Weitere Entscheidung unten: VG Köln, 08.03.2022

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   VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21   

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https://dejure.org/2022,4414
VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21 (https://dejure.org/2022,4414)
VG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 (https://dejure.org/2022,4414)
VG Köln, Entscheidung vom 08. März 2022 - 13 K 326/21 (https://dejure.org/2022,4414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die AfD als verfassungsfeindlicher Verdachtsfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Der Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

  • lto.de (Pressebericht, 09.03.2022)

    VG Köln erlaubt Beobachtung durch Verfassungsschutz: Was der AfD nach dem Urteil wirklich droht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verwaltungsgericht Köln wird vor der Bundestagswahl nicht über Eilanträge der AfD gegen den Verfassungsschutz entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.01.2021)

    AfD klagt gegen Verfassungsschutz

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.07.2021)

    Keine Entscheidung in AfD-Verfahren vor der Bundestagswahl

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufung gegen Kölner Verfassungsschutz-Urteil eingelegt: Streit um Einstufung der AfD als Verdachtsfall geht weiter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (74)

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Die Klägerin erhob am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Als klar wurde, dass es sich um Migranten mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt wurde es weitestgehend still im Blätterwald." (Bl. 1 der Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Das wissen, trotz linksliberaler Propaganda, die meisten." (Bl. 811 der Gerichtsakte des Verfahrens 13 K 208/20).

    Und die ist weiß-europäisch." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Das ist aber auch in Ordnung, solange die Mehrheitsgesellschaft ethnisch autochthon ist." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Die Realität ist nun mal kein liberales Wunschkonzert." (Bl. 813 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Das ist nicht sonderlich schwer zu erkennen, oder?" (Bl. 814 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    "Die BRD hat längst das Endspiel um die Entdeutschifizierung unserer Heimat losgetreten und die Forderung zur Selbstaufgabe der einheimischen deutschen (Noch-)Mehrheitsgesellschaft institutionalisiert." (Bl. 815 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Aber dass der völlig fragmentierte Westen eine Neuordnung, zwecks integraler Gesellschaftsformung, von Wirtschaft bis zur Religion, benötigt, ist in Zeiten des 'Wokeismus' nicht zu übersehen" (Bl. 816 GA des Verfahrens 13 K 208/20, Fortschreibung Materialsammlung Bl. 56) - und der Bundesvorstand der Klägerin Druck ausgeübt hatte.

    [...]" (Bl. 817 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    "Was ist wichtiger, in der Bahn keine Maske zu tragen oder den Bevölkerungsaustausch zu stoppen? Bitte endlich wieder Prioritäten setzen." (Bl. 818 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    X #Mutlikulti" (Bl. 2 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Eine Taube, die in einen Schweinestall fliegt, wird noch lange kein Pferd." (Bl. 7 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    "Apropos; Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde." (Bl. 8 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Dazu zählt aber auch im Felde der regulierten und wirtschaftlich sinnvollen Migration nach dem Vorbild Kanadas, klarzustellen, dass der Fortbestand unseres Volkes ohne Wenn und Aber über wirtschaftlichen Zielen stehen muss." (Bl. 820 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Deutschland braucht keine Zuwanderung, erst recht keine afro-orientalische." (Bl. 10 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Und es ist ganz klar, wenn man dieses Gutachten liest, diese Fehlbewertung folgt aus der Schlussfolgerung, dass "Volk" und "Staatsvolk" von den Verfassern mehr oder weniger gleichgesetzt wird und auch anscheinend gar nicht anders verstanden werden kann" (Bl. 212 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Bedeutet, dass sowohl die anhaltende Optimierung unserer Satzung als auch die fortwährende Dynamik unserem Grundsatzprogramm immer weiter fortgeführt werden, optimiert werden und auch, gerade was die Satzung antrifft, Einzelverfahren beschleunigt werden" (Bl. 214 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Wehrt euch gegen diese Entwicklung: AfD!" (Bl. 14 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Der Landesverband Hessen der JA verwendet ebenfalls die Forderung nach "Remigration" (Gutachten I, S. 310, Belegsammlung I Bl. 4252; Bl. 247 f. GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    Gewinnung von ausländischen "Fachkräften«: Wie oft wird uns dieses Märchen noch aufgetischt? Fast zwei Drittel aller erwerbsfähigen Syrer in Deutschland lebt ganz oder teilweise von Hartz IV. Und selbst wenn nicht: Brauchen die Herkunftsländer keine Fachkräfte?" (Bl. 909 GA des Verfahrens 13 K 208/20).

