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   FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06   

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FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06 (https://dejure.org/2008,5768)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 13 K 218/06 (https://dejure.org/2008,5768)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 2008 - 13 K 218/06 (https://dejure.org/2008,5768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Kraftfahrzeugsteuer bei sog. "Registrierzulassungen"

  • Judicialis

    KraftStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; StVZO § 18 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kraftfahrzeugsteuer für Registrierzulassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Kraftfahrzeugsteuer für Registrierzulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Registrierzulassung ohne Kraftfahrzeugsteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Für Fahrzeuge mit "Registrierzulassung" muss keine Kfz-Steuer gezahlt werden

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 993
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG München, 01.12.1983 - X 78/83
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei.
  • FG München, 16.12.1992 - 4 K 2721/91
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: "Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. "Registrierzulassung" ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.").
  • BFH, 19.07.2001 - VII R 93/00

    Kfz-Steuer für Oldtimer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993, 79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1992 - 5 Ss 179/92

    Kennzeichenmissbrauch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993, 79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23).
  • VG München, 07.12.1994 - M 6 K 93.3825

    Anspruch auf eine sogenannte Registrierzulassung eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 13 K 218/06
    Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995, 503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: "Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig."; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2019 - 13 K 2598/18

    Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassungen

    Die Klägerin führte jedoch wegen weiterer, gleich gelagerter Fahrzeugzulassungen ein Rechtsbehelfsverfahren, welches letztlich mit Urteil des Senats vom 5. März 2008 13 K 218/06 (EFG 2008, 993) zugunsten der Klägerin dahingehend entschieden wurde, dass ein solches Vorgehen mangels Zulassung der Fahrzeuge keine Kraftfahrzeugsteuer auslösen würde.

    Der "Fehler" wurde frühestens mit Ergehen des Urteils des FG Baden-Württemberg v. 5. März 2008 13 K 218/06 bekannt.

    Mit Urteil vom 23. September 2016 hat der Senat die Klage 13 K 1913/13 abgewiesen und hierin die im Urteil 13 K 218/06 niedergelegte Rechtsauffassung ausdrücklich teilweise aufgegeben.

    Im entschiedenen Fall sei bereits die FZV gültig gewesen, während für die streitgegenständlichen Fahrzeuge - ebenso wie im Verfahren 13 K 218/06 - noch die §§ 18 - 23 StVZO anzuwenden seien.

    Die vom Senat noch mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06 vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung wird insoweit aufgegeben.

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 - 13 K 1913/13

    Zulassungsbescheinung ist ein verbindlicher Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs.

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) führt die Klägerin aus, es handle sich um eine reine Registrierzulassung, welche keine Kraftfahrzeugsteuer auslöse.

    Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393) der Auffassung, ein Be- und Entstempeln des Kennzeichens sei entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr.

    Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

    Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393).

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3847/09

    Abwrackprämie für Fahrzeug mit mehr als einer Vorzulassung

    Der Zweck der Registrierzulassung ist die Beschaffung einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für aus dem Ausland importierte Gebrauchtwagen, ohne dass durch die Zulassung bereits Kraftfahrzeugsteuern anfallen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.03.2008 - 13 K 218/06 -, EFG 2008, 993).

    So wird in dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.03.2008 (13 K 218/06 -, EFG 2008, 993) eine Verwaltungsvorschrift des saarländischen Finanzministeriums aus dem Jahre 1999 zitiert, wonach Registrierzulassungen nicht zulässig sind, und eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg aus dem Jahre 1984, die ausdrücklich feststellt, dass im Falle von Registrierzulassungen keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt.

  • FG Münster, 24.01.2012 - 13 K 1071/09

    Entstehung einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei sog. "Registrierzulassungen"

    Zur weiteren Begründung macht sich die Klägerin die Argumente des Finanzgerichts Baden-Württemberg in dem Urteil vom 05.03.2008 (13 K 218/06) zu Eigen.

    Aus diesen Gründen folgt der erkennende Senat auch nicht der Argumentation des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 5. März 2008 (13 K 218/06), wonach die Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder ein Bestandteil der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sein soll.

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3582/09

    Keine Umweltprämie für Kraftfahrzeuge bei mehr als einer Vorzulassung

    Der Zweck der Registrierzulassung ist die Beschaffung einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für aus dem Ausland importierte Gebrauchtwagen, ohne dass durch die Zulassung bereits Kraftfahrzeugsteuern anfallen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.03.2008 - 13 K 218/06 -, EFG 2008, 993).

    So wird in dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.03.2008 (13 K 218/06 -, EFG 2008, 993) eine Verwaltungsvorschrift des saarländischen Finanzministeriums aus dem Jahre 1999 zitiert, wonach Registrierzulassungen nicht zulässig sind, und eine Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg aus dem Jahre 1984, die ausdrücklich feststellt, dass im Falle von Registrierzulassungen keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt.

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