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   FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17 E   

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https://dejure.org/2019,43575
FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17 E (https://dejure.org/2019,43575)
FG Münster, Entscheidung vom 11.10.2019 - 13 K 172/17 E (https://dejure.org/2019,43575)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 13 K 172/17 E (https://dejure.org/2019,43575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Behandlung einer privaten Pkw-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ...

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchführung: Nachlässigkeiten bei den Aufzeichnungen werden nicht verziehen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fahrtenbuchführung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung, Einkommensteuer - Berichtigung eines Steuerbescheides, Fahrtenbuch, private KfZ-Nutzung, verdeckte Gewinnausschüttung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17
    Demnach geht der BFH von einem Anscheinsbeweis aus, wonach verschiedene Sach-umstände für eine Privatnutzung des PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen, namentlich die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs, fehlende organisatorische Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 9; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 9).

    Liegt nach diesen Grundsätzen eine Privatnutzung vor, stellt die vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

    Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 83/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17
    Demnach geht der BFH von einem Anscheinsbeweis aus, wonach verschiedene Sach-umstände für eine Privatnutzung des PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen, namentlich die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs, fehlende organisatorische Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 9; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 9).

    Liegt nach diesen Grundsätzen eine Privatnutzung vor, stellt die vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

    Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auszug aus FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17
    Denn nach der BFH-Rechtsprechung führt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz. 12).

    Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu (BFH-Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz. 13).

    Etwas anderes gilt lediglich für den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.3.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz. 22; vom 4.4.2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890: Ansatz nur bei tatsächlicher Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte); diesbezüglich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Pkw im Mai 2009 und im September 2010 tatsächlich nutzte, da selbst bei einer Reduzierung des jährlichen Nutzungsvorteils i.H.v. 1.251 EUR um jeweils 1/12 (= 104, 17 EUR) in den Jahren 2009 und 2010 die Klage keinen Erfolg hätte (siehe nachfolgend unter e).

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