    (Bl. 11 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    (Bl. 13 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Sie setzen Lügen wie Stein auf Stein, um ihre Täuschungen aufrechtzuerhalten, dass die unkontrollierte Zuwanderung durch die illegale Grenzöffnung Deutschland nützt" (Bl. 8 f. BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    (Bl. 18 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    #afd #hro #jungealternative" (Mecklenburg-Vorpommern, Bl. 23 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    (Sachsen, Bl. 24 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    Nicht mit uns!" (Sachsen, Bl. 25 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    "Erinnerung: Am kommenden Montag geht die #AfD in #Rostock erneut gegen den geplanten Moscheebau und die damit verbundene Islamisierung unserer Heimat auf die Straße!" (Mecklenburg-Vorpommern, Bl. 26 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20).

    vgl. Anlage B31, S. 33 BA 1 des Verfahrens 13 K 208/20.

    Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Klägerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Anspruch der NPD auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Hörfunkprogramm;

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 - 26.

    Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.

    Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 270.

    Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.

    Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 54.

    Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom 1. November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 103.

    Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45.

    BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 70.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

    § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.

    Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Die Klägerin erhob am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Der Flügel teilte am 10. Januar 2018 aus seiner Facebook-Seite eine zuvor von Höcke veröffentlichte Grafik mit der Forderung "Kein Asyl für Muslime in Deutschland!" (BA 1, B41 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Es wird nämlich der Versuch unternommen, den objektiven Erklärungsgehalt der Aussagen umzudeuten und die sich aufdrängende Auslegung in Frage zu stellen, siehe oben und Bl. 463 ff. GA in dem Verfahren 13 K 207/20.

    So räumt Höcke in seiner "Klarstellung" vom 4. März 2020 (Anlage K9 in dem Verfahren 13 K 207/20) etwa ein, dass er den Wunsch nach Erhalt eines Volkes im ethnisch-kulturellen Sinn verfolgt.

    Daran hat er mitgewirkt." (Anlage B101 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Diese gehöre auf den "Müllhaufen der Parteigeschichte", sagte Benjamin Nolte, damals Mitglied des bayerischen Landesvorstands der AfD und einer der führenden Organisatoren des "Flügels" in Bayern (B 22 in dem Verfahren 13 K 207/20):.

    Auch wurde im Vorfeld des Bundesparteitages der Klägerin Ende 2019 mehrfach von Flügel-Vertretern die Streichung dieser Liste gefordert (Anlagen B23-B26 BA 1 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Diese Frage hat das erkennende Gericht im Verfahren 13 K 207/20 verneint und damit begründet, dass keine Gewissheit (mehr) über die Existenz des Flügels als Personenzusammenschluss vorliegt.

    Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Klägerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind.

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.

    Dies gilt auch für den Begriff der "Remigration", der auch von der Identitären Bewegung verwendet wird, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68.

    Dieser Begriff wird - auch seitens der Vertreter der JA - auf die heutigen Verhältnisse übertragen und im Sinne einer Zurückdrändung des Islams in Europa verwendet, vgl. zur Identitären Bewegung, VG München Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.

    Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und weiter des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) im Raum, vgl. nur VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 25 (Identitäre Bewegung).

    Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff.

    vgl. erneut VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933, beck-online Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 36.

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

    Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37.

    Indem sich die JA gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 732 ff.

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

    Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 19.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Bei der Bewertung einer Äußerung sind nahe liegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Warg, a.a.O., S. 528.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art. und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 535.

    Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 691.

    Zu einer Aussage, die sich ebenfalls gegen eine "Umvolkung" richtet, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum).

    Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.

    Das von den Klägerin in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 575 f. zum Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens".

    Werden Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 707 ff.

    Indem sich die JA gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 732 ff.

    Ebenso belegt sind Verbindungen von Kalbitz zur rechtsextremistischen NPD, die laut Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindlich ist, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da sie auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933, beck-online Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 36.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

    Indem sich die JA gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 732 ff.

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20
    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht "afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten" Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beck-online Rn. 38.

    Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Flügels ist in den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, beck-online Rn. 41.

    Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 41 f.

    Indem sich die Vertreter des Flügels gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens positioniert haben und ihnen nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugestehen, ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu attestieren, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 42.

    Auch zeigt sich ein nennenswertes Gewicht des Flügels am knappen Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS Rn. 52.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46.

    BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 70.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    SRP-Verbot

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00
  • VG Gießen, 03.05.2004 - 10 E 2961/03

    Rücknahme der Einbürgerung; Mitgliedschaft in einem der YEK-KOM und der KONKURD

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes

  • VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Extremistenbeschluß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 5 A 2256/94

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" durch Verfassungsschutz ist weiterhin

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2019 - 5 B 543/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2007 - 5 A 4719/05

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Beschwerde; Vereinsverbot; vereinsrechtliche Ermittlungen; richterlich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - 3 S 33.19

    Letzte Wort; Erziehungsberechtigter; Alter des Angeklagten; maßgeblicher

  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 1 Ss 432/05

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der öffentlichen Verbreitung

  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

  • OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1982 - 20 A 348/81

    AfD-Politiker Höcke unterliegt vor Gericht gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Köln, 24.10.2019 - 13 L 2217/19

