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AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswirkungen der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder im Rahmen eines Wasserversorgungsvertrages
Verfahrensgang
- AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07
- LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08
- BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07
Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07
Das Kammergericht hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 7. November 2007 - 11 U 16/07 - über 6 Seiten in den Entscheidungsgründen sehr subtile rechtliche Erwägungen mit zahlreichen Zitaten vorgenommen, um dann zur Frage der klaren und eindeutigen Verpflichtung auszuführen (S. 10): "Dies ist hier - wie aufgezeigt - der Fall". - BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07
Daneben komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.). - BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07
Sie sind unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 - der Ansicht, dass die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Versorgungsvertrag hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.
- LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08
Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern gegenüber einem …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Spandau vom 19.03.2008 - 13 C 518/07 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2.377,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2007 sowie 10, 20 EUR Mahnkosten zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben der bereits durch das oben bezeichnete Urteil verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt werden, an die Klägerin weitere 1.188,64 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 21.04.2007 zu zahlen.unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 19. März 2008, Aktenzeichen 13 C 518/07, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.377,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 21. April 2007 sowie 10, 20 EUR Mahnkosten zu zahlen.