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   FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19   

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FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19 (https://dejure.org/2020,11617)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2020 - 13 K 182/19 (https://dejure.org/2020,11617)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 13 K 182/19 (https://dejure.org/2020,11617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung eines Steuerpflichtigen von seiner damaligen Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß § 26 Abs. 1 EStG

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Wahl ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Wahl der Einzelveranlagung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 6 K 2901/13

    Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der (Wieder-)Heirat

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
    Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugute kommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017, BStBl I 2017, 1432, Rn. 6, 25; Krömker in Herrmann, Heuer, Raupach, EStG § 24b Rn. 9; Loschelder in Schmidt, EStG, 38. Auflage, § 24b Rn. 18; Pust in Littmann, Bitz, Pust, Das EStRecht, § 24b Rn. 131; Seiler in Kirchhoff, EStG, 18. Auflage, § 24b Rn. 5) oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2011 1 K 2232/06 zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2012, 326; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2014, 6 K 2901/13, zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2014, 1395; Irnich, DStR 2004, 1904; Hilmoth, Inf 2004, 737; Plenker, DB 2004, 156; Siegle, Steuer und Studium 2004, 339).

    Ein weitergehender Regelungsinhalt lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (FG Baden-Württemberg Urteil vom 5. Mai 2014, a.a.O., EFG 2014, 1395 Rz. 22).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 17/14

    Entlastungsbetrag bei besonderer Veranlagung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
    Eine andere Rechtsauffassung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 5. November 2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 zu § 26c (alte Fassung) EStG Steuerpflichtigen, die für den Veranlagungszeitraum ihrer Eheschließung die besondere Veranlagung gewählt und damit ihr Veranlagungswahlrecht gegen eine Veranlagungsart mit Splittingtarif ausgeübt hätten, den Entlastungsbetrag zeitanteilig gewährt hatte.

    Diese Auslegung entspreche der Intention des Gesetzgebers, die er mit der Einführung der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1986 durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl. I 1985, 1153) verfolgt habe (BFH-Urteil vom 05. November 2015, III R 17/14 Rn. 14f, BFH/NV 2016, 548).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06

    Nur anteiliger Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
    Es ist streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur denjenigen zugute kommen soll, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017, BStBl I 2017, 1432, Rn. 6, 25; Krömker in Herrmann, Heuer, Raupach, EStG § 24b Rn. 9; Loschelder in Schmidt, EStG, 38. Auflage, § 24b Rn. 18; Pust in Littmann, Bitz, Pust, Das EStRecht, § 24b Rn. 131; Seiler in Kirchhoff, EStG, 18. Auflage, § 24b Rn. 5) oder ob der Entlastungsbetrag bereits dann Anwendung finden sollte, wenn der Steuerpflichtige sich gegen eine Zusammenveranlagung, bei der der Splittingtarif anzuwenden ist, entschieden hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2011 1 K 2232/06 zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2012, 326; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2014, 6 K 2901/13, zu besonderer Veranlagung gem. § 26c EStG, EFG 2014, 1395; Irnich, DStR 2004, 1904; Hilmoth, Inf 2004, 737; Plenker, DB 2004, 156; Siegle, Steuer und Studium 2004, 339).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 4/05

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
    So hatte der Bundesfinanzhof bereits im Urteil vom 19. Oktober 2006 (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 IIII R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637 unter II. 2. D.) Zweifel daran geäußert, ob § 24b EStG insoweit der Verfassung entspricht, als Personen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (§ 26 Abs. 1 EStG), stets vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind (§ 24b Abs. 2 EStG).
  • BFH, 28.10.2021 - III R 17/20

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.02.2020 - 13 K 182/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt (sinngemäß), das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.02.2020 - 13 K 182/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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