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

  • VG Greifswald, 20.05.2015 - 2 A 853/14

    Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019; Personenzusammenschluss innerhalb einer

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel,

  • VG Berlin, 25.09.2012 - 1 K 225.11

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den

  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • VG Weimar, 09.01.2013 - 1 E 1194/12

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
  • VG München, 13.10.1998 - M 5 K 96.5786

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - 1 B 111.10

    Junge Freiheit

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327

    Geänderter Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl zu Recht abgelehnt

  • VG München, 29.08.2002 - M 24 K 02.2483

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Keine Stellungnahmemöglichkeit vor Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts

  • VGH Hessen, 24.01.2003 - 11 TG 1982/02

    Die Republikaner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2013 - 5 B 417/13

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97

    Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung gegen die Wahl eines aktiven Mitglieds

  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Verfassungsschutz: Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Eine Beiziehung der Akten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln, Az. 13 K 326/21 und Az. 13 L 105/21 mit den dortigen in den Entscheidungen zitierten Beweismitteln ist im Eilverfahren nicht erfolgt.

    Es besteht in Bezug auf die offene Beobachtung der Antragstellerin auch das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die Beobachtung nach wie vor andauert, was zu einer fortlaufend höheren Eingriffsintensität führt (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 948), und sich die Antragstellerin hinreichend zeitnah gegen die Beobachtung gewandt hat (aa.).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 - 13 K 326/21 - Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA).

    Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen aus Sicht des Verfassungsschutzrechts unter anderem das in § 4 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, Buchst. f BVerfSchG umschriebene Demokratieprinzip und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG) und damit insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als tragendes Konstruktionsprinzip der Grundrechte, wobei verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen müssen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 185; VG München, U.v. 29.8.2002 - M 24 K 02.2483 - juris Rn. 34).

    (a) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet sind, die Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen (vgl. i.Erg. ebenso VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 464 ff., 700 ff., 927).

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 49; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 210).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auch dann erfüllt, wenn Bestrebungen nur von einzelnen Gruppierungen innerhalb der Partei ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

    (ccc) Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 48; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 45; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - Rn. 151 ff.), steht einer Heranziehung der Äußerungen von ... (20. September und 4. Oktober 2022) und ... ... (19. November 2022) auch nicht entgegen, dass die Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits erfolgte, d.h. die Aussagen bei dem Entschluss, die Beobachtung aufzunehmen, noch keine Berücksichtigung finden konnten.

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Distanzierung von den beiden letztgenannten Personen - wie vom Antragsgegner vorgetragen - (nur) angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens und damit aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, um eine weitere Beobachtung durch den Antragsgegner zu verhindern (vgl. hierzu VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 934).

    Ob sich auch aus dem Volksverständnis der AfD (vgl. hierzu eingehend VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 216 ff., 543 ff., 841 ff.), aus der Nähe zu anderen Organisationen (z.B. Identitäre Bewegung), der Bewertung der Jungen Alternative in Bayern (JA Bayern), der Jugendorganisation der Antragstellerin (vgl. § 23 Abs. 1 Satzung des Landesverbands Bayern der AfD) durch das BayLfV oder aus Aktivitäten zur Vernetzung ehemaliger Anhänger des formal aufgelösten "Flügel" tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben, bedarf ebenso wenig einer Erörterung durch das Gericht.

    Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus der Agitation der AfD gegenüber Ausländern, Asylsuchenden und Menschen mit Migrationshintergrund und aus Äußerungen in Bezug auf den Islam neben tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die Menschenwürde (s.o.) auch verfassungsschutzrelevante tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ergeben (vgl. zu diesen Themenkomplexen VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 388 ff., 487 ff., 667 ff.).

    (cc) Von einer "Dauerbeobachtung", deren Verhältnismäßigkeit insbesondere beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1999 - 1 C 30/97 - juris Rn. 34), ist bisher ebenfalls noch nicht auszugehen, da hierfür vorauszusetzen wäre, dass sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind (BVerwG, U.v. 7.12.1999 - 1 C 30/97 - juris Rn. 34; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 961 ff.).

    Zum einen besteht kein Automatismus dafür, dass diese im Falle einer offenen Beobachtung auch zum Einsatz kommen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 964).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung der Antragstellerin mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 964).

    (5) Eine vorherige Anhörung war dabei trotz der Eingriffsqualität der Bekanntgabe der Beobachtung nicht erforderlich bzw. wäre ein diesbezüglicher Mangel zwischenzeitlich geheilt (vgl. ausführlich OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 12 ff. sowie VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.).

    Auch Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist weder unmittelbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online, Rn. 23) noch analog anwendbar (BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v. 28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.).

