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   VG Arnsberg, 18.06.2010 - 13 K 185/09   

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https://dejure.org/2010,24474
VG Arnsberg, 18.06.2010 - 13 K 185/09 (https://dejure.org/2010,24474)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 18.06.2010 - 13 K 185/09 (https://dejure.org/2010,24474)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 18. Juni 2010 - 13 K 185/09 (https://dejure.org/2010,24474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Zwangspensionierung eines Beamten auf Lebenszeit; Möglichkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei kumulativer Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) a.F.; Gutachten eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1998 - 12 A 2825/96

    Zwangspensionierung; Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung; Verfahren; Mängel;

    Auszug aus VG Arnsberg, 18.06.2010 - 13 K 185/09
    vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln im Übrigen: OVG NRW, Urteil vom 26. August 1998 - 12 A 2825/96 -.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 2 M 203/02

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Kürzung der Beamtenbezüge; Amtsärztliches Gutachten

    Auszug aus VG Arnsberg, 18.06.2010 - 13 K 185/09
    vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen des amtsärztlichen Gutachtens und zur Erforderlichkeit einer eigenen Untersuchung durch den Amtsarzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 M 203/02 -, ZBR 2004, 327 f.
  • BVerwG, 15.02.2010 - 2 B 126.09

    Disziplinarrecht: Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus VG Arnsberg, 18.06.2010 - 13 K 185/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat - worauf die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2010 hingewiesen worden ist - in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (BVerwG 2 B 126.09) insofern klargestellt, dass die im Auftrag der sog. Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte keine Amtsärzte sind und dem Amtsarzt auch nicht gleichgestellt werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2014 - 1 B 807/14

    Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten

    Das ergibt sich, wie der Beschwerde zuzugeben ist, allerdings nicht schon aus der auf sein Urteil vom 18. Juni 2010 - 13 K 185/09 -, NWVBl. 2010, 441 = juris, Bezug nehmenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. X. könne die Prognoseentscheidung (schon) deshalb nicht stützen, weil es von einer "Betriebsärztin" der B.A.D. GmbH "und damit von einer in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehenden Person erstellt worden" sei (nachfolgend 1.).

    In diesem Sinne aber wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 - 13 K 185/09 -, NVWBl 2010, 441 = juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte nicht in seinem Urteil vom 18. Juni 2010 - 13 K 185/09 -, NWVBl. 2010, 441 = juris, Rn. 118.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 1 A 1120/18
    In diesem Sinne wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 - 13 K 185/09 -, juris, auf das sich der Kläger mit der Zulassungsbegründung stützen will, und zwar unter teilweise wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 28. März 2018, S. 12, Urteil des VG, juris, Rn. 114 f., 117 und 118).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte in seinem Urteil vom 18. Juni 2010- 13 K 185/09 -, juris, Rn. 118, nicht.

  • VG Saarlouis, 24.04.2012 - 2 K 984/10

    Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    in diesem Zusammenhang die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen des BVerwG, Beschluss vom 15.02.2010 -2 B 126.09- und des VG Arnsberg, Urteil vom 18.06.2010 -13 K 185/09-, jeweils dokumentiert bei juris, wonach die im Auftrag der sog. Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte keine Amtsärzte sind und dem Amtsarzt - mangels Neutralität und Unabhängigkeit - nicht gleichgestellt werden können.
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