Rechtsprechung
   FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43091
FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12 (https://dejure.org/2014,43091)
FG Köln, Entscheidung vom 03.12.2014 - 13 K 2231/12 (https://dejure.org/2014,43091)
FG Köln, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 13 K 2231/12 (https://dejure.org/2014,43091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,43091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifbegünstigte Versteuerung des aus der Veräußerung einer Einzelpraxis resultierenden Gewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbegünstigungen nach §§ 16 , 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Praxisveräußerung - Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine steuerbegünstigte Praxisveräußerung bei einer Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach 22 Monaten?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2208
  • EFG 2015, 556
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.07.2008 - X R 40/07

    Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der Veräußerer als Berater des

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) sei im Streitfall davon auszugehen, dass die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit bei der STS der Annahme einer tatsächlichen Veräußerung nicht entgegenstehe.

    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Der BFH macht die Anerkennung einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG tarifbegünstigten "Veräußerung" in Anlehnung an die ebenfalls steuerlich privilegierte Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 16 Abs. 3, 34 EStG) bei Praxisübertragungen in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus von dem Erfordernis abhängig, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BStB II 1970, 566, vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, vom 27. April 1978 IV R 102/74, BStBl II 1978, 562, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, jeweils m.w.N.).

    Wird der Veräußerer wie hier nach Übertragung seiner Praxis in dem - innerhalb seines bisherigen örtlichen Wirkungsbereichs belegenen - Betrieb des Erwerbers entweder als Angestellter oder als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, steht dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anwendung der Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsvorgang dann nicht entgegen, wenn der Veräußerer - wie der BFH es formuliert - die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen seiner Praxis einschließlich des Mandantenstamms "definitiv" auf den Erwerber übertragen, ihn also "zivilrechtlich und wirtschaftlich" in die Lage versetzt hat, die Beziehungen des Veräußerers zu den übertragenen Mandanten bzw. Patienten zu verwerten (BFH-Urteile vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

    Selbst die Tatsache, dass der Kläger seine mitgebrachten Mandanten weiterhin steuerlich berät und betreut, faktisch also "alles beim alten" bleibt, steht der Annahme einer - wie der BFH es nennt - "echten" Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen nicht entgegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

    Diesen Gesichtspunkt hält der BFH aber nicht für begünstigungsschädlich, wenn der Erwerber "zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, diese Beziehungen zu verwerten" (BFH-Urteile vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

    Der BFH bejaht auch in diesen Fällen eine - wie er es nennt - "echte" bzw. "definitive" Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen mit der Begründung, der Erwerber sei zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage, die ihm übertragenen Beziehungen zu verwerten, weil zwischen Praxisveräußerer und Mandanten/Patienten keine selbständigen Rechtsbeziehungen mehr bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) sei im Streitfall davon auszugehen, dass die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit bei der STS der Annahme einer tatsächlichen Veräußerung nicht entgegenstehe.

    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602, und vom 7. November 1985 IV R 44/83, BStBl II 1986, 335, jeweils m.w.N.).

    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Der BFH macht die Anerkennung einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG tarifbegünstigten "Veräußerung" in Anlehnung an die ebenfalls steuerlich privilegierte Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 16 Abs. 3, 34 EStG) bei Praxisübertragungen in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus von dem Erfordernis abhängig, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BStB II 1970, 566, vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, vom 27. April 1978 IV R 102/74, BStBl II 1978, 562, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, jeweils m.w.N.).

    Wird der Veräußerer wie hier nach Übertragung seiner Praxis in dem - innerhalb seines bisherigen örtlichen Wirkungsbereichs belegenen - Betrieb des Erwerbers entweder als Angestellter oder als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, steht dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anwendung der Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsvorgang dann nicht entgegen, wenn der Veräußerer - wie der BFH es formuliert - die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen seiner Praxis einschließlich des Mandantenstamms "definitiv" auf den Erwerber übertragen, ihn also "zivilrechtlich und wirtschaftlich" in die Lage versetzt hat, die Beziehungen des Veräußerers zu den übertragenen Mandanten bzw. Patienten zu verwerten (BFH-Urteile vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

    Hiervon ausgehend hat der BFH in seinem die Klagestattgabe der Vorinstanz bestätigenden Urteil vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925) einem Steuerberater, der seine Einzelpraxis mit sämtlichen Mandanten und dem Praxisinventar an eine kurz zuvor gegründete Steuerberatungsgesellschaft mbH veräußert hatte und dem es nach dem Kaufvertrag untersagt war, für die bisher von ihm betreuten Mandanten auf eigene Rechnung tätig zu werden, die Tarifbegünstigung nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG zuerkannt, obwohl er aufgrund einer mit der GmbH zeitgleich zum Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung für diese als freier Mitarbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Festvergütung zuzüglich einer gewinn- und umsatzabhängigen Tantieme (weiterhin) steuerberatend tätig war.

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99

    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Ebenfalls bestätigt hat der BFH mit Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) eine klageabweisende Vorentscheidung, deren zugrunde liegender Sachverhalt durch die Besonderheit geprägt war, dass ein Rechtsanwalt, der seine Einzelkanzlei an einen Berufskollegen verkauft und mit diesem gleichzeitig vertraglich