    Selbst bei Annahme eines Anhörungserfordernisses wäre aufgrund der Möglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte das Unterbleiben der Anhörung als jedenfalls heilbarer Formfehler anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34) und ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich geheilt worden (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 3 ff. der Beobachtungserklärung) geht unter Angabe zahlreicher Quellen und unter konkreter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 544 ff.) davon aus, dass die Personen, die dem - in Folge eines Beschlusses des AfD-Bundesvorstandes vom 20. März 2020 formal aufgelösten - Flügel angehörten, im Wesentlichen nach wie vor der Partei angehören und erheblichen Einfluss innerhalb der Partei ausüben.

    (aus einer Rede am 4.5.2019 in Greding und aus in einem Interview des COMPACT-Magazins 6/2019) und verweist auf weitere konkrete, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 556 ff. und 743) angeführte Äußerungen Hö.s. Die in diesen Äußerungen verwendeten Formulierungen und Begriffe ("Umvolkung", Europa als "wirtschaftstechnokratisches Siedlungs- und Ausbeutungsgebiet für alle Menschen dieser Welt", "autochthone Völker", "gewachsene Völker", "Volkstod", "Austausch des Volkes" usw.) werden vom BayLfV als zentrale Begriffe eines ethnokulturellen Volksverständnisses bewertet.

    Die Verschwörungserzählungen vom "Ethnopluralismus" und vom "Großen Austausch" gehen von einer vorgeblich vorherrschenden "ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 656).

    Ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter ("völkischer") Volksbegriff widerspricht jedoch dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie, denn die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede; ein rechtlich abgewerteter Status aller, die der so verstandenen Volksgemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, ist damit nicht vereinbar (BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 688; ebenso VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 217 ff; siehe auch S. 15 der Beobachtungserklärung).

    Vielmehr verweist die Beobachtungserklärung (S. 8 f.) des BayLfV auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 a.a.O. Rn. 857 bis 861, 864) zum Parteiprogramm der Gesamtpartei vom 24. Februar 2022 und insbesondere zu Äußerungen von Partei, Parteiorganen und einflussreichen Mitgliedern (z.B. Bundesvorstand, Gesamtpartei, Alice Weidel und Alexander Gauland zu "Passdeutschen" bzw. "Austausch" oder "Veränderung" des Volkes durch Zuwanderung), die jedenfalls tendenziell auf einen verfassungsfeindlichen ethnisch-kulturellen oder ethnisch-biologischen Volksbegriff hindeuten.

    Darüber hinaus verweist die Beobachtungserklärung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 240 ff.) zitierte Äußerungen von ehemaligen (Da. Lo. sowie Ma. T. Ne.) und amtierenden (Ni. Har.) Mitgliedern des Bundesvorstands der JA sowie von mehreren Landesverbänden der JA.

    Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 9 f.) bezieht sich bei den tatsächlichen Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der AfD als Gesamtpartei und ihrer verfassungsschutzrechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 915 ff.) vor allem auf Aussagen des (damaligen) stellvertretenden Vorsitzenden des AfD-Kreisverbandes La., Pe. A. Geb., und Äußerungen einzelner am Chat der Telegram-Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" teilnehmender Personen.

    Hinzu kommen weitere, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21) zitierte Äußerungen von Mitgliedern, Funktionsträgern und Organisationen der AfD (z.B. Bj. Hö. [Rn. 701]: "Kein Asyl für Muslime in Deutschland!", sowie [Rn. 698]: "Langfristig (...) stehen die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Re-Migrationsprogramme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tagesordnung.") oder Christina Baum [Rn. 805]: "Die bewußte Entscheidung der vorwiegend muslimischen Migranten für Deutschland kann deshalb nur eines bedeuten: wir sollen unterwandert und unterworfen werden"), auf die das BayLfV in der Beobachtungserklärung weiter Bezug nimmt.

    Dahinstehen kann, ob bei Vorliegen beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F. die (förmliche) Entscheidung zur Beobachtung nach dieser allgemeinen Befugnisnorm (s. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.) im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde steht (in diesem Sinne differenzierend zwischen Aufgabenerfüllung nach Art. 3 BayVSG und Gebrauchmachen von der Befugnis zur Beobachtung: Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 40) oder ob wegen der im Grundgesetz verbindlich angelegten Funktion des Verfassungsschutzes als Instrument der "wehrhaften Demokratie" (s. oben B) 1.3.1) bei Vorliegen von dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Bestrebungen die verfassungsrechtliche Pflicht zur Beobachtung (Legalitätsprinzip) besteht (so Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819/822 und 825: "...steht nicht im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde"; vgl. dazu auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 946).

    Bei der Bemessung des Streitwerts der Anträge zu 1. a) und b), 2. und 3. hat sich der Senat bezüglich der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert (so VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 1001), sondern jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt.

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Die Klagen wurden mit Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 208/20; 13 K 326/21) abgewiesen.

    Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21) sowie Beschlüssen vom 10. März 2022 (13 L 104/21 und 13 L 105/21) zugrunde.

