squeeze-Out überein, dann nämlich, wenn der Verrentungszins zu beiden Zeitpunkten unverändert ist (OLG Frankfurt/M., ZIP 2014, 2439 [2441 f.]).

    In Rede steht nämlich nicht das Risiko schwankender Erträge der beherrschten Gesellschaft, sondern das Risiko, dass die fixen Ausgleichszahlungen aufgrund einer Insolvenz der herrschenden Gesellschaft ausbleiben, sowie die Möglichkeit einer Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem hierdurch bedingten Ausfall weiterer Zahlungen (OLG Frankfurt/M., a.a.O., juris Tz. 43 - insoweit in ZIP 2014, 2439 nicht abgedruckt).

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde kann weder aus dem Spruchverfahrensgesetz noch aus §§ 19, 22 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG abgeleitet werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Tz. 42 f.).

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Tz. 92; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Tz. 383).

    (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Tz. 113 f.; OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, juris Tz. 54).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen (LGB 19), dass der Börsenkurs auch im Rahmen eines Squeeze-Out grundsätzlich die Untergrenze der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu gewährenden Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 147, 108; BGHZ 186, 229; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 3).

    aa) Der Ableitung der angemessenen Barabfindung aus dem Börsenwert ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der - unter Ausschluss außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger, sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem nach Umsatz gewichteten Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird (BGHZ 147, 108).

    In diesem Fall liegt es an der Mehrheitsaktionärin, im Spruchverfahren darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Börsenkurs nicht dem Verkehrswert entspricht, etwa weil längere Zeit überhaupt kein Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat (BVerfGE 100, 289, juris Tz. 67; BGHZ 147, 108, juris Tz. 35).

  • OLG München, 17.07.2014 - 31 Wx 407/13

    Spruchstellenverfahren nach "Squeeze-out" einer Aktiengesellschaft: Heranziehung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (AG 2008, 498), Frankfurt/M (WM 2010, 1841) und München (ZIP 2014, 1589) sind dagegen nicht geeignet, die Orientierung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO in Frage zu stellen.

    Für börsennotierte Aktiengesellschaften hält in der angeführten Entscheidung vielmehr auch das Oberlandesgericht München ausdrücklich an der Indizwirkung des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fest (ZIP 2014, 1589, juris Tz. 15).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Tz. 130).

    Unbehelflich zur Erschütterung der sachverständigen Schätzung ist schließlich auch der bloße Verweis der Anschlussbeschwerdeführer auf die Studien von Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2010) und Tinz (Die Abbildung von Wachstum in der Unternehmensbewertung, 2010) zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, da die konkrete Ertragserwartung der FRIATEC AG in diesen Studien nicht adressiert wird (ausführlich hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Tz. 143 ff.).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (AG 2008, 498), Frankfurt/M (WM 2010, 1841) und München (ZIP 2014, 1589) sind dagegen nicht geeignet, die Orientierung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO in Frage zu stellen.

    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt/M. geht in seiner Entscheidung vom "vorgegebenen Leitbild" des § 5 WpÜG-AngebotsVO aus (WM 2010, 1841, juris Tz. 142).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15
    Soweit die Antragstellerinnen zu 24 und 25 in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin auf das zur Frage der rückwirkenden Anwendung eines neueren Bewertungsstandards beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II ZB 23/14; OLG Düsseldorf, AG 2014, 817) hinweisen, kommt es darauf vorliegend nicht an, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin bereits aus anderen Gründen unbegründet ist.

    Im Ergebnis ist der Ausgang des Verfahrens II ZB 23/14 für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

  • LG Mannheim, 20.06.2008 - 24 AktE 3/99

    Spruchverfahren Squeeze-out FRIATEC AG: LG Mannheim hebt Barabfindung auf EUR

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Frankfurt, 09.04.2010 - 5 W 75/09

    Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre -

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • LG Mannheim, 14.11.2013 - 23 AktE 2/05

    Spruchverfahren Squeeze-out FRIATEC AG: LG Mannheim hebt Barabfindung auf EUR

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Handhabbare Kriterien für das Vorliegen einer Marktenge lassen sich der in § 5 Abs. 4 Angebotsverordnung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG-AngebotsVO) zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entnehmen (Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15 - ZIP 2015, 1874 - juris Rn. 35 - 37; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 09.04.2010 - 5 W 75/09 - juris Rn. 30; OLG Stuttgart ZIP 2008, 883 - juris Rn. 53, 59; Fleischer, ZGR 2002, 757; Schnorbus, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl, § 327b Rn. 3; Stephan, ebd., § 305 Rn. 102; MünchKomm./Grunewald, AktG, 4. Aufl, § 327b Rn. 10; hinsichtlich § 5 Abs. 3 WpÜG-AngebotsVO auch OLG München ZIP 2006, 1722 - juris Rn. 25).

    An den Aktienumsatz als solchen können dabei wegen der erforderlichen Kapitalmehrheit von mindestens 95 Prozent (§ 327a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG) und der deswegen kleinen Anzahl handelbarer Aktien keine hohen Anforderungen gestellt werden (Senat ZIP 2015, 1874).

    Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (Senat 12a W 5/15 - Beschluss vom 22.06.2015; BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).

    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (Senat - Beschluss vom 23.07.2015 - 12a W 5/15; OLG Stuttgart - Beschluss vom 03. April 2012 - 20 W 7/09 - juris Rn. 141).

