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   VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10   

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VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10 (https://dejure.org/2014,15664)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2014 - 13 K 136.10 (https://dejure.org/2014,15664)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 13 K 136.10 (https://dejure.org/2014,15664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 S 3 VwVfG, § 75 Abs 2 S 4 VwVfG, § 41 BImSchG
    Wiederinbetriebnahme eines infolge der deutschen Teilung heruntergekommenen Schienenwegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein nachträglicher Lärmschutz an der Anhalter Bahn in Lichterfelde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - ausgeführt, dass der Anspruch dem Grunde nach (nur) gegeben sei, wenn sich bei Zugrundelegung des seinerzeit angewandten Berechnungsverfahrens eine erhebliche Steigerung der Lärmimmissionen ergebe und die im damaligen Planfeststellungsbeschluss als zumutbar angesehenen Lärmwerte überschritten würden.

    Denn in dem hier gegebenen Sonderfall, in dem die Lärmprognose auch den Ist-Zustand fingieren musste, liegt eine fehlgeschlagene (vergleiche dazu, dass dies keine notwendige, aber eine hinreichende Voraussetzung ist, BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - NVwZ 2007, 827 ) und keine unbeachtliche fehlerhafte Prognose (BVerwG a.a.O. ) auch schon vor, wenn sich im tatsächlichen Verlauf bei Wiederinbetriebnahme erschließt, dass die für den Bestand prognostizierten Zuglängen bzw. Takte in einem erheblichen Zeitraum überhaupt nicht erreicht worden sind.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil vom 7. März 2007 (a.a.O. ) ausgeführt, dass sich der Betroffene die Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG nur dann nicht mehr entgegenhalten lassen muss, wenn er zusätzlichen Immissionen ausgesetzt ist, die ihrerseits als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind.

    Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - NVwZ 2007, 827 ).

    Die Kammer würde damit nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - (NVwZ 2007, 827 ) abweichen, denn die Entscheidung verhält sich nicht zu nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen bei einem infolge der deutschen Teilung außer Betrieb genommenen Schienenweg.

    Allerdings gilt das Erfordernis der Mindestabweichung von 2, 1 d(B)A für die Wesentlichkeit eines erheblichen baulichen Eingriffs ausnahmsweise nicht, wenn der Beurteilungspegel die so genannte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 d(B) A tags und 60 d(B) A nachts beginnt (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 9 C 2.06 - (NVwZ 2007, 827 ).

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 126.10

    Feststellung der Rechmäßigkeit eines Plangenehmigungsbescheids zur Verbesserung

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Nach Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (abgeheftet in VG 13 K 126.10) wurde im Mai 2005 die S-Bahn-Linie S 26 zwischen Teltow Stadt und Potsdamer Platz sowie zwischen Lichterfelde Süd und Potsdamer Platz jeweils mit Halbzügen im 20-Minuten-Takt in Betrieb genommen (also ab Lichterfelde Süd im 10-Minuten-Takt).

    Weiter seien in der Untersuchung vom 14. Oktober 2013 die von der Kehr- und Abstellanlage der S-Bahn ausgehenden Lärmemissionen ausgeblendet worden, anders als in einem Gutachten der SEIB-Consult vom 10. November 1995 (nur in VG 13 K 126.10 abgeheftet).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 machten die Kläger der Verfahren VB 13 K 126.10, VG 13 K 269.09 und VG 13 K 127.10 geltend, dass aktuell mehr Züge auf der Anhalter Bahn verkehren würden, als auch in der erneuten Berechnung der Fritz GmbH berücksichtigt.

    Die Beigeladene hat unter Berücksichtigung von Einwendungen der Kläger der Verfahren VG 13 K 126.10 und VG 13 K 127.10 (E-Mail vom 19. Juli 2013) am 22. und am 31. August 2013 ein aktualisiertes Ist-Betriebsprogramm 2013 für die Anhalter Bahn und die S-Bahn erstellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Antragsvorgang, sowie zwei zum Verfahren VG 13 K 126.10 eingereichte Leitzordner - Unterlage für die Planfeststellung S-Bahn 25 Bd. /3 und ein Band Planfeststellungsabschnitt 2 Bd. 2 (2. Teil) Anlagen 10-12 des Vorgangs Wiederinbetriebnahme der Strecke Südkreuz-Ludwigsfelde und den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2001) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Weiter machen die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 (abgeheftet in VG 13 K 126.10) geltend, dass aktuell 11 Eisenbahnzüge mehr verkehren als im Gutachten vom 3. Februar 2014 angesetzt worden sind.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Da § 41 Abs. 1 BImSchG den Betroffenen keinen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewährt, sondern der Planfeststellungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Auswahlermessen einräumt, ist es grundsätzlich sachgerecht, ein Begehren nach weitergehendem aktiven Schallschutz im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - NVwZ 1998, 513 ).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - (NVwZ 1998, 513) eine vergleichbare Auflage als unzulässigen Entscheidungsvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG angesehen.

    Der Schienenbonus beruht auf dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 2 a.F. BImSchG, der mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - NVwZ 1998, 513 ).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 9 B 8.07

    Besonders überwachtes Gleis; Lärmminderung; Korrekturwert; Gleispflegeabschlag;

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Dabei lässt die das "Besonders überwachtes Gleis" betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007 - 9 B 8.07 - juris Rn. 4).