    Diese ergaben sich sowohl aus dem politischen Programm als auch den Äußerungen der Antragstellerin zu 2. Insoweit wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts in den Urteilen vom 8. März 2022, VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 - 13 K 208/20, juris Rn. 113 ff. und 13 K 326/21, juris Rn. 216 ff., Bezug genommen.

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Allerdings dauert die Beobachtung des Antragstellers an, was zu einer fortlaufenden höheren Eingriffsintensität führt, weil das LfV laufend weitere Erkenntnisse über den Antragsteller sammelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 -13 K 326/21 -, juris Rn. 948 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 35).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    Denn die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes ist nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird (ebenso VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 349).

    ee) Der Anregung des Antragsgegners, die vollständige Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln Az.: 13 K 326/21 (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.05.2023, S. 3) beizuziehen, sowie der Anregung des Antragstellers, die Akten des Verwaltungsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 13 L 104/21 und 13 K 207/20 beizuziehen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 20.03.2023 S. 48 und Anlage 15, S. 221), folgt die Kammer nicht, weil das Gericht der Hauptsache - wie schon zuvor ausgeführt - grundsätzlich bestimmt, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich sind und es im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers auf den Kenntnisstand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung sowie auf die hiernach weiter angefallenen Erkenntnisse des Antragsgegners ankommt.

    ff) Nach alledem kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (vgl. z. B. zu Anhaltspunkten für Verhaltensweisen der AfD, die auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 102 ff; zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen der AfD, die gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG gerichtet sind: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 388 ff, 487 ff., 667 ff).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964 und VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Denn sie ist mehrmals über die Landesliste des Antragstellers in den Bundestag eingezogen, ist mittlerweile Mitglied des Bundesvorstands der AfD und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers sowie seiner Untergliederungen teil (vgl. LfV Akte S. 998, 1593 und 1621 bis 1622) Des Weiteren zählt auch T.S., der Mitglied des Bundestags über die Landesliste des Antragstellers wurde und dem Konvent der Gesamtpartei angehört, zu den Flügelanhängern (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 794 ff.) und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers teil, auf denen er sich - wie zuvor ausgeführt - verfassungsfeindlich äußert (vgl. LfV-Akte S. 4119).

    Zudem werden im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 (- 13 K 326/21 -, juris Rn. 295 bis 299) Äußerungen aus der JA BW vom 15.04.

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Am 21. Januar 2021 hat die Antragstellerin Klage (13 K 326/21) erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 104/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Als Reaktion auf den Hinweis des Gerichts und die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Klage insoweit in der Hauptsache 13 K 326/21 zurückgenommen, soweit die Abwehr der Einstufung als "gesichert extremistische Bestrebung" befürchtet wurde; eine entsprechende prozessuale Reaktion ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt.

    Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2022 in den Verfahren 13 K 208/20, Urteilsabdruck (UA) S. 32 ff., und 13 K 326/21, UA S. 40 ff. Bezug genommen.

    Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2022 in den Verfahren 13 K 207/20, UA S. 27 ff., und 13 K 326/21, UA S. 77 ff. Bezug genommen.

    Auch der ehemalige Co-Bundessprecher der Antragstellerin Meuthen hat seinen Rücktritt und Austritt aus der Antragstellerin mit einem unterschätzten Einfluss des Flügels und der Ost-Landesverbände der Antragstellerin begründet (Bl. 310 ff. GA 13 K 326/21).

    Diesbezüglich hat das beschließende Gericht im Urteil vom 8. März 2022 in dem Verfahren 13 K 326/21 ausgeführt:.

  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Das Verwaltungsgericht Köln habe in einem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 8. März 2022 (Az. 13 K 326/21) bestätigt, dass sich in Bezug auf den "Flügel" der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zur Gewissheit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verdichtet habe und dessen Hochstufung zur gesichert extremistischen Bestrebung daher rechtmäßig sei.
  • VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19

    Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"

    Das Handeln des Bundesamts findet seine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nummer 1 BVerfSchG, vgl. näher VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 156 ff.
  • VG Düsseldorf, 07.03.2023 - 22 K 7087/20

    Widerruf Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit, Mitgliedschaft und

    (1) Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25. Februar 2021 - vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 107; https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/verfassungsschutz-erklaert-afd-zum-rechtsextremistischen-verdachtsfall - indiziert, dass zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 181 m. w. N.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 205 ff. (Im Einzelnen zur JA Rn. 216 ff. und zum Flügel Rn. 529 ff.); vgl. zum Flügel auch VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris, Rn. 88 ff.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 227.

    Bei der Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Flügels vorlagen, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 529 ff., hat das Verwaltungsgericht Köln in der vorstehenden Entscheidung ausschließlich Äußerungen berücksichtigt, die vor dem Widerrufszeitpunkt erfolgt waren.

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Dem Vorgehen des BfV sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21) zum Bundesverband der AfD könne nicht gefolgt werden.

    Das Vorbringen der Antragstellerin, die jetzige Löschung sei als innere Abkehr zu verstehen, weil sie andere als verfassungsfeindlich eingestufte Beiträge nicht gelöscht habe, lässt außer Acht, dass in einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln die Äußerungen von Herrn W als verfassungsschutzrechtlich relevanter tatsächlicher Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Bundesverbands der AfD gewertet wurde (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 912 f.).

    Der Sprecher des Kreisverbands F-Stadt, Herr W1, wird im Rahmen eines Interviews mit der Hessischen Allgemeinen Zeitung, das am 15.03.2022 veröffentlicht wurde, dahingehend zitiert, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 326/21) "absurd", "vorhersehbar" und "politisch motiviert" sei.

    Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt und nicht nur der einzelnen Gruppierung (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris, Rn. 45; VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 212 f.).

    Der Einsatz solcher Mittel als Folge des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung ist nicht generell aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris, Rn. 964).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 5 B 757/23

    Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als

    Mit Urteil vom 8. März 2022 (Az. 13 K 326/21) wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Einstufung gerichtete Klage ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1216/22

    Keine Befangenheit des Senatsvorsitzenden in Sachen AfD gegen Bundesamt für

  • Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22

    Versetzung einer Richterin in den Ruhestand

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2023 - 5 B 757/23

    Trennung; Verweisung; Instanzielle; Zuständigkeit; Gericht der Hauptsache

  • VG Köln, 29.12.2022 - 6 L 830/19
  • VG Köln, 13.07.2023 - 13 L 535/23
  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

  • OVG Nordrhein-Westfalen - 5 A 1216/22 (anhängig)

    Mündliche Verhandlung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • VG Lüneburg, 12.05.2022 - 1 B 17/22

    Änderung des Widmungszwecks; Indizien; Neue Einrichtung; öffentliche Einrichtung;

  • VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19

    Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der

  • VG Greifswald, 26.10.2022 - 6 A 1077/20

    Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers als Freiwillig

  • OVG Nordrhein-Westfalen - 5 A 1217/22 (anhängig)

    Mündliche Verhandlung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2022 - 3 L 34/22
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen gegen

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Rechtsprechung
   VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4641
VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20 (https://dejure.org/2022,4641)
VG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 (https://dejure.org/2022,4641)
VG Köln, Entscheidung vom 08. März 2022 - 13 K 207/20 (https://dejure.org/2022,4641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 22 - 26.

    Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.

    Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 270.

    Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29.

    Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 54.

    Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30.

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom 1. November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 103.

    Es ist auch danach zu fragen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen für die künftige Entwicklung der Gesamtpartei von Bedeutung sein können, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

    § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.

    Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff.

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Bei der Bewertung einer Äußerung sind nahe liegende und sich aufdrängende Deutungen zu Grunde zu legen; die abstrakte Interpretierbarkeit ändert daran nichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Warg, a.a.O., S. 528.

    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 (130 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 21.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 19 und 27.

    Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken, BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 = juris Rn. 27.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Diese ergibt sich aber aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 28, 38.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Da dieses Konzept der abstammungsbezogenen Begrenzung der "deutschen Volksgemeinschaft" und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 - , juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    § 4 Abs. 1 BVerfSchG setzt selbst für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln oder die als Einzelpersonen tätig sind, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands für die Beobachtung der Einzelperson genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 108; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 71; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 39; a. A. Warg, a.a.O., S. 541.

    Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und weiter des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) im Raum, vgl. nur VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 25 (Identitäre Bewegung).

    Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff.

    vgl. erneut VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 535.

    Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 691.

    Zu einer Aussage, die sich gegen eine "Umvolkung" richtet (wörtliche Äußerung "Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.") hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum).

    Da dieses Konzept der abstammungsbezogenen Begrenzung der "deutschen Volksgemeinschaft" und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 - , juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.

    Das von der Klägerin in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 GG vorliegen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 575 f. zum Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens".

    Wenn Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht werden, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 707 ff.

    Ebenso belegt sind Verbindungen von Kalbitz zur rechtsextremistischen NPD, die laut Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindlich ist, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20

    Beschwerde; Vereinsverbot; vereinsrechtliche Ermittlungen; richterlich

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Denn ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die verfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht werden wird, VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03, juris Rn. 141; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 36, beck-online.

    Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht "afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten" Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beck-online Rn. 38.

    Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da er auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 50933, beck-online Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 - (JA), juris Rn. 36.

    Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Flügels ist in den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, beck-online Rn. 41.

    Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 41 f.

    Indem sich die Vertreter des Flügels gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens positioniert haben und ihnen nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugestehen, ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu attestieren, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 42.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

    Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 19.

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16.

    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16.

    Gegen hieraus entstehende faktische Nachteile ist die Partei nicht per se durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützt, vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 19.

    Sie müssen von der Klägerin, die auch ihrerseits in der Abgabe von Werturteilen nicht gerade zurückhaltend ist, als Teil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, die für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, hingenommen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 20.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Denn ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die verfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht werden wird, VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03, juris Rn. 141; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 36, beck-online.

    Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 - juris Rn. 304; VG Köln, Urteil vom 1. November 2004 - 20 K 1882/03 - juris Rn. 122; Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 103.

    Es kann dahinstehen, ob - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Verfassungsschutzbehörden zur Beobachtung entsprechender Bestrebungen und Tätigkeiten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, und ihnen daher kein Entschließungsermessen zusteht, so Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 131 m.w.N.; Warg, a.a.O., S. 543; a. A. VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 188.

    Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Denn in diesen Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

    § 16 Abs. 1 BVerfSchG ermächtigt nach seiner Neufassung damit auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon zur Information über "Verdachtsfälle", vgl. BTDrucks. 18/4654, S. 32; VG Köln, Beschluss vom 26. Fe-bruar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 68; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 18; anders noch vor der Neuregelung BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
    Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46.

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 -, BVerfGE 134, 141 Rn. 112; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris, Rn. 496; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.

    Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226.

    Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris Rn. 226.

  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Junge Freiheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der öffentlichen Verbreitung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21

    Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel,

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    AfD-Politiker Höcke unterliegt vor Gericht gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • VG Gießen, 03.05.2004 - 10 E 2961/03

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht des Bundes

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen gegen

  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09
  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    AfD: Einstufung der JA

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Die Republikaner

  • VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Ausländerwahlrecht I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 5 A 2256/94

    Keine Stellungnahmemöglichkeit vor Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - 1 B 111.10

    Verfassungsschutz: Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 308.21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG Köln, 24.10.2019 - 13 L 2217/19
  • VG München, 29.08.2002 - M 24 K 02.2483
  • BVerwG, 06.08.1997 - 1 A 13.92

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Abgrenzung zwischen Verein und politischer Partei,

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

  • OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16

    Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet

  • VG Greifswald, 20.05.2015 - 2 A 853/14

    Kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung gegen die Wahl eines aktiven Mitglieds

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1982 - 20 A 348/81

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
  • VG München, 13.10.1998 - M 5 K 96.5786

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" durch Verfassungsschutz ist weiterhin

  • VGH Hessen, 24.01.2003 - 11 TG 1982/02

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VG Berlin, 25.09.2012 - 1 K 225.11

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2007 - 5 A 4719/05

    Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • VG Weimar, 09.01.2013 - 1 E 1194/12

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Beobachtung durch den Verfassungsschutz: AfD scheitert mit Beschwerde

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2013 - 5 B 417/13
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019; Personenzusammenschluss innerhalb einer

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076
  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Auch das beschließende Gericht habe in seinem Urteil vom 8. März 2022 (13 K 207/20) festgestellt, dass das BVerfSchG nur den Verdachtsfall regele.

    Dies habe nicht nur das beschließende Gericht in seinem Urteil vom 8. März 2022 (13 K 207/20) ausgeführt, sondern lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entnehmen.

    Dabei legt das Gericht zunächst die Ausführungen und Bewertungen in den die Antragstellerinnen betreffenden Urteilen vom 8. März 2022 (13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21) sowie Beschlüssen vom 10. März 2022 (13 L 104/21 und 13 L 105/21) zugrunde.

    Bei den Antragstellerinnen handelt es sich jeweils um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20, juris Rn. 170., juris Rn. 113 ff. m.w.N.

    Allerdings ergibt sich dies aus der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspringenden Erfordernis der Abstufung der Beobachtungsintensität, VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, Rn. 544 f. m.w.N., juris.

    im Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 555 ff.

    Hinsichtlich des "Flügel" hat das beschließenden Gericht entschieden, dass dieser bis zur seiner Auflösung vom Bundesamt als gesichert extremistische Bestrebung habe beobachtet werden dürfen, siehe hierzu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 539 ff.

    Auch gilt, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 16 Abs. 1 BVerfSchG erst Recht vorliegen, wenn die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen erwiesen sind, so bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 613.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Die Klägerin erhob am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Der Flügel teilte am 10. Januar 2018 aus seiner Facebook-Seite eine zuvor von Höcke veröffentlichte Grafik mit der Forderung "Kein Asyl für Muslime in Deutschland!" (BA 1, B41 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Es wird nämlich der Versuch unternommen, den objektiven Erklärungsgehalt der Aussagen umzudeuten und die sich aufdrängende Auslegung in Frage zu stellen, siehe oben und Bl. 463 ff. GA in dem Verfahren 13 K 207/20.

    So räumt Höcke in seiner "Klarstellung" vom 4. März 2020 (Anlage K9 in dem Verfahren 13 K 207/20) etwa ein, dass er den Wunsch nach Erhalt eines Volkes im ethnisch-kulturellen Sinn verfolgt.

    Daran hat er mitgewirkt." (Anlage B101 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Diese gehöre auf den "Müllhaufen der Parteigeschichte", sagte Benjamin Nolte, damals Mitglied des bayerischen Landesvorstands der AfD und einer der führenden Organisatoren des "Flügels" in Bayern (B 22 in dem Verfahren 13 K 207/20):.