    Dagegen wird die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen; ihr liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).

    Eine nur hälftige Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin zu 1 entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, weil die Beschwerden der Antragsteller zu 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 18 und 19 zu einer - wenn auch - geringfügigen Erhöhung der Barabfindung um 0, 60 EUR und damit um weniger als ein Prozent geführt hat (Senat - Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15 - juris Rn. 71).

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; AG 2015, 789, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).

    Allein das Hinzutreten weiterer, nicht zum konkreten Fall erstellter allgemeiner Studien und wissenschaftlicher Veröffentlichungen ist für sich genommen nicht geeignet, den auf diese Weise von dem gerichtlichen Sachverständigen ausgearbeiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 58).

    Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des zukunftsgerichteten Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer-Group zurückzugreifen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Zum einen war die Handelsintensität im relevanten Zeitraum vergleichsweise gering, auch wenn Marktenge im Sinne des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO (vgl. hierzu Senat, AG 2015, 789) nicht anzunehmen sein dürfte.

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

    Dies basiert letztlich darauf, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris).

    (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris -Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Ausreichend sind vielmehr hinreichend belastbare Informationen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, BeckRS 2015, 12205, Rn. 29), denen entsprechend der Zielsetzung der Vorverlagerung kursbeeinträchtigendes Potential zukommt.

    Allerdings wird auch diese Tendenz auf unterschiedliche Arten umgesetzt (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, AG 2015, 789, BeckRS 2015 12205 Rn. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2020 - 21 W 59/19, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

    Seite 13 Rn.62) - liegt, und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 28.6.2011 - II ZB 2/10 sowie grundlegend Beschluss vom 19.7.2010 - II ZB 18/09 [Stollwerck]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.6.2015 - 12a W 5/15, Rn. 28, juris; Bücker, NZG 2010, 967 ff.).

    Seite 21 Schätzung ermittelt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.6.2015 - 12a W 5/15, Rn. 57; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11, Rn. 383; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.6.2011 - 21 W 2/11, Rn. 40, sämtlich juris; KG, Beschluss vom 19.5.2011 - 2 W 154/08, NZG 2011, 1302, 1304); entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

    Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom - 5 W 15/10 , juris Rn. 53 ) bereits in Einklang mit der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris; Weber, ZGR 2004, 280, 287; Popp/Ruthardt, WPg 2017, 1222, 1226; Wasmann, ZGR 2011, 83, 98 ff.) festgestellt, dass nur in Ausnahmefällen auf einen breiten Marktindex wie den CDAX abzustellen ist, im Regelfall hingegen ein Branchenindex heranzuziehen bzw. noch spezifischer auf eine Peer Group abzustellen ist.
  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

    Dies kann beispielsweise durch eine Ad hoc-Mitteilung, eine Verlautbarung in der Hauptversammlung oder eine Pressemitteilung geschehen (wie hier OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15, BeckRS 2015, 12205, beck-online Rn. 29; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 1 W 18/13 -, Rn. 42, juris: "öffentliche Bekanntmachung der Absicht des "Squeeze Out" OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, Rn. 34, juris: "Bekanntwerden im Markt").
  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Denn es ist anzunehmen, dass der Kurs der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen dem allgemeinen Trend jedenfalls teilweise gefolgt wäre (BGHZ 186, 229, Rn 29 ff nach Juris; OLG Karlsruhe, AG 2015, 789, [OLG Karlsruhe 22.06.2015 - 12a W 5/15] Rn 31).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Denn es ist anzunehmen, dass der Kurs der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen dem allgemeinen Trend jedenfalls teilweise gefolgt wäre (BGHZ 186, 229, Rn 29 ff nach Juris; OLG Karlsruhe, AG 2015, 789, [OLG Karlsruhe 22.06.2015 - 12a W 5/15] Rn 31).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    unter II ZB 5/22 und II ZB 12/21 - sowie bereits Senat, Beschlüsse v. 13.03.2008 - I-26 W 8/07 (AktE) aaO; v. 4.10.2006 - I-26 W 7/06 (AktE) Rn. 53 ff., NZG 2007, 36, 39 f.; OLG München, Beschluss v. 11.07.2006 - 31 Wx 41/05, 31 Wx 66/05 Rn. 18 ff., AG 2007, 246 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 31 ff., BeckRS 2017, 111151; v. 17.01.2017 - 21 W 37/12 Rn. 29 ff., BeckRS 102412; v. 5.12.2013 - 21 W 36/12 Rn. 28 ff., NZG 2014, 464; v. 5.02.2016 - 21 W 69/14 Rn. 39 ff., BeckRS 2016, 6246; OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 12.09.2017 - 12 W 1/17 Rn. 35 ff., ZIP 2018, 122 ff.; v. 22.06.2015 - 12a W 5/15 Rn. 35 ff., AG 2015, 789 ff.; v. 15.11.2012 - 12 W 66/06 Rn. 39 f., AG 2013, 353 ff.).
  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

  • OLG Hamburg, 07.09.2020 - 13 W 122/20

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berücksichtigung von Freiverkehrskursen als

  • LG Hamburg, 17.02.2020 - 403 HKO 144/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out anhängig

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2015 - 26 W 7/15

    Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • LG Hamburg, 11.01.2017 - 415 HKO 27/15

    Spruchverfahren: Anspruch auf Erhöhung einer Barabfindung durch das Gericht

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