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   FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02   

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FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02 (https://dejure.org/2003,13200)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.05.2003 - 13 K 1151/02 (https://dejure.org/2003,13200)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 13 K 1151/02 (https://dejure.org/2003,13200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftliche Klageehebung mit eigenhändiger Unterschrift; Beigefügte Vollmachtsurkunde als Teil der Klageschrift; Anerkennung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Vermögensgegenstand; Abzugsfähigkeit bei schwerwiegender Beeinträchtigungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1
    Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung; Schaden; Vermögensgegenstand; fehlende Unterschrift; Klage; Prozessvollmacht - Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1480
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr vorprozessuales Begehren unter Berufung auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104) weiter.

    Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen sind auch unter Berücksichtigung der vom BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 aufgestellten Grundsätze nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen.

    a) In seinem Urteil vom 6. Mai 1994 in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 hat der BFH die Anerkennung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Vermögensgegenstand (hier: Einfamilienhaus) auf Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnens beschränkt; es muss um die Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses zur Befriedigung des elementaren privaten Wohnbedürfnisses als existentiell wichtigem Bereich gehen.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 175, 332 , BStBl II 1990, 104 betont, dass durch eine Einbeziehung von Vermögensbelastungen der Anwendungsbereich des § 33 EStG nicht unangemessen ausgedehnt werden darf.

    3) Da der Klage bereits aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben musste, brauchte der Senat auf weitere klärungsbedürftige Fragen, etwa die nach einer Versicherungsmöglichkeit (vgl. dazu BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104) und der Bedeutung des teilweisen Ausbaus des Kellers zu Wohnraum unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme, nicht mehr nachzugehen.

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 262/99

    Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Solche tatsächlichen Gründe liegen insbesondere bei unabwendbaren Ereignissen vor, also beispielsweise bei Naturkatastrophen, Brand, Krankheit, Unfall, Tod etc (vgl. z.B. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. März 2000 II 262/99, EFG 2000, 871 ).
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 43/76

    Aufenthalt in einem Heim - Aufenthalt in einem Sanatorium - Außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Dabei ist eine Zwangsläufigkeit erst dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige objektiv keine Möglichkeit gehabt hat, den Aufwendungen auszuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 43/76, BFHE 128, 230 , BStBl II 1979, 646).
  • BFH, 22.08.1980 - VI R 196/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Die Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 196/77, BFHE 131, 378 , BStBl II 1981, 25).
  • BFH, 16.01.1986 - III R 50/84

    Unterzeichnung - Revision - Verfahren

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Schriftlichkeit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte eine eigenhändige Unterschrift (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Januar 1986 III R 50/84, BStBl II 1986, 489 f., m.w.N.).
  • BFH, 18.07.1990 - I R 22/87

    Unterstützungskassen; zu Fragen der sozialen Einrichtung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
    Unter diesen Umständen war die Klageschrift ohne weitere Beweiserhebung als von den Klägern autorisierte Eingabe zu erkennen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 22-23/87, BFHE 161, 379 , BStBl II 1990, 1088).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Das Hessische FG (EFG 2003, 1480) habe entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG seien, wenn nicht der Wohnraum selbst von den Feuchtigkeitsschäden betroffen sei, sondern unmittelbar nur der Keller des Wohnhauses.

    Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existentiell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht (vgl. FG Hessen 26.05.2003 - 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480).

  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Die Rechtsprechung lehnt es regelmäßig ab, Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil derartige Schäden ihrer Art und dem Grunde nach nicht "außergewöhnlich" sind (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; ebenso: Urteil des FG Hamburg vom 14. März 2000 II 262/99, EFG 2000, 871; Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Oktober 2000 3 K 1053/96 E, DStRE 2001, 133; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480; Urteil des FG Düsseldorf vom 29. September 2006 1 K 145/04 E, EFG 2006, 1905; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Januar 2007 1 K 997/05 E, DStRE 2008, 1329; Urteil des FG Düsseldorf vom 25. Mai 2007 1 K 1565/06 E, juris).

    Es handelt sich bei Baumängeln um immer wiederkehrende Vorgänge der allgemeinen Lebensführung, die es noch nicht rechtfertigen, die entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu behandeln (ebenso: Urteil des FG Hamburg vom 14. März 2000 II 262/99, EFG 2000, 871; Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Oktober 2000 3 K 1053/96 E, DStRE 2001, 133; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480; Urteil des FG Düsseldorf vom 25. Mai 2007 1 K 1565/06 E, juris).

  • FG Hamburg, 15.09.2006 - 4 K 9/05

    Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur

    Die Vollmacht datiert vom 28.12.2004 und steht damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Klageschrift, die das gleiche Datum trägt und die am 7.1.2005 bei Gericht eingegangen ist (so auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.5.2003, 13 K 1151/02).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04

    Anerkennung von Aufwendungen für Grundwasser für ein Einfamilienhaus; Abänderung

    Im Ergebnis ebenso hat das Finanzgericht -FG- Hessen die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Einfamilienhauses nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es an der Zwangsläufigkeit der Maßnahme fehle, der Steuerpflichtige nämlich den Schaden durch Einbau eines Revisionsschachtes bereits bei Errichtung des Hauses hätte vermeiden können (Urteil vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1480).
  • FG Münster, 13.03.2007 - 1 K 3976/05

    Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht außerrechnungsmäßiger und

    Entgegen der Auffassung des Bekl. hält der erkennende Senat die Bagatellgrenze auch auf Umschuldungsdarlehen für grundsätzlich anwendbar ( so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: 15 K 904/99, EFG 2003, 1480).
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