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   AG Hagen, 05.07.1984 - 13 C 414/84   

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AG Hagen, 05.07.1984 - 13 C 414/84 (https://dejure.org/1984,17886)
AG Hagen, Entscheidung vom 05.07.1984 - 13 C 414/84 (https://dejure.org/1984,17886)
AG Hagen, Entscheidung vom 05. Juli 1984 - 13 C 414/84 (https://dejure.org/1984,17886)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Wuppertal, 17.11.1998 - 16 S 149/98
    Die Kammer teilt daher die in der Rechtsprechung (vgl. LG Köln, a.a.O.; LG Mannheim, ZMR 1990, 303; LG München II, WuM 1987, 379; AG Bonn, WuM 1992, 297; AG Hagen, WuM 1984, 296) zum Ausdruck gekommene Ansicht, daß bewußt wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Erteilung einer Mieterselbstauskunft betreffend seines wirtschaftlichen Verhältnisses den Tatbestand einer rechtswidrigen arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, damit aber auch einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 554 a BGB erfüllen, wobei es mit Hinblick auf die letzt genannte Vorschrift nicht von Bedeutung ist, daß die Pflichtverletzung im vorvertraglichen Anbahnungsstadium erfolgt ist (vgl. insoweit Palandt-Putzo, BGB-Limmentar, § 554 a, Rdnr. 6).
  • AG Bonn, 22.09.2005 - 6 C 411/05

    Mietvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung des Mieters über seine

    Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur die Frage streitig, ob eine Offenbarungspflicht für hochverschuldete Mieter, die die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben haben, besteht (für eine entsprechende Aufklärungspflicht beispielsweise Palandt, § 123 Randnummer 5c; AG Wedding, Urteil vom 04.04.2003, Aktenzeichen 15 C 49/03; Landgericht Gießen, Beschluss vom 23.03.2001, Aktenzeichen 1 S 590/00; AG Gießen, Urteil vom 23.10.2000, Aktenzeichen 48 -M C 228/00; AG Hagen, Urteil vom 05.07.1984, Aktenzeichen 13 C 414/84; dagegen Schmidt-Futterer, 8. Auflage, § 543, Randnummer 186 ff.; LG München, Urteil vom 07.07.1991 , Aktenzeichen 21 U 4248/90).
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