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   ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13   

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https://dejure.org/2014,6386
ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13 (https://dejure.org/2014,6386)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13 (https://dejure.org/2014,6386)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 09. April 2014 - 13 Ca 10477/13 (https://dejure.org/2014,6386)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • faz.net (Pressebericht, 09.04.2014)

    Lohndumping: Gericht billigt 1,54 Euro Stundenlohn

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt bezahlt seinen Arbeitskräften rund 1,60 Euro Stundenlohn

  • lto.de (Pressebericht)

    Lohndumping eines Anwalts - 1,60 Euro pro Stunde eine "gut gemeinte Leistung"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    1,54 Euro bzw. 1,65 Euro Stundenlohn kann zulässig sein!

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Stundenlohn von 1,54 EUR zwar sittenwidrig, aber nicht ausbeuterisch?! - Anwalt zahlt Dumpinglöhne

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Klagen eines Jobcenters wegen sittenwidriger Löhne

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Jobcenter verliert gegen Kanzlei - Wann Niedrigstlöhne erlaubt sind

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Gnade oder Ausbeutung - die Gesinnung der Anderen!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Stundenlöhne von nur 1,54 Euro beziehungsweise 1,65 Euro in Einzelfällen nicht sittenwidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    1,54 Euro Stundenlohn für eine Bürokraft - Ausbeutung oder in Ordnung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht sittenwidrig: Anwalt darf Mitarbeitern 1,54 Euro bzw. 1,65 Euro Stundenlohn zahlen - Arbeitsgericht konnte keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

    Auszug aus ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
    Soweit die Klägerin insofern von einem monatlichen Gehaltsanspruch einer Bürohilfskraft in Vollzeit in der Höhe eines Betrages von 866, 65 Euro brutto ausgeht, ist diese Annahme selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass die im ländlichen Brandenburg gezahlten Gehälter üblicherweise geringer ausfallen und die von der Arbeitnehmerin Frau L.xxx erbrachten Leistungen nur von geringem wirtschaftlichen Nutzen gewesen sein sollten (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 DB 2009 1599 - 1601; BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - DB 2012 2048 - 2049; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 Quelle: juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.211 - 20 Sa 1430/10 -, Quelle: juris).

    Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist die klägerische Partei darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihr als Beweiserleichterung die Vermutung dessen dann zu Gute kommt, wenn die vereinbarte Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des üblicherweise Geschuldeten erreicht (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - a.a.O.; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 - a.a.O. Rz. 13).

    Zur Behauptung der verwerflichen Gesinnung genügt in diesem Falle zunächst allein die Berufung des Arbeitnehmers auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers, so das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rz. 36.

  • BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei

    Auszug aus ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
    Die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede steht damit unter der objektiven Voraussetzung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und setzt als subjektiven Tatbestand hierüber hinaus die Verwerflichkeit der Gesinnung im Sinne einer ausbeuterischen Absicht voraus (BGH vom 19.07.2002 - V ZR 240/01- NJW 2002, 3165).

    bb) Diese Vermutung ist jedoch im vorliegenden Sachverhalt infolge des von der Klägerin unbestrittenen und damit als unstreitig zu wertenden Sachvortrages des Beklagten zu Grund und Motivation des Beschäftigungsverhältnisses als erschüttert und insofern als widerlegt anzusehen (vgl. BGH vom 19.07.2002 - V ZR 240/01 - NJW 2002, 3165).

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 496/11

    Sittenwidrige Vergütung - subjektive Voraussetzungen - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
    Soweit die Klägerin insofern von einem monatlichen Gehaltsanspruch einer Bürohilfskraft in Vollzeit in der Höhe eines Betrages von 866, 65 Euro brutto ausgeht, ist diese Annahme selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass die im ländlichen Brandenburg gezahlten Gehälter üblicherweise geringer ausfallen und die von der Arbeitnehmerin Frau L.xxx erbrachten Leistungen nur von geringem wirtschaftlichen Nutzen gewesen sein sollten (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 DB 2009 1599 - 1601; BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - DB 2012 2048 - 2049; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 Quelle: juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.211 - 20 Sa 1430/10 -, Quelle: juris).

    Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist die klägerische Partei darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihr als Beweiserleichterung die Vermutung dessen dann zu Gute kommt, wenn die vereinbarte Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des üblicherweise Geschuldeten erreicht (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - a.a.O.; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 - a.a.O. Rz. 13).

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

    Auszug aus ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
    Soweit die Klägerin insofern von einem monatlichen Gehaltsanspruch einer Bürohilfskraft in Vollzeit in der Höhe eines Betrages von 866, 65 Euro brutto ausgeht, ist diese Annahme selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass die im ländlichen Brandenburg gezahlten Gehälter üblicherweise geringer ausfallen und die von der Arbeitnehmerin Frau L.xxx erbrachten Leistungen nur von geringem wirtschaftlichen Nutzen gewesen sein sollten (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 DB 2009 1599 - 1601; BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - DB 2012 2048 - 2049; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 Quelle: juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.211 - 20 Sa 1430/10 -, Quelle: juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10

    Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitentgelts - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
    Soweit die Klägerin insofern von einem monatlichen Gehaltsanspruch einer Bürohilfskraft in Vollzeit in der Höhe eines Betrages von 866, 65 Euro brutto ausgeht, ist diese Annahme selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass die im ländlichen Brandenburg gezahlten Gehälter üblicherweise geringer ausfallen und die von der Arbeitnehmerin Frau L.xxx erbrachten Leistungen nur von geringem wirtschaftlichen Nutzen gewesen sein sollten (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 DB 2009 1599 - 1601; BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - DB 2012 2048 - 2049; BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 Quelle: juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.211 - 20 Sa 1430/10 -, Quelle: juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14

    Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit Hartz-IV-Empfängern

    13 Ca 10477/13 Arbeitsgericht Cottbus (Kammern Senftenberg).

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Kammern Senftenberg) vom 9. April 2014 - 13 Ca 10477/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus - Kammern Senftenberg - vom 9.04.2014 zum Aktenzeichen 13 Ca 10477/13 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.400,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

  • ArbG Frankfurt/Oder, 13.11.2014 - 3 Ca 472/14
    Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus, die einen Stundenlohn von 1, 54 Euro und 1, 65 Euro nicht als sittenwidrig angesehen haben, bestätigen diesen Trend (ArbG Cottbus, 13 Ca 10476/13 und 13 Ca 10477/13).
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