    Auch wurde im Vorfeld des Bundesparteitages der Klägerin Ende 2019 mehrfach von Flügel-Vertretern die Streichung dieser Liste gefordert (Anlagen B23-B26 BA 1 in dem Verfahren 13 K 207/20).

    Diese Frage hat das erkennende Gericht im Verfahren 13 K 207/20 verneint und damit begründet, dass keine Gewissheit (mehr) über die Existenz des Flügels als Personenzusammenschluss vorliegt.

    Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Klägerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind.

  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Rechtsextremismus, zumal die Einstufung des "Flügel" der AfD als "gesichert extremistische Bestrebung" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz jüngst mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (v. 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris) für unzulässig erklärt worden sei.

    aaa) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in seinem Bericht für das Jahr 2020 (hier zuletzt vorgelegt mit Stand 18. Oktober 2022 als Anlage 22, dort S. 43 ff.) den "Flügel" unter Bezugnahme auf eine Fachinformation des Bundesamts für Verfassungsschutz als extremistischen Personenzusammenschluss innerhalb der AfD bezeichnet (vgl. dazu nunmehr VG Köln Urt. v. 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris).

    ddd) Soweit der Antragsgegner in Bezug auf den "Flügel" auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 207/20 -, juris Rn. 200 ff.) zur Frage der Einordnung des "Flügels" als gesichert (rechts)extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz abstellt, ergibt sich nichts Anderes.

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

    Mit Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 - hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass das Bundesamt den Flügel bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung am 30.04.2020 als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen durfte.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 154.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 155.

    vgl. VG Köln, Urteile vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 219 ff., sowie - 13 K 326/16 -, juris, Rn. 546 f. m.w.N.

    Aus den Verlautbarungen des Flügels ergibt sich zudem, dass sehr hohe bzw. nahezu unerreichbare Hürden für eine Einbürgerung aufgestellt werden und als Maßstab der autochthone Deutsche dient, sodass die Vorstellungen des Flügels primär an ethnische Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat." vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 233-317 m.w.N.

    vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 207/20 -, juris, Rn. 401 f.

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen des Flügels (13 K 207/20) und der JA (13 K 208/20) erhoben; beide Klagen wurden überwiegend abgewiesen, lediglich die Einstufung des Flügels als "gesichert extremistische Bestrebung" hielt das beschließende Gericht für rechtswidrig, weil der Fortbestand des Flügels nach dem 30. April 2020 nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 104/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im Urteil vom 8. März 2022 in den Verfahren 13 K 207/20, UA S. 27 ff., und 13 K 326/21, UA S. 77 ff. Bezug genommen.

    Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Äußerungen - insbesondere bei den Teilorganisationen JA und Flügel (siehe Urteile in den 13 K 208/20 und 13 K 207/20) - über einen längeren Zeitraum getätigt worden sind und auch nach den von der Antragstellerin genannten Erklärungen nicht eingestellt worden sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1216/22

    Keine Befangenheit des Senatsvorsitzenden in Sachen AfD gegen Bundesamt für

    Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21).
  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

    Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen des Flügels (13 K 207/20) und der JA (13 K 208/20) - jeweils als Verdachtsfall - erhoben.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/26, 13 K 326/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen - 5 A 1216/22 (anhängig)

    Mündliche Verhandlung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21).
  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

    Da sich der Kläger mit seinem verbliebenen Klageantrag allein gegen die Beobachtung durch das Bundesamt als solche richtet und diese bereits beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte möglich ist, kann hier dahinstehen, ob die Hochstufung als gesichert extremistische Bestrebung zurecht erfolgt ist, auch wenn Überwiegendes dafür spricht, dass sich die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Beobachtungszeitraum zur Gewissheit verdichtet haben, vgl. zum Maßstab VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, Rn. 38, juris; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 550 ff.
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    ee) Der Anregung des Antragsgegners, die vollständige Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln Az.: 13 K 326/21 (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.05.2023, S. 3) beizuziehen, sowie der Anregung des Antragstellers, die Akten des Verwaltungsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 13 L 104/21 und 13 K 207/20 beizuziehen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 20.03.2023 S. 48 und Anlage 15, S. 221), folgt die Kammer nicht, weil das Gericht der Hauptsache - wie schon zuvor ausgeführt - grundsätzlich bestimmt, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich sind und es im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers auf den Kenntnisstand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung sowie auf die hiernach weiter angefallenen Erkenntnisse des Antragsgegners ankommt.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

  • VG Köln, 29.12.2022 - 6 L 830/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen - 5 A 1217/22 (anhängig)

    Mündliche Verhandlung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    Rücknahme der Einbürgerung; Mitgliedschaft in einem der YEK-KOM und der KONKURD

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 175/21
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