Rechtsprechung
   FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,57479
FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10 (https://dejure.org/2012,57479)
FG Köln, Entscheidung vom 06.03.2012 - 13 K 1250/10 (https://dejure.org/2012,57479)
FG Köln, Entscheidung vom 06. März 2012 - 13 K 1250/10 (https://dejure.org/2012,57479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,57479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Berichtigung eines Feststellungsbescheides gemäß § 27 Absatz 2 KStG wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Satz 2 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 27; AO § 129
    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1562
  • EFG 2014, 417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Ferner verwies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946.

    Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage kommt es für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob sich die offenbare Unrichtigkeit daraus ergibt, dass der Beklagte eine in der Feststellungserklärung offenbare, d.h. für ihn erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernommen hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

    Das Tatbestandsmerkmal der --im Streitfall allein in Betracht kommenden-- "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946 m.w.N.).

    Eine solche Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen ist geeignet, eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit zu begründen, denn eine Unrichtigkeit ist bereits dann offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (vgl. grundsätzlich BFH-Urteil in BFHE 228, 8, BStBl II 2009, 946).

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduktion auf null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637 und vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 AO Rn 52).

    Diese (Tat-)Frage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1810).

    Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde würde die Berichtigung nach § 129 AO nicht hindern (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).

  • BFH, 21.01.2010 - III R 22/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit steht entgegen, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers, einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).

    Verschuldenserwägungen sind unerheblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung hätte vermeiden können (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1410; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 215. Ergänzungslieferung Dezember 2011, § 129 AO, Rn 62).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 111/92

    Umfang der Ablaufhemmung in Abhängigkeit vom Einkommensteuerbescheid

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    d) Soweit der Wortlaut des Gesetzes die jederzeitige Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ermöglicht, ist diese zwar zeitlich durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 111/92, BFH/NV 1995, 566; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 AO Rn 30; Brockmeyer in Klein, AO, 10. Aufl., § 129 AO, Rn 15; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 129 AO Rn 88 f. m.w.N.).
  • BFH, 18.08.1999 - I R 93/98

    Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung -

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Daher kommt es darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist; zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören folglich auch solche Unrichtigkeiten, die sich im Vorfeld des Erlasses des Verwaltungsakts ergeben haben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Außenprüfer nicht erkannt wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 45/08

    VGA und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen - Berichtigung nach § 129

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Daher kommt es darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist; zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören folglich auch solche Unrichtigkeiten, die sich im Vorfeld des Erlasses des Verwaltungsakts ergeben haben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).
  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduktion auf null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637 und vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 AO Rn 52).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 48/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting bei Veranlagung der geschiedenen

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Indem der für die zutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos maßgebliche Sachverhalt sich aus den Akten des Beklagten ergibt und ihm damit bekannt war (so zu § 173 Abs. 1 AO z. B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, HFR 2005, 90 und vom 14. November 2007 XI R 48/06, BFH/NV 2008, 367), liegt auch kein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung vor.
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10
    Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 und vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

  • BFH, 14.09.2010 - IV B 121/09

    Zulassung der Revision bei Streit um Voraussetzungen des § 129 AO

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10320/15

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.12.2007

    Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduktion auf null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2014, 417, Tz. 19 m.w.N.).

    Diese Tatfrage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 26 m.w.N.).

    Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht (FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 33 m.w.N., und vom 7. April 2016 - 13 K 37/15, EFG 2016, 980, Tz. 35 m.w.N.).

    Daher kommt es darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist; zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören folglich auch solche Unrichtigkeiten, die sich im Vorfeld des Erlasses des Verwaltungsakts ergeben haben (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 30 m.w.N.).

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 3113/16

    Steuerbescheid: Änderung - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die

    Einen vergleichbaren Sachverhalt habe auch das FG Köln (Urteil vom 6.3.2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417) in diesem Sinne entschieden.

    Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (FG Köln, Urteil vom 6.3.2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 19 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231).

    In zwei vergleichbaren Fällen hat das FG Köln die Höhe des festgestellten Einlagekontos als offenbar unrichtig erkannt, und zwar in einem Fall weil sich aus dem von der dortigen Klägerin eingereichten Wirtschaftsprüfungsbericht ein Zufluss zur Kapitalrücklage unzweifelhaft ergab (FG Köln, Urteil vom 6.3.2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417) und im anderen Fall weil der Jahresabschluss die tatsächlichen Vorgänge zur Bildung der Rücklage detailliert auswies (FG Köln, Urteil vom 7.4.2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980).

