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   FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03 E   

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FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03 E (https://dejure.org/2011,25951)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2011 - 13 K 200/03 E (https://dejure.org/2011,25951)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2011 - 13 K 200/03 E (https://dejure.org/2011,25951)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - Überschreitung der Beteiligungsgrenze des StEntlG von 10% im 5-Jahreszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03
    Die Klage wurde auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11.7.2005 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 748/05 und 2 BvR 753/05 ruhend gestellt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 07. Juli 2010 (2 BvR 748/05 u.a., Bundessteuerblatt - BStBl- II 2011, 86) verstoße § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei daher nichtig, soweit Wertsteigerungen steuerlich erfasst würden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden seien und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BStBl II 2011, 86 Rz. 55) sei ausdrücklich zu entnehmen, dass, anders als es der BFH in der vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Entscheidung (VIII R 25/02, BStBl II 2005, 436) vertreten habe, das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre immer bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu interpretieren sei.

    Der dem Verfahren 2 BvR 748/05 zugrunde liegende Sachverhalt habe dem hier zu beurteilenden entsprochen.

    Das BVerfG hat in den Verfahren 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (Entscheidungssammlung des BVerfG - BVerfGE - 127, 61) über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a des Grundgesetzes - GG -) der Steuerpflichtigen entschieden und § 17 EStG in der Fassung des StSenkG 1999/2000/2002 teilweise als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt.

    Der Tenor der Entscheidung des BVerfG ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2010, 1296).

    § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist nämlich nur nichtig, "soweit" in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zum 31. März 1999 entstanden waren und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61).

    Das BVerfG hat nämlich für alle den Verfassungsbeschwerden (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05) zugrunde liegenden Sachverhalte entschieden, dass (nur) die bis zum 31.3.1999 eingetretenen "Wertsteigerungen" nicht besteuert werden dürfen.

    Da der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 748/05 ein gleicher Sachverhalt wie dem Streitfall zugrunde gelegen hat, ist nach dem Tenor der Entscheidung des BVerfG auch in einem solchen Fall nicht "die Besteuerung" verfassungswidrig, sondern nur die Besteuerung der im Veräußerungsgewinn enthaltenen, bis zum 31.3.1999 eingetretenen "Wertsteigerungen".

    Derartige Fälle sollten durch den in der Entscheidungsformel formulierten Vorbehalt als nicht schutzwürdig von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen werden (BVerfG - Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, unter B I. 2 b) aa) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2011 - 13 K 200/03
    Dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BStBl II 2011, 86 Rz. 55) sei ausdrücklich zu entnehmen, dass, anders als es der BFH in der vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Entscheidung (VIII R 25/02, BStBl II 2005, 436) vertreten habe, das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre immer bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu interpretieren sei.

    b) Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass der Wortlaut von § 17 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 eine Besteuerung auch für den Fall zulässt, dass zwar nicht mehr im Jahr des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung, wohl aber in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Stammkapital der Gesellschaft vorgelegen hat (Rapp in Littman/Bitz/Pust, EStG Kommentar, § 17 Rz. 94; Schneider in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG Kommentar § 17, A 256; Jäschke in Lademann, EStG Kommentar, § 17 EStG Anm. 81; Zimmermann/Zimmermann - Schwier in Bordewin- Brandt, EStG Kommentar, § 17 EStG Rz. 113 ff; Frotscher in Frotscher, EStG Kommentar, § 17 Rz 102 und 104; Paus, FR 2005, 627; Weber - Grellet, FR 2005, 646; Förster, DB 2011, 259; Söffing, BB 2011, 917; Spindler, Stbg 2010, 529; BMF- Schreiben vom 20. Dezember 2010 IV C 6 - S 2244/10/10001, 2010/1006836; BStBl I 2011, 16; Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH- vom 1. März 2005 VIII R 25/02, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).

    Diesen Motiven ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, auch Sachverhalte wie den vorliegenden durch § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu erfassen( ebenso: BFH-Urteil vom 1. März 2005, VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005).

    Im übrigen wird hinsichtlich der für diese Lösung und gegen den veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff sprechenden Argumente auf die Entscheidung des BFH vom 1. März 2005 (VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436) Bezug.

  • FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 2312/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i.

    Zur Begründung wird auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 (EFG 2011, 2150, Rev. unter IX R 34/11), dem sich der erkennende Senat anschließt, Bezug genommen.

    Dem haben sich Teile der Rechtsprechung (Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03, EFG 2011, 2150, Az. des BFH: IX R 34/11; Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Februar 2012 12 K 10250/09, EFG 2012, 1337 mit Anm. Korte, Az. des BFH: XI R 19/12) und Literatur (z.B. Spindler, Stbg 2010, 529; Söffing, BB 2010, 917, 920; Förster, DB 2011, 259; Desens, StuW 2011, 113) sowie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 16) angeschlossen.

    Diese Auslegungsvariante entspreche zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers (Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03, EFG 2011, 2150, Az. des BFH: IX R 34/11, unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/265, S. 179).

    Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG in der Tat beide Deutungen zulässt (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03, EFG 2011, 2150, Az. des BFH: IX R 34/11; Paus, FR 2012, 959, 960).

    Zu der Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze veranlagungszeitraumbezogen oder stichtagsbezogen zu beurteilen ist, verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht (ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03, EFG 2011, 2150, Az. des BFH: IX R 34/11; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Februar 2012 12 K 10250/09, EFG 2012, 1337 mit Anm. Korte, Az. des BFH: XI R 19/12).

  • FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 12 K 10250/09

    Einkommensteuer 2002; Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG im Zusammenhang mit der

    Derartige Fälle sollen durch den in dem Entscheidungstenor formulierten Vorbehalt von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen werden, weil die Steuerpflichtigen dann nicht schutzwürdig sind (ebenso: Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2011 13 K 200/03 E, EFG 2011, 2150).
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