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   AG Osterholz-Scharmbeck, 27.04.2009 - 13 C 1348/08   

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https://dejure.org/2009,27338
AG Osterholz-Scharmbeck, 27.04.2009 - 13 C 1348/08 (https://dejure.org/2009,27338)
AG Osterholz-Scharmbeck, Entscheidung vom 27.04.2009 - 13 C 1348/08 (https://dejure.org/2009,27338)
AG Osterholz-Scharmbeck, Entscheidung vom 27. April 2009 - 13 C 1348/08 (https://dejure.org/2009,27338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eltern müssen nicht alle Servicenummern sperren lassen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Eltern haften nicht für kostenpflichtige Einwahl einer 0900-Nummer ihres 13-jährigen Kindes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Eltern für 0900-Telefonate des Sohnes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus AG Osterholz-Scharmbeck, 27.04.2009 - 13 C 1348/08
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2008, Aktenzeichen III ZR 152/05, zum zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, wonach der Anbieter nicht berechtigt war, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, sofern der Nachweis erbracht war, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde ausgeführt, dass zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen müsse, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden.
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus AG Osterholz-Scharmbeck, 27.04.2009 - 13 C 1348/08
    Sie setzt mindestens voraus, dass der Vertretende es wissentlich geschehen lässt, dass ein Anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt (vergleiche BGH NJW 2002, 2325 [BGH 14.05.2002 - XI ZR 155/01] ).
  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus AG Osterholz-Scharmbeck, 27.04.2009 - 13 C 1348/08
    Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretende das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretende dulde und billige das Handeln des Vertreters (vergleiche BGH NJW 1998, 1854 [BGH 05.03.1998 - III ZR 183/96] ).
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