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   AG Berlin-Wedding, 27.04.2017 - 13 C 259/16   

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https://dejure.org/2017,13673
AG Berlin-Wedding, 27.04.2017 - 13 C 259/16 (https://dejure.org/2017,13673)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 27.04.2017 - 13 C 259/16 (https://dejure.org/2017,13673)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 27. April 2017 - 13 C 259/16 (https://dejure.org/2017,13673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

  • RA Kotz

    Vaterschaftsfeststellung: Auskunftsanspruch des Kindes über die Identität eines Samenspenders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

  • berliner-zeitung.de (Pressemeldung, 08.05.2017)

    Samenbank muss Kind Auskunft über Vater geben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 01.06.2017)

    Samenspende: Kinder haben ein Auskunftsrecht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Samenbank muss Spender nennen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1582
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 27.04.2017 - 13 C 259/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/1 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 10).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass danach auch das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben kann (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74).

    Die vorgenannten Voraussetzungen eines Anspruchs des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes auf Auskunft über die Identität des Samenspenders auf Grundlage der vom Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 - BGHZ 204, 54-74) sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

    Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 12).

    Ausgehend hiervon hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes ist und zwischen diesem - mit seiner Geburt - und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung begründet (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -" BGHZ 204, 54-74, Rn. 13 ff.).

    Denn bestimmte den Behandler treffende Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -" BGHZ 204, 54-74, Rn. 15).

    b) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 21).

    Ein Mindestalter des Kindes ist für das Bestehen eines konkreten Bedürfnisses für die Informationen über die Identität des Samenspenders nicht erforderlich, sodass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 22).

    Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2. Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 35).

    Ob es der Samenbank zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären, wobei jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -" BGHZ 204, 54-74, Rn. 40).

    Zwar sind auch die grundrechtlich geschützten Positionen des Samenspenders in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -" BGHZ 204, 54-74, Rn. 51 ff.).

    Abstammung kommt aber gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt regelmäßig ein höheres Gewicht zu (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, An. 54; AG Hannover, Urteil vom 17.10.201 - 432 C 7640/15 -" juris).

    Nicht maßgeblich sind im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 56).

    Dem Auskunftsanspruch der Klägerin zu 3) stehen vorliegend auch keine Interessen ihrer Eltern entgegen, die im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes bei der Abwägung zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 59).

  • AG Hannover, 17.10.2016 - 432 C 7640/15

    Klinik muss Namen von Samenspender herausgeben

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 27.04.2017 - 13 C 259/16
    Denn die vom Bundesgerichtshof genannte Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders, bevor die Spende zur heterologen Insemination freigegeben wird, trifft gerade die den Spendersamen liefernde Samenbank (vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 - 432 C 7640/15 -" juris).

    Abstammung kommt aber gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt regelmäßig ein höheres Gewicht zu (BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, An. 54; AG Hannover, Urteil vom 17.10.201 - 432 C 7640/15 -" juris).

    Sie haben sich damit ausdrücklich mit dem Auskunftsbegehren der Klägerin zu 3) einverstanden erklärt vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 - 432 C 7640/15 - Juris).

    Auch lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind den behandelnden Arzt vorrangig in Anspruch nehmen müsste und die den Spendersamen bereitstellende Samenbank nur subsidiär haften würde (vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 - 432 C 7640/15 -, juris).

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