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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 A 2907/08   

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https://dejure.org/2009,7241
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 A 2907/08 (https://dejure.org/2009,7241)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2009 - 13 A 2907/08 (https://dejure.org/2009,7241)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 (https://dejure.org/2009,7241)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 9 S 1783/09

    Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Berufsunwürdigkeit - zur

    Zum einen ist die Entziehung der Approbation des Antragstellers die zwingende Folge seiner Unwürdigkeit, ohne dass es auf subjektive Aspekte wie Alter und finanzielle Folgen dieser Entscheidung ankäme (BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.02.2009 - 13 A 2907/08 - und vom 02.04.2009 - 13 A 9/08-, beide juris).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 21 BV 11.340

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation; Unwürdigkeit

    Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003, a.a.O.; OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 , vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 ; BVerwG vom 18.8.2011 Az. 3 B 6/11 ).

    Liegt nämlich Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die Berücksichtigung individueller Umstände keinen Raum mehr, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch OVG NRW vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 ).

  • VGH Bayern, 30.09.2010 - 21 BV 09.1279

    Für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen

    Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.; OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 , vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 ).
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