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   FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18 E   

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FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18 E (https://dejure.org/2020,35549)
FG Münster, Entscheidung vom 07.10.2020 - 13 K 1756/18 E (https://dejure.org/2020,35549)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 13 K 1756/18 E (https://dejure.org/2020,35549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine doppelte Haushaltsführung trotz Kostenbeteiligung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Begründung einer doppelten Haushaltsführung
    Eigener Hausstand
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).

    Unter der bisherigen Rechtslage und nach der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung handelte es sich bei dem Innehaben einer Wohnung und der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht um unabdingbare Tatbestandsvoraussetzungen eines eigenen Hausstandes; vielmehr handelte es sich um Indizien, die nicht zwingend erfüllt sein mussten, jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes sprechen konnten (zur alten Rechtslage vgl. insb. das BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, welches den Gesetzgeber zur Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG veranlasst hat).

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zwar um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsam Hausstands (BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 11, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 28.03.2012 - VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800).

    Das Niedersächsische Finanzgericht stützt sein Urteil ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung, die auch dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627).

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).

    Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht zwingend entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507).

    Das Niedersächsische Finanzgericht stützt sein Urteil ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung, die auch dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).

    Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht zwingend entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507).

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zwar um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsam Hausstands (BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 11, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 28.03.2012 - VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800).
  • BFH, 18.12.2017 - VI B 66/17

    Doppelte Haushaltsführung: Außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2017 - VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430; BFH-Beschluss vom 12.06.2012 - VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).
  • FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 (9 K 209/18, EFG 2020, 262, Revision anhängig unter VI R 39/19) berufen.
  • BFH, 12.06.2012 - VI B 73/12

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2017 - VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430; BFH-Beschluss vom 12.06.2012 - VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).
  • BFH - VI R 39/19 (anhängig)

    Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Finanzierung, Kosten der

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18
    Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 (9 K 209/18, EFG 2020, 262, Revision anhängig unter VI R 39/19) berufen.
  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

    fff) Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430 ; vom 12. Juni 2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593 ; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Oktober 2020 13 K 1756/18 E, juris).
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