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   FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12   

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FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12 (https://dejure.org/2014,39422)
FG Köln, Entscheidung vom 06.11.2014 - 13 K 1665/12 (https://dejure.org/2014,39422)
FG Köln, Entscheidung vom 06. November 2014 - 13 K 1665/12 (https://dejure.org/2014,39422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten i.R.e. doppelten Haushaltsführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5
    Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung - Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 544
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Unter Zugrundelegung der nunmehr als gefestigt anzusehenden BFH-Rechtsprechung z.B. in den Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820) und vom 16. März 2010 VIII R 48/07 (BFH/NV 2010, 1433) sei als Ausgangsgröße der ortsübliche Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am Beschäftigungsort maßgebend.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl. II 2007, 820) Bezug auf sozialrechtliche Vorgaben nehme, erläutere er nach ihrem - der Klägerin - Verständnis lediglich, warum er bei der Bemessung der notwendigen Miete über diese Vorgaben hinausgehe.

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Alleinstehender einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180, vom 4. November 2003 VI R 170/99, BStBl II 2004, 16, und vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820, m.w.N.).

    Nicht als Unterhalten eines "Hausstands" " i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG anzusehen ist indes das bloße Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH in BStBl II 2007, 820, m.w.N.).

    Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet und daher seinen "Hausstand" darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111, vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98, und BFH in BStBl II 2007, 820).

    Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger ihre Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949, und BFH in BStBl II 2007, 820).

    Erhebliches Gewicht misst der BFH darüber hinaus dem Umstand bei, zu welchem Wohnort der Arbeitnehmer die engeren persönlichen Beziehungen unterhält (BFH in BFH/NV 2011, 1111, und in BStBl II 2007, 820).

    Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um "notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474, und vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH in BStBl II 2007, 820).

    Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Werbungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck, nämlich der Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort, zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort aus seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98, BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, und vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433).

    Seit der Grundsatzentscheidung des VI. Senats des BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820), der sich inzwischen auch der für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständige VIII. Senat des BFH angeschlossen hat (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 1433), sieht die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung wegen der von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten eine feste betragsmäßige Obergrenze nicht als sachgerecht an.

    Der Wohnflächenbegrenzung auf 60 qm liegt als gedanklicher Anknüpfungspunkt der für die Wohnung am Lebensmittelpunkt anerkannte sozialhilferechtliche Mindestbedarf für Unterkunft und Wohnen einer Einzelperson zugrunde, für den die sozialrechtliche Rechtsprechung zu § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) und vormals §§ 12, 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Wohnfläche zwischen 45 und 50 qm genügen lässt (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 18/06R, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte FEVS - 58, 271, BVerwG-Urteil vom 31. August 2004 5 C 8.04, NJW 2005, 310, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, m.w.N.).

    Auch insoweit rekurriert der BFH auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, die auf das in der Wohnungsmiete zum Ausdruck kommende Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnungsstandard abstellt (BSG in FEVS 58, 271, sowie hierauf Bezug nehmend BFH in BStBl II 2007, 820).

    Vielmehr umschreibt der BFH den Klammerbegriff des die Notwendigkeit begrenzenden "Durchschnittsmietzinses" als einen "ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung" (BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 23/05, BStBl II 2009, 722).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07

    Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Unter Zugrundelegung der nunmehr als gefestigt anzusehenden BFH-Rechtsprechung z.B. in den Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820) und vom 16. März 2010 VIII R 48/07 (BFH/NV 2010, 1433) sei als Ausgangsgröße der ortsübliche Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am Beschäftigungsort maßgebend.

    Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um "notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474, und vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH in BStBl II 2007, 820).

    Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Werbungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck, nämlich der Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort, zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort aus seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98, BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, und vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433).

    Seit der Grundsatzentscheidung des VI. Senats des BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06 (BStBl II 2007, 820), der sich inzwischen auch der für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständige VIII. Senat des BFH angeschlossen hat (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 1433), sieht die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung wegen der von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten eine feste betragsmäßige Obergrenze nicht als sachgerecht an.

    Vielmehr umschreibt der BFH den Klammerbegriff des die Notwendigkeit begrenzenden "Durchschnittsmietzinses" als einen "ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung" (BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433, sowie BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 23/05, BStBl II 2009, 722).

  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Die Notwendigkeit der Anschaffungen sei nach objektiven Kriterien unabhängig von den Einkommensverhältnissen, dem Lebensstil und den Geschmacksvorstellungen des Arbeitnehmers zu beurteilen (Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 5. Februar 1992 4 K 5056/87, EFG 1993, 144).

    Anhaltspunkte für das Maß des "Notwendigen" können sich dabei u.a. aus anderen Bereichen der Rechtsordnung, etwa dem Sozialhilferecht, aber auch aus den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes ergeben (so z.B. FG Köln, Urteil vom 5.2.1992 4 K 5056/87, EFG 1993, 144, vgl. auch Lochte in Frotscher, EStG, § 9 Rz. 209, und von Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rdnr. G 300 "Hausratsgegenstände").

    Dabei folgt der erkennende Senat der Auffassung des 4. Senats des Finanzgerichts Köln, wonach das Erfordernis der Notwendigkeit zwar nicht dazu zwingt, nur Einrichtungsgegenstände der billigsten Preiskategorie zu berücksichtigen (FG Köln, Urteil vom 5. Februar 1992 4 K 5056/87, EFG 1993, 144).