    Für die Anwendung des Korrekturwertes ist es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O. juris Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007 - 9 B 8.07 - juris Rn. 4).

    Darüber hinaus gilt die Mittelwertbetrachtung auch in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass nicht zu jedem Zeitpunkt des Schleifzyklus ein Abstand von mindestens 3 dB(A) zu dem sich aus dem Diagramm I der Anlage 2 der 16. BImSchV ergebenden Grundwert von 51 dB(A) eingehalten werden muss; ausreichend ist, dass dieser Durchschnittswert dauerhaft und im Mittel auf einen um 3 dB(A) niedriger liegenden Wert abgesenkt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O. - 9 B 8.07 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Auswirkungen, die im Zeitpunkt der Planungsentscheidung nicht vorhersehbar waren, sind nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 ; BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 58.99 - NVwZ 2000, 70 ).

    Die Betroffenen sollen aber nicht schlechter dastehen, als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die eingetretenen nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahme bereits vorausgesehen worden wären (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 ; BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 58.99 - NVwZ 2000, 70 ; BVerwG.

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Auswirkungen, die im Zeitpunkt der Planungsentscheidung nicht vorhersehbar waren, sind nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 ; BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 58.99 - NVwZ 2000, 70 ).

    Die Betroffenen sollen aber nicht schlechter dastehen, als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die eingetretenen nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahme bereits vorausgesehen worden wären (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 ; BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 58.99 - NVwZ 2000, 70 ; BVerwG.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000 (- 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370) ist grundsätzlich nachgewiesen, dass das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten D Fb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.

    Für die Anwendung des Korrekturwertes ist es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O. juris Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007 - 9 B 8.07 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 14.11.2001 - 11 A 31.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Lärmschutz; Erschütterungsschutz;

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Ein "erheblicher baulicher Eingriff" liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn in die Substanz des Schienenweges, dass heißt die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung eingegriffen wird, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handelt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 11 A 31.00 - Rn. 23 juris).

    Aus diesem Grunde hätte die Behörde im Planfeststellungsverfahren hier an sich die "Vorbelastung" (BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 11 A 31/00 - juris Rn. 26) ermitteln müssen und dem Prognosehorizont 2010 gegenüberstellen müssen, also mit zwei Zugprogrammen rechnen müssen.

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Mit Urteil vom 10. November 2004 (9 A 67/03) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage der Klägerin des Verfahrens VG 13 K 269.09 zurück.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal des erheblichen baulichen Eingriffs mit der Erwägung bejaht, dass die geplanten Gleise nicht in der Lage der früheren Vorortbahngleise, sondern ihnen gegenüber deutlich versetzt errichtet werden sollten, mithin in die Substanz des Schienenweges in größerem Umfang eingegriffen wurde (BVerwG, Urteil vom 10. November 2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 127.10

    Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für nachträgliche

    Auszug aus VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 136.10
    Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 machten die Kläger der Verfahren VB 13 K 126.10, VG 13 K 269.09 und VG 13 K 127.10 geltend, dass aktuell mehr Züge auf der Anhalter Bahn verkehren würden, als auch in der erneuten Berechnung der Fritz GmbH berücksichtigt.

    Die Beigeladene hat unter Berücksichtigung von Einwendungen der Kläger der Verfahren VG 13 K 126.10 und VG 13 K 127.10 (E-Mail vom 19. Juli 2013) am 22. und am 31. August 2013 ein aktualisiertes Ist-Betriebsprogramm 2013 für die Anhalter Bahn und die S-Bahn erstellt.

  • BVerwG, 09.09.2013 - 7 B 2.13

    Schallschutzmaßnahmen an der Anhalter Bahn in Lichterfelde

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01
  • BVerwG, 24.06.2010 - 9 A 36.08

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 126.10

    Kein nachträglicher Lärmschutz an der Anhalter Bahn in Lichterfelde

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 wies das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Klägerin des Verfahrens VG 13 K 136.10 ab (BVerwG - 9 A 22/01 - juris).

    Am 1. März 2010 erstellte das Ingenieurbüro Fritz auf der Grundlage dieser Ermittlungen eine schalltechnische Untersuchung in Bezug auf das 270 m nördlich des S-Bahnhofs Lichterfelde Süd unmittelbar an der Trasse liegende Grundstück der Klägerin des Verfahrens VG 13 K 136.10.

    Infolge der baulichen Veränderungen durch Abrücken der Fernbahngleise gegenüber dem Bestand, des Gleispflegeabschlags für das "Besonders überwachte Gleis" betrugen nach dem der Planfeststellung zu Grunde liegenden Gutachten der SEIB-Consult die Immissionswerte am Gebäude der Klägerin des Verfahrens VG 13 K 136.10 tags max.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Einwendungen der Klägerin des Verfahrens VG 13 K 136.10 betreffend den Gleispflegeabschlag in dem Verfahren gegen die Planfeststellung der Anhalter Bahn zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22.01 - juris Rn. 67).

    Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, im Gegenteil die Klägerin des Verfahrens VG 13 K 136.10 hat - nachvollziehbar - geltend gemacht, durch regelmäßige Schleifarbeiten nachts in ihrer Schlafruhe gestört zu werden.

  • VG Berlin, 06.02.2014 - 13 K 246.09

    Schallschutzmaßnahmen an der Anhalter Bahn in Lichterfelde

    VG 13 K 126.10, VG 13 K 127.10, VG 13 K 246.09 und VG 13 K 136.10.
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