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   LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,106484
LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13 B ER (https://dejure.org/2013,106484)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04.03.2013 - L 13 AS 58/13 B ER (https://dejure.org/2013,106484)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 04. März 2013 - L 13 AS 58/13 B ER (https://dejure.org/2013,106484)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2012 - L 13 AS 124/12

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13
    Soweit der Antragsteller ausdrücklich seine Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und auf den in § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG angesprochenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingewiesen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es kann für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob allein ein Antrag auf eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von § 86 b Abs. 1 SGG bei einem Begehren eines Antragstellers auf Auszahlung der bislang ihm zuerkannten laufenden höheren Leistungen zulässig ist oder ob ein derartiger Fall ausnahmsweise nach § 86 b Abs. 2 SGG zu beurteilen ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 ER - in NZS 2011, 115 - diese Rechtsprechung aufgebend: Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - L 9 B 74/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13
    Denn im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sieht das SGG die Zulassung einer Beschwerde durch das Sozialgericht dann nicht vor, wenn der maßgebliche Beschwerdewert, wie er in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG angesprochen wird, nicht erreicht wird (vgl. LSG Essen, Beschluss v. 10. April 2008 - L 9 B 74/08 AS ER - C. in: SGb 2009, 267, 275); Das SGG sieht in einem derartigen Fall nicht eine Zulassungsbeschwerde vor, weil durch die angesprochene Regelung gerade - im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren - eine Entlastung der Landessozialgerichte betreffend Verfahren mit einem Beschwerdewert unter dem maßgeblichen Schwellenwert erreicht werden soll.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2010 - L 13 AS 34/10

    Anspruch auf weitere Gewährung laufender Leistungen zur Grundsicherung für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13
    Soweit der Antragsteller ausdrücklich seine Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und auf den in § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG angesprochenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingewiesen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: Es kann für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, ob allein ein Antrag auf eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von § 86 b Abs. 1 SGG bei einem Begehren eines Antragstellers auf Auszahlung der bislang ihm zuerkannten laufenden höheren Leistungen zulässig ist oder ob ein derartiger Fall ausnahmsweise nach § 86 b Abs. 2 SGG zu beurteilen ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 ER - in NZS 2011, 115 - diese Rechtsprechung aufgebend: Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2011 - L 13 AS 245/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13
    Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert daran, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen einen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG ausgeschlossen ist, wenn in einer Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 29. August 2011 - L 13 AS 245/11 B ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
  • LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - einstweiliges

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2013 - L 13 AS 58/13
    Es ist daher unerheblich, ob der Antragsteller meint, seine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, denn die Beschwerdemöglichkeit ist in Verfahren zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes gerade mit der angesprochenen Regelung ausgeschlossen (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008 - L 5 AS 70/08 NZB - in: NZS 2009, 644).
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