Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 17.06.2019 - 13 K 1843/19 |
Volltextveröffentlichung
- neuerichter.de
, S. 14
Beurteilung und Beförderung: Zum Auswahlmaßstab in einem Konkurrentenstreit bei gleicher Endnote
Besprechungen u.ä.
- neuerichter.de
, S. 19 (Entscheidungsbesprechung)
Die unendliche Geschichte
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 17.06.2019 - 13 K 1843/19
- VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2020 - 4 S 2968/20
Wird zitiert von ... (4)
- SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
Systemversagen bei der Feststellung des Grades der Behinderung
Ein weiterer - rechtskräftiger - Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren 13 K 1843/19 zu einem rechtswidrigen Bewerbungsverfahren um ein bedeutsames Richteramt befeuerte am 17.06.2019 zusätzlich eben diese "weit verbreitete Vorstellung", wonach Beförderungen in der Justiz nicht das Ergebnis einer anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffenen Auswahlentscheidung sind, sondern vorweg schon durch Absprachen zwischen den Personalverantwortlichen des Justizministeriums und den Gerichtspräsidenten determiniert sind (Hansjürgen Schilling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe a.D., "Die unendliche Geschichte - zugleich Anmerkung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2019 - 13 K 1843/19 -", in: Landesinfo Neue Richtervereinigung 03/2020, S. 19. ff.; online unter: www.neuerichter.de/fileadmin/user upload/lv baden-wuerttemberg/NRV-BaWue 2020 final.pdf). - VG Karlsruhe, 12.03.2020 - 13 K 7090/19
Auswahlentscheidung des Justizministeriums Baden-Württemberg erneut fehlerhaft
Mit rechtskräftigem Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 (13 K 1843/19) wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem (auch dort) Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Im Hinblick auf die Darlegungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 17.06.2019 wurde für ihn unter dem 14.08.2019 eine neue Anlassbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe erstellt.
In dem neuen Auswahlvermerk für die streitgegenständliche Stelle vom 19.09.2019 wird vorab ausgeführt, für den Antragsteller habe keine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, da die bereits im Verfahren 13 K 1843/19 gerügte Voreingenommenheit seines Beurteilers aus Sicht eines objektiven Dritten unter keinem Gesichtspunkt festgestellt werden könne.
Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Beurteiler des Beigeladenen seine Anlassbeurteilung und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 vor Abfassung der Beurteilung des Beigeladenen bekannt gewesen seien.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beurteiler des Beigeladenen dessen Beurteilung wohl in Kenntnis seiner Beurteilung und der gerichtlichen Entscheidung vom 17.06.2019 mit dem Zweck "aufgepeppt" habe, den Beigeladenen als Besserqualifizierten darzustellen.
Vielmehr sei der Beurteiler aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 17.06.2019 gehalten gewesen, nicht mehr auf Jahre zurückliegende Beurteilungen eines anderen Beurteilers zu verweisen, sondern selbst eine deutlich ausführlichere Beurteilung zu erstellen.
Die Gerichtsakte im Verfahren 13 K 1843/19 wurde zu dem Verfahren beigezogen.
- SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19 Insbesondere hat er beabsichtigt, seine dortigen Ausführungen unter Rn. 118. ff. und Rn. 128 ff (Nummerierung laut juris) sogar wörtlich zu wiederholen und erneut die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (in dessen zwei Entscheidungen vom 29.10.2015 - 2 K 3639/14 - bzw. 17.06.2019 - 13 K 1843/19 -) und die diesbezügliche Fachliteratur zu zitieren.
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20
Richterbeförderung; Senatsvorsitz am OLG; Vergleichbarkeit richterlicher …
Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2019 - 13 K 1843/19 - wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei.