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   FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K, G, F   

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FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K, G, F (https://dejure.org/2018,7265)
FG Münster, Entscheidung vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K, G, F (https://dejure.org/2018,7265)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 13 K 1278/14 K, G, F (https://dejure.org/2018,7265)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 781
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.03.2017 - I R 73/15

    Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Der BFH habe in der Sache I R 73/15 auf der Basis von § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entschieden, dass ausschüttungsgleiche Erträge die Anschaffungskosten eines Anteilsscheins nicht tangierten.

    Nach dem BFH-Urteil zu Az. I R 73/15 gelte das Transparenzprinzip nicht vorbehaltlos; vielmehr sei der Investmentfonds nur nach Maßgabe der ausdrücklichen Anordnungen des Gesetzgebers zu behandeln.

    In der Sache des BFH zu Az.: I R 73/15 habe dieser klargestellt, dass ein aktiver Ausgleichsposten aufgrund ausschüttungsgleicher Erträge kein eigenständiges Wirtschaftsgut bilde.

    Da die ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert sind, sind sie bei der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils von dem sich aus der Differenz aus dem Rückgabepreis bzw. Veräußerungserlös einerseits und dem Buchwert anderseits ergebenden Gewinn abzuziehen (vgl. BFH vom 29.03.2017 I R 73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065 auch mit Hinweisen auf die herrschende Meinung in der Literatur).

    Hat es der BFH in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 I R 73/15 noch offen gelassen, ob der zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung zu bildende Merkposten als (aktiver) Korrekturposten bilanziell zu erfassen ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass der wegen negativ thesaurierter Erträge zu bildende Posten (Ausgleichsposten) den Charakter eines (passiven) Bilanzpostens hat, der bei der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils gewinnerhöhend aufzulösen ist.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.03.2017 I R 73/15 ausgeführt, dass ausschüttungsgleiche Erträge nicht zu - die Übernahme von Veräußerungsgewinnen mindernden - nachträglichen Anschaffungskosten des Investmentanteils führen können.

  • BFH, 07.02.2007 - I R 5/05

    Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern ohne

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 786 finde keine Anwendung, da es zum einen zur Organschaft ergangen und außerdem mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden sei.

    Dass es einer solchen bedürfe, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 796, wobei sich der Nichtanwendungserlass ausdrücklich nur auf die Regelung in R 63 Abs. 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2004 und nicht auf das Investmentsteuerrecht beziehe.

    Diese ergebnisorientierte Betrachtungsweise habe der BFH in seiner Entscheidung zu Az. I R 5/05 verworfen.

    Für die Auffassung der Klägerin spreche auch die dem Urteil des BFH zu Az. I R 5/05 folgende neue gesetzliche Regelung zu § 14 Abs. 4 KStG und die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 16/7036 vom 16.11.2007).

    Dieser Rechtsauffassung steht das BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 nicht entgegen.

    Konnte der BFH in seinem Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05 für den Bereich der organschaftlichen Ausgleichsposten nicht ausschließen, dass der Gesetzgeber die sich aus den Mehrabführungen ergebende steuerfreie Eigenkapitalmehrung des Organträgers bewusst hingenommen hat, schließt der erkennende Senat eine gesetzgeberische Tolerierung der Steuerfreiheit von Vermögensausschüttungen für betrieblich beteiligte Anleger im Bereich des Investmentsteuerrechts aus.

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Dies könne dem BFH-Urteil vom 07.04.1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786, sowie der Gesetzesbegründung auf Seite 125 der BT-Drs 15/1553 zu § 3 Abs. 3 InvStG entnommen werden.

    Für diese Annahme lässt sich - anders als die Klägerin meint - weder das BFH-Urteil vom 07.04.1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111 noch die Gesetzesbegründung BT-DrS 15/1553 heranziehen; eine auch die betriebliche Beteiligung betreffende Steuerbefreiung lässt sich daraus nicht ableiten.

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 38/96

    EK-04-Ausschüttung bei Beteiligung im Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    So hat auch der BFH in seinem Urteil vom 20.04.1999 VIII R 38/96, BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647 entschieden, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG a. F. Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht zu Einnahmen führen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die EK 04 als verwendet gilt.
  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Ausreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).
  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs führt dazu, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz, der einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, im ersten Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen ist, dessen Ergebnis unter Beachtung der Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung noch Eingang in die Steuerveranlagung oder einen hierfür bindenden Feststellungsbescheid finden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596 m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Die Annahme, dass die Bilanz auch Positionen aufweisen kann, die der bloßen Gewinnverschiebung dienen, lässt sich auf das BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, BStBl II 2016, 976 stützen.
  • FG Nürnberg, 25.10.2016 - 1 K 1229/14

    Fonds, Revision, Bescheid, Leistungen, Kaufpreis, Eintragung, Kaufvertrag,

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14
    Für das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung spreche auch die Begründung des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 1 K 1229/14, EFG 2017, 929.
  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 781 veröffentlichten Zwischenurteil vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,G,F stellte das FG fest, dass die Gewinnerhöhungen zu Recht erfolgt seien, und ließ die Revision zu.

  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 22/16

    Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g

    Die Feststellung hat daher nur "informatorischen" Charakter, jedoch keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung (§ 182 AO) für die Höhe des passiven steuerlichen Ausgleichspostens nach Rz 16b des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 931, selbst wenn es in der Praxis üblich sein sollte, diesen Ausgleichsposten zu bilden (Völker in Moritz/Jesch, a.a.O., § 5 Rz 214, 216; in diesem Sinne auch Zwischenurteil des FG Münster vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,G,F, EFG 2018, 781, Rz 63 f. (Revision anhängig unter XI R 10/18).
  • FG Münster, 16.01.2020 - 10 K 1848/16

    Einkommensteuer - Wie wirkt sich ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, der

    Der Senat geht hierzu - ebenso wie die Beteiligten und in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931 Tz 16b) - davon aus, dass bei betrieblichen Anlegern ein solcher pstAp gewinnmindernd zu bilden und dieser im Falle der Veräußerung bzw. Rückgabe der Fondsbeteiligung wieder gewinnerhöhend aufzulösen ist (so auch FG Münster, Zwischenurteil vom 19.02.2018 13 K 1278/14 K,G,F, EFG 2018, 781, allerdings unter Offenlassen der Frage, ob die Gewinnerhöhung sich aus der Auflösung des pstAp oder aus einer Minderung der Anschaffungskosten der o.g. Art ergibt, Revision anhängig unter Az. XI R 10/18).
  • VG Düsseldorf, 05.02.2015 - 13 L 3079/14

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Zustellungsfiktion; Malta; systemische

    Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung ist jedoch, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 13 K 1278/14.A -, juris, Rz. 23 m.w.N., was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können, dieses aber zu Unrecht unterblieben ist.
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