    Ein Steuerpflichtiger, der seine Aufwendungen für den Zweithaushalt auf das "Notwendige" beschränken will, ist daher nicht gehalten, seine Wohnung am Beschäftigungsort auf dem Niveau des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs auszustatten (FG Köln in EFG 1993, 144).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte für Wohnraum des allgemeinen Wohnungsmarkts darstellen soll (BGH-Urteil vom 3. Juli 2013 VIII ZR 354/12, NJW 2013, 2963, und Palandt / Weidenkaff, BGB, Kommentar, § 558 Rz. 13, jeweils m.w.N.).

    Eine andere Beurteilung hält er - wie es im Urteil vom 3. Juli 2013 VIII ZR 354/12 (NJW 2013, 2963) heißt - auch nicht für geboten, wenn der Ortsteil, in dem sich die betreffende Wohnung befindet, gewisse Besonderheiten aufweist.

    Diese Umstände nötigten - so der BGH wörtlich - "auch nicht dazu, eine Art Spezialmietspiegel für diesen Ortsteil aufzustellen, da Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete "das Mietniveau der gesamten Gemeinde" sei (BGH in NJW 2013, 2963).

  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Gemeint sind Einrichtungsgegenstände, die ihrer Art nach zum Leben in einer (Zweit-)Wohnung erforderlich sind, sofern die hierfür aufgewandten Kosten nicht als überhöht anzusehen sind (BFH-Urteil vom 3.12.1982 VI R 228/80, BStBl II 1983, 467, 471, Littmann / Bitz / Pust, EStG, § 9 Rz. 1073, und FG Köln, Urteil vom 25.1.1989 11 K 3980/87, EFG 1989, 343).

    Notwendig sind Aufwendungen für Mobiliar danach insbesondere dann nicht, wenn sie als überhöht gelten müssen, weil - wie der BFH es formuliert - "mit ihnen gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen" (BFH in BStBl II 1983, 467, 471, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.3.1979 VI R 126/78, BStBl II 1979, 473).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet und daher seinen "Hausstand" darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111, vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98, und BFH in BStBl II 2007, 820).

    Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Werbungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck, nämlich der Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort, zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort aus seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98, BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560, und vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, sowie BFH in BStBl II 2007, 820, und in BFH/NV 2010, 1433).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 9 K 9079/08

    Wohnungswechsel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Die AfA für das Fernsehgerät erkannte er unter Berufung auf ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 9 K 9079/08 bereits dem Grunde nach nicht an.

    Danach könnten die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgeräts in Anlehnung an das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 9 K 9079/08 nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

  • OLG Hamburg, 27.09.1996 - II-459/96

    Schadensersatz für Transportschäden an Tiefkühlwaren i.R.e. Kfz-Beförderung im

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Zu der Nichtberücksichtigung der GEZ-Gebühren und der AfA für das Fernsehgerät vertrat die Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. März 1998 II 459/96 die Auffassung, diese Aufwendungen seien als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar.

    Insoweit beruft sich die Klägerin abermals auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. März 1998 II 459/96, in dem der Abzug der GEZ-Gebühren als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zugelassen wurde, und leitet daraus ihr weitergehendes Begehren ab, auch die Anschaffungskosten für den Fernseher im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

  • BFH, 16.03.1979 - VI R 126/78

    Aufwendungen für die Miete am Beschäftigungsort anläßlich einer doppelten

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Notwendig sind Aufwendungen für Mobiliar danach insbesondere dann nicht, wenn sie als überhöht gelten müssen, weil - wie der BFH es formuliert - "mit ihnen gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen" (BFH in BStBl II 1983, 467, 471, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.3.1979 VI R 126/78, BStBl II 1979, 473).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1665/12
    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Alleinstehender einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180, vom 4. November 2003 VI R 170/99, BStBl II 2004, 16, und vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

  • BFH, 22.02.2001 - VI R 192/97

    Doppelte Haushaltsführung lediger Stpfl.

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99

    Eigener Hausstand des AN bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern als Voraussetzung

  • BFH, 19.07.2004 - VI B 160/03

    Doppelte Haushaltsführung: nicht verheiratete ArbN

  • BFH, 24.06.2005 - VI B 25/05

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08

    Doppelte Haushaltsführung: Begriff des "Beschäftigungsortes"

  • BFH, 12.01.2011 - I R 91/09

    Anforderungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 59/11

    Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BVerwG, 31.08.2004 - 5 C 8.04

    Angemessenheit von Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Angemessenheit der;

  • FG Köln, 25.01.1989 - 11 K 3980/87
  • FG Saarland, 28.02.1992 - 1 K 397/91

    Lohnsteuer; ,,Beförderungskosten für Kleidung'' im Rahmen doppelter

  • BFH, 19.06.2013 - VIII R 24/09

    Verfassungsmäßigkeit der Erfassung der PKW-Nutzung für Familienheimfahrten von

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

    (2) Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist --sofern vorhanden-- nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d BGB für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen (Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 9 Rz 493; FG Köln, Urteil vom 6. November 2014  13 K 1665/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 544).
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