  • FG Köln, 07.04.2016 - 13 K 37/15

    Änderbarkeit der körperschaftsteuerlichen Feststellungen von nicht in das

    Speziell zu Fällen fehlerhafter Eigenkapitalfeststellung gem. § 27 Abs. 2 KStG hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. März 2012 (13 K 1250/10, EFG 2014, 417) eine offenbare Unrichtigkeit in einem Fall angenommen, in welchem Angaben aus einem mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht in die Feststellungserklärung übernommen worden waren.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 K 10319/15

    Abweichung zwischen steuerlichem Einlagekonto und handelsrechtlicher

    Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduktion auf null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2014, 417, Tz. 19 m.w.N.).

    Diese Tatfrage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 26 m.w.N.).

    Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von demjenigen des FG Köln im Urteil vom 6. März 2012 (13 K 1250/10, EFG 2014, 417), weil die tatsächlichen Umstände in dem dortigen Fall es nahelegten, dass der Sachbearbeiter Unterlagen "vermutlich schlicht nicht wahrgenommen und demzufolge nicht berücksichtigt" hatte (FG Köln aaO., Rn. 29).

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

    Anders als etwa in den vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.10.2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11 und Finanzgericht Köln mit Urteil vom 06.03.2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417 entschiedenen Fällen lässt sich im Streitfall die Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage und damit der Umfang der Unrichtigkeit der Feststellung aus den Erläuterungen zur Bilanz oder aus sonstigen dem FA vorliegenden Unterlagen nicht ohne weitere Ermittlungen nachvollziehen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.02.2015 - 6 K 3095/14

    Keine Korrektur einer unterbliebenen Einlagefeststellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1

    Ergänzend werde auf das Urteil des FG Köln vom 6. März 2012 - 13 K 1250/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 417) hingewiesen.

    Nach dem Tatbestand des von der Klägerseite zitierten Urteils des FG Köln in EFG 2014, 417 habe die dortige Klägerin vor Ablauf der Feststellungsverjährung einen Änderungsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt.

    Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Köln in EFG 2014, 417.

  • FG Thüringen, 18.10.2017 - 3 K 127/17

    Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen

    In einem ebenfalls vergleichbaren Fall, in dem die Einzahlung in die Kapitalrücklage aus der Kapitalflussrechnung als Teil des dem Finanzamt vorliegenden Jahresabschlusses ersichtlich gewesen sei, habe das FG Köln im Urteil vom 06.03.2012 (13 K 1250/10, EFG 2014, 417) ebenfalls die Anwendung des § 129 AO bejaht.

    Vor diesem Hintergrund hat z.B. das FG Köln im Urteil vom 06.03.2012 (13 K 1250/10, EFG 2014, 417) die Höhe des festgestellten Einlagekontos deshalb als offenbar unrichtig erkannt, weil aus der Analyse der Finanzlage im Rahmen eines 70 Seiten umfassenden Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses hervorging, dass bei der dortigen Klägerin der Zufluss in Höhe des streitigen Betrags von 5.625.000 DM in eine Kapitalrücklage einen sog. "Cashflow" aus Finanzierungstätigkeit bewirkte und als Mehrung des Zahlungsmittelbestands zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos führen musste.

    Insbesondere ist der vorliegende Fall somit auch nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen z.B. das FG Köln in den Urteilen vom 06.03.2012 (13 K 1250/10, EFG 2014, 417) und vom 7.4.2016 (13 K 37/15, EFG 2016, 980) die Höhe des festgestellten Einlagekontos als offenbar unrichtig erkannt hat.

  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    Angesichts der den von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, nach denen jeweils Erklärungen des Steuerpflichtigen vorlagen und von diesen seitens der Finanzverwaltung abgewichen wurde (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541) oder fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; Urteil des FG Köln vom 6. März 2012  13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 417), wäre es für eine schlüssige Begründung erforderlich gewesen, diese Unterschiede im Sachverhalt aufzugreifen.
  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 1250/14

    Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang

    Auch das Finanzgericht Köln habe in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass keine mehr als nur theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtsansicht bestanden habe, warum das steuerliche Einlagenkonto nicht erhöht hätte werden sollen (Urteil des FG Köln vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417).

    Die Klägerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. März 2012 berufen (13 K 1250/10, EFG 2014, 417).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1338/12

    Steuerliches Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft und Steuerbescheinigung

    Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift scheidet bereits dann aus, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt (BFH-Urteil vom 19. März 2009, IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vgl. hierzu aber auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417 sowie Binnewies, Stbg 2014, 216 betr. Einlagenleistung).
  • FG Münster, 25.02.2014 - 9 K 840/12

    Änderung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die gesonderte

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen

  • FG München, 20.04.2021 - 6 K 1311/18

    Steuerliche Behandlung von Einbringung

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung

  • BFH, 09.12.2014 - I B 48/14

    Mündliche Bekanntgabe eines Ablehnungsbescheids

  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Münster, 05.12.2019 - 13 K 2338/17

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit von § 129

  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22

    Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 6 K 182/19

    KStG: Zufluss von Einlagen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht