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   VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17   

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VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17 (https://dejure.org/2017,49102)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 (https://dejure.org/2017,49102)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 13 K 14557/17 (https://dejure.org/2017,49102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 172 S 1 VwGO, § 47 Abs 5a BImSchG, § 26 Abs 1 S 1 BImSchV 39, § 47 Abs 1 S 1 BImSchG, § 47 Abs 1 S 3 BImSchG
    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines Fahrverbots wegen Stickoxidbelastung in Stuttgart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 172; BImSchG § 47; 39. BImSchV § 26
    Vollstreckung gerichtlicher Vergleich; Androhung Zwangsgeld; Verkehrsbeschränkende Luftreinhaltemaßnahme; Umweltzone; Verkehrsreduzierung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Verschlechterungsverbot; Ausweichverkehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 20.12.2017)

    [Update 20.12.17] Neckartor: Rückzug Baden-Württembergs kritisiert

  • faz.net (Pressebericht, 20.12.2017)

    Kommt es jetzt doch zu Fahrverboten in Stuttgart?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des Vergleichs zur Verkehrsreduzierung am Neckartor erfolgreich

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 26.04.2016 über Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Verwaltungsgericht Stuttgart setzt Zwangsgeld gegen das Land Baden-Württemberg fest

  • pressreader.com (Pressebericht, 21.12.2017)

    Schlappe für Stuttgart im Streit um Fahrverbote

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des Vergleichs zur Verkehrsreduzierung am Neckartor erfolgreich.

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Baden-Württemberg droht Strafzahlung wegen Sperre gegen Fahrverbote

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des Vergleichs zur Verkehrsreduzierung am Neckartor erfolgreich

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vollstreckung aus Vergleich über Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart -mündliche Verhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Bereits in der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens 13 K 5412/15 (Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Land Baden-Württemberg) am 19.07.2017 erklärten die Vertreter des Vollstreckungsschuldners, dass die Maßnahme M2c nach den Ermittlungen der Gutachter des Landes zu Verlagerungsverkehren in der Umweltzone führe, die möglicherweise nicht vollständig kompensierbar seien.

    Sollte dies nach abschließender Prüfung der Gutachter der Fall sein, könne die Maßnahme nicht in rechtlich zulässiger Weise umgesetzt werden und sei beabsichtigt, die Maßnahme aus dem Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart herauszunehmen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2017 - 13 K 5412/15 - S. 54, in juris).

    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).

    Soweit sich diese Ausführungen auf die im Verfahren 13 K 5412/15 entschiedene Fallkonstellation beziehen, bedürfen diese bereits deshalb keiner Erörterung, weil es im Verfahren 13 K 5412/15 ausschließlich um die rechtliche Zulässigkeit von weitergehenden Verkehrsverboten in der gesamten Umweltzone Stuttgart und deren Umsetzbarkeit durch eine entsprechende Beschilderung ging und nicht - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich um die Frage, ob innerhalb dieser Umweltzone räumlich begrenzt - also nur noch auf einzelnen Straßen - auftretenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen zusätzlich mit räumlich begrenzten (verkehrsbeschränkenden) Luftreinhaltemaßnahmen begegnet werden darf.

    Der gegenteiligen Rechtsansicht, wonach solche weitergehenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb von Umweltzonen rechtlich unzulässig sein sollen, weil der Bundesverordnungsgeber mit den Regelungen der 35. BImSchV und den Umweltzonen-Verkehrszeichen der StVO ein abschließendes Instrumentarium für Verkehrsbeschränkungen in Umweltzonen habe schaffen wollen, ist bereits aus den im Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 ausführlich dargelegten Gründen nicht zu folgen.

    Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. im Einzelnen: VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Ziffer 4.4.2, S. 70 ff., in juris).

    Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) ausgeführt:.

    Wäre die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 der 39. BImSchV nach dem erkennbaren Willen des Bundesverordnungsgebers tatsächlich so zu verstehen, wäre diese auch wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig, weil der Bundesverordnungsgeber durch die Verordnungsermächtigung in Art. 80 GG keine Befugnis erhält, die Anwendbarkeit von bundesgesetzlich normierten Ermächtigungsgrundlagen und Befugnisnormen - wie hier der Regelung des § 47 BImSchG - durch Rechtsverordnung (teilweise) außer Kraft zu setzen und so ein Tätigwerden der zuständigen Behörden (in bestimmten Fällen) zu verhindern (in diesem Sinne bereits VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017, a.a.O., S. 73).

  • VG Stuttgart - 13 K 875/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000.- Euro angedroht.

    Nachdem auch diese weiteren Maßnahmen im Winterhalbjahr 2014/2015 wiederum zu keiner nennenswerten Reduzierung der PM 10 - und NO 2 -Belastungen auf der B 14 im Bereich des Neckartors führten, erhoben die Vollstreckungsgläubiger eine weitere Klage auf Ergänzung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes (Jahresmittelwertes) für NO 2 i. H. v. 40 µg/m³ und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes (Tagesmittelwertes) für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Stuttgart (13 K 875/15) .

    Dieses Klageverfahren 13 K 875/15 endete in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 mit folgendem Vergleich:.

    Die Vollstreckungsgläubiger hätten mit ihrer Klage vom 19.02.2015 (13 K 875/15) das Ziel verfolgt, den Vollstreckungsschuldner zu verpflichten, den Luftreinhalteplan Stuttgart so zu ändern, dass die Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 und NO 2 an den Wohnorten der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr überschritten werden.

    dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 (13 K 875/15) eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Dem Vollstreckungsschuldner ist das beantragte Zwangsgeld anzudrohen, weil er seiner im Vergleich vom 26.04.2016 im Klageverfahren 13 K 875/15 eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht bisher nicht nachkommt.

    Bei dem im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

    Da der Vollstreckungsschuldner demnach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen daran gehindert ist, seiner im Klageverfahren 13 K 875/15 am 26.04.2016 durch Vergleich eingegangenen Verpflichtung nachzukommen und er die Einhaltung dieser Verpflichtung demnach grundlos verweigert, ist diesem nach § 172 VwGO das beantragte Zwangsgeld anzudrohen.

  • VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09

    Anforderungen an und Umsetzung eines Maßnahmenkataloges im Rahmen eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, beantragten die damaligen Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 13 K 511/09 dessen Vollstreckung.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Vollstreckungsantrag statt und drohte dem Regierungspräsidium Stuttgart mit Beschluss vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld für den Fall an, dass das Regierungspräsidium seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 nicht bis zum 28.02.2010 nachkomme (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 14.08.2009 - 13 K 511/09 - in juris).

    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).

  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Soweit der Vollstreckungsschuldner in diesem Zusammenhang auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.2016 im Verfahren 3 K 7695/15 (im Weiteren: Revisionsverfahren Düsseldorf) verweist, berechtigt auch der Umstand, dass die mündliche Verhandlung in diesem Revisionsverfahren erst am 22.02.2018 stattfindet und der Ausgang dieses Verfahrens daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, den Vollstreckungsschuldner nicht, die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 zu verweigern.

    Die in der Zulassungsbescheinigungen (Teil I) ausgewiesenen Felder 14 ("Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse", z. B. EURO4) und P.3 ("Kraftstoffart oder Energiequelle" z. B. DIESEL) erlauben im Rahmen einer solchen Kontrolle der Fahrzeugpapiere jedoch schon heute ohne Weiteres eine eindeutige und schnelle Überprüfung, ob das betreffende Fahrzeug unter das Verkehrsverbot fällt oder nicht (ebenso VG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.1016 - 3 K 7695/15 - in juris).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).

    Dieser Vergleich ist auch vollstreckungsfähig, denn er hat mit der vom Vollstreckungsschuldner eingegangenen Verpflichtung, den Luftreinhalteplan Stuttgart bis zum 31.08.2017 fortzuschreiben und im Rahmen dieser Fortschreibung mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme festzusetzen, die geeignet ist, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um ca. 20 % zu bewirken, einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis auch: BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - in juris).

  • VG Stuttgart - 13 K 2756/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Regierungspräsidium Stuttgart sagt Fortschreibung des Luftreinhalteplans

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Nachdem auch diese Maßnahmen in der Folgezeit nicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 führten, erhob der Vollstreckungsgläubiger zu 1 zwei weitere Klagen ( 13 K 3683/09 und 13 K 2756/12 ), die jeweils mit einem Prozessvergleich endeten.

    Im Verfahren 13 K 2756/12 verpflichtete sich der Vollstreckungsschuldner durch Vergleich vom 23.12.2013, den Luftreinhalteplan Stuttgart ein weiteres Mal fortzuschreiben und mindestens zwei weitere Maßnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 der 39. BImschV aufzunehmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 am Wohnort des Vollstreckungsgläubigers zu 1 weiter zu reduzieren.

  • VG Stuttgart, 13.09.2011 - 13 K 3683/09

    Stuttgarter Feinstaubstreit - Tempolimit in Innenstadt muss geprüft werden

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    Nachdem auch diese Maßnahmen in der Folgezeit nicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 führten, erhob der Vollstreckungsgläubiger zu 1 zwei weitere Klagen ( 13 K 3683/09 und 13 K 2756/12 ), die jeweils mit einem Prozessvergleich endeten.

    Im Verfahren 13 K 3683/09 verpflichtete sich der Vollstreckungsschuldner durch Vergleich vom 15.09.2011 zur Prüfung und gegebenenfalls Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 40 km/h) und weiterer verkehrsbeschränkender Maßnahmen auf der B 14.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).
  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).
  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 9 E 450/16

    Land Hessen muss kein Zwangsgeld zahlen

    Auszug aus VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17
    § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).
  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 9 E 448/16

    Land Hessen muss kein Zwangsgeld zahlen

  • VG Sigmaringen, 22.10.2014 - 1 K 154/12

    Einhaltung und Durchführung eines Luftreinhalteplans

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 10 S 2400/09

    Vollstreckung Luftreinhalteplan Stuttgart; Erledigung; einseitige

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

  • VG Stuttgart, 22.05.2005 - 16 K 1120/05

    Feinstaubbelastung; Anspruch von Straßenanwohnern auf Erlass eines

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    In Abkehr hiervon hat der Senat in seiner vollstreckungsrechtlichen Entscheidung vom 24.04.2018 - im Zusammenhang mit der titulierten Verpflichtung, einen Luftreinhalteplan fortzuschreiben - es dann als zutreffend bezeichnet, dass die Vorinstanz von einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 172 VwGO ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O. Rn. 3; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 - juris Rn. 37).
  • VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18

    Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger

    Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar) wären Ermessenserwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 - 13 K 14557/17 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (- 13 K 14557/17 - juris), mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG Freiburg, 22.01.2019 - 1 K 6024/18

    Vollzugsinteresse bei der Anordnung der Sofortigen Vollziehung einer

    Ferner spricht gegen ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris Rn. 22) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar).
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