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   VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12   

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https://dejure.org/2015,50820
VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12 (https://dejure.org/2015,50820)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 13 K 1532/12 (https://dejure.org/2015,50820)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 13 K 1532/12 (https://dejure.org/2015,50820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der pauschalen Finanzierung von Hilfen an ausgewählte Träger der freien Jugendhilfe bei bestehendem Rechtsanspruch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 10.11.2004 - 4 Bs 388/04

    Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit von Trägern der freien Jugendhilfe

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    So ist insbesondere in dem Ausschluss von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, der bei den ausgeschlossenen Wettbewerbern einen erheblichen Konkurrenznachteil bewirkt, ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gesehen worden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, 1 C 5/88; juris m. w. N.; HmbOVG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; juris).

    Es kann ihr also nicht entgegengehalten werden, sie hätte im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens o. ä. die gleichen Chancen auf Förderung gehabt wie die anderen freien Träger (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; juris).

    Diese lässt sich mangels Bestimmtheit nicht auf § 79 Abs. 1 SGB VIII stützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2006, 4 ME 1/06; jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06

    Rechtmäßigkeit einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    Diese lässt sich mangels Bestimmtheit nicht auf § 79 Abs. 1 SGB VIII stützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2006, 4 ME 1/06; jeweils juris).
  • OVG Berlin, 04.04.2005 - 6 S 415.04

    Verletzung der Rechte eines Trägers freier Jugendhilfe aus SGB VIII auf Grund

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    Die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung kann die Beklagte demgegenüber nicht aus Kostengründen versagen (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschl. v. 4.4.2005, 6 S 415/04; juris; Nellissen, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 27 SGB VIII Rn. 60).
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32/13, m. w. N.; juris).
  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 5.88

    Industrie- und Handelskammer - Benennung von Unternehmensberatern - Ausnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    So ist insbesondere in dem Ausschluss von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, der bei den ausgeschlossenen Wettbewerbern einen erheblichen Konkurrenznachteil bewirkt, ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gesehen worden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, 1 C 5/88; juris m. w. N.; HmbOVG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2012 - 4 LA 54/11

    Untersagung des Abschlusses von Vereinbarungen betreffend das Projekt

    Auszug aus VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
    Auf die konkreten Auswirkungen auf die Umsätze der Klägerin oder inwieweit dadurch Entlassungen bedingt waren, kommt es demnach nicht an (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2012, 4 LA 54/11; juris).
  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Der Einwand der Beklagten könnte daher lediglich dazu dienen, dass der Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG als geringfügiger bzw. gerechtfertigt angesehen werden könnte (vgl. OVG Berlin-Bbg., a.a.O.; VG Hamburg, U.v. 10.12.2015 - 13 K 1532/12 - juris Rn. 70).

    Ebenso ergibt sich aus § 79 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII haben, keine hinreichend bestimmte Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 GG (vgl. VG Hamburg, U.v. 10.12.2015 - 13 K 1532/12 - juris Rn. 73; OVG Hamburg, B.v. 10.11.2004 - 4 Bs 388/04 - juris Rn. 17 m.w.N.).

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