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   AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05   

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AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05 (https://dejure.org/2005,33666)
AG St. Wendel, Entscheidung vom 25.04.2005 - 13 C 52/05 (https://dejure.org/2005,33666)
AG St. Wendel, Entscheidung vom 25. April 2005 - 13 C 52/05 (https://dejure.org/2005,33666)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Die subjektive Meinung darf hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert und polemisch geäußert werden, vor allem in die Öffentlichkeit berührenden Streitpunkten (BVerfG NJW 99, 2262; BGH NJW-RR 95, 301; NJW 00, 3421).

    Besonders weitgehend ist die Meinungsfreiheit geschützt bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262; 01, 591; BGHZ 139, 95).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit hat nicht nur für die Entfaltung des Einzelnen Gewicht, sondern ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung (BVerfG NJW 95, 3303 - »Soldaten sind Mörder«).

    Die Bezeichnung Abzocke/Oberabzocker greift schon objektiv weit weniger schwer in die Berufsehre ein als das berühmtberüchtigte »SoldatensindMörder«-Zitat, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 95, 3303) noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Grundgesetzes gedeckt ist, und stellt sich auch als weniger schwerer Eingriff dar als der ebenfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckte Vorwurf der Wegelagerei gegen die eine Geschwindigkeitskontrolle vornehmende Polizei (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Jede Meinung genießt den Schutz des Art. 5 GG, ohne dass es auf die Qualität der geäußerten Meinung ankäme (BGH 139, 95); ebenso ist unerheblich, ob die Meinungsbildung emotional oder rational nachvollziehbar begründet wird oder nicht, und ob die Meinung von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird oder ob es sich um eine Außenseitermeinung handelt (BGHZ 45, 296/306).

    Besonders weitgehend ist die Meinungsfreiheit geschützt bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262; 01, 591; BGHZ 139, 95).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    So sind in jüngerer Zeit unter anderem folgende Äußerungen als durch die Meinungsfreiheit gedeckt und zulässig angesehen worden: die Bezeichnung von Mitarbeitern eines privaten Sicherheitsdienstes als »private Schlägertruppe«, »hastig umgekleidete Skinheads« und »primitive Schlägernaturen« (BVerfG NJW 2002, 3315), die Wertung einer Geschwindigkeitskontrolle als »Wegelagerei« (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295), die Bezeichnung des Vaters und Managers eines 15jährigen Kinderstars als »Schikaneur und klein gewachsener Patriarch« (OLG Karlsruhe AfP 2001, 336, die beiden letztgenannten Entscheidungen zitiert nach Soehring und SeelmannEggebert: Die Entwicklung des Presseund Äußerungsrechts in den Jahren 2000­2004 in NJW 05, 579), wobei man geteilter Meinung sein kann, ob es im letztgenannten Fall um ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen ging.

    Die Bezeichnung Abzocke/Oberabzocker greift schon objektiv weit weniger schwer in die Berufsehre ein als das berühmtberüchtigte »SoldatensindMörder«-Zitat, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 95, 3303) noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Grundgesetzes gedeckt ist, und stellt sich auch als weniger schwerer Eingriff dar als der ebenfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckte Vorwurf der Wegelagerei gegen die eine Geschwindigkeitskontrolle vornehmende Polizei (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295).

  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Wahre Aussagen müssen in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden, Ausnahmen gelten insoweit für den Intim-, Privatoder Vertraulichkeitsbereich betreffende Äußerungen, die sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 99, 1325).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Besonders weitgehend ist die Meinungsfreiheit geschützt bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262; 01, 591; BGHZ 139, 95).
  • BVerfG, 04.04.2002 - 1 BvR 724/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch Verurteilung wegen Beleidigung ohne

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    So sind in jüngerer Zeit unter anderem folgende Äußerungen als durch die Meinungsfreiheit gedeckt und zulässig angesehen worden: die Bezeichnung von Mitarbeitern eines privaten Sicherheitsdienstes als »private Schlägertruppe«, »hastig umgekleidete Skinheads« und »primitive Schlägernaturen« (BVerfG NJW 2002, 3315), die Wertung einer Geschwindigkeitskontrolle als »Wegelagerei« (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295), die Bezeichnung des Vaters und Managers eines 15jährigen Kinderstars als »Schikaneur und klein gewachsener Patriarch« (OLG Karlsruhe AfP 2001, 336, die beiden letztgenannten Entscheidungen zitiert nach Soehring und SeelmannEggebert: Die Entwicklung des Presseund Äußerungsrechts in den Jahren 2000­2004 in NJW 05, 579), wobei man geteilter Meinung sein kann, ob es im letztgenannten Fall um ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen ging.
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Stehen sich ein Grundrecht des Handelnden, insbesondere sein Recht auf freie Meinungsäußerung und das Persönlichkeitsrecht des anderen gegenüber, so ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzung im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 96, 1529; 97, 2513; OLG Bremen NJW-RR 05, 482; Palandt-Sprau, aa0, § 823 Rn 184).
  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Die subjektive Meinung darf hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert und polemisch geäußert werden, vor allem in die Öffentlichkeit berührenden Streitpunkten (BVerfG NJW 99, 2262; BGH NJW-RR 95, 301; NJW 00, 3421).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2001 - 6 U 54/00

    Persönlichkeitsverletzung durch Pressebericht - Gesamtzusammenhang -

    Auszug aus AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    So sind in jüngerer Zeit unter anderem folgende Äußerungen als durch die Meinungsfreiheit gedeckt und zulässig angesehen worden: die Bezeichnung von Mitarbeitern eines privaten Sicherheitsdienstes als »private Schlägertruppe«, »hastig umgekleidete Skinheads« und »primitive Schlägernaturen« (BVerfG NJW 2002, 3315), die Wertung einer Geschwindigkeitskontrolle als »Wegelagerei« (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295), die Bezeichnung des Vaters und Managers eines 15jährigen Kinderstars als »Schikaneur und klein gewachsener Patriarch« (OLG Karlsruhe AfP 2001, 336, die beiden letztgenannten Entscheidungen zitiert nach Soehring und SeelmannEggebert: Die Entwicklung des Presseund Äußerungsrechts in den Jahren 2000­2004 in NJW 05, 579), wobei man geteilter Meinung sein kann, ob es im letztgenannten Fall um ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen ging.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • LG Flensburg, 03.01.2011 - 1 T 69/10

    Schlichtungsverfahren für Schmerzensgeldklagen bei Ehrverletzung und Nachstellung

    Dieser Regelung unterfallen alle Ansprüche, die sich inhaltlich auf eine Ehrverletzung im Sinne der strafrechtlichen Bedingungen stützen, ohne dass es auf die zivilrechtliche Anspruchgrundlage ankommt (Saarländisches OLG, Urteil vom 26.11.2003, 1 U 146/03, zitiert [...] Rn. 23; LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, 1 S 278/05, zitiert [...] Rn. 14; AG St. Wendel, Urteil vom 25.04.2005, 13 C 52/05, zitiert [...] Rn. 15).
  • AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13

    Obligatorische Streitschlichtung in Schleswig-Holstein: Ehrverletzende Äußerungen

    Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Ehrverletzung außerhalb sozialer Netzwerke in Medien begangen wird, die allen Internetnutzern frei zugänglich ist und gerade mit dem Zweck erfolgt, dass Dritte die Äußerung lesen und sich aufgrund dieser eine Meinung bilden (vgl. zu einer Veröffentlichung in einem Internet-Gästebuch AG St. Wendel, Urt. v. 25.04.2005 - 13 C 52/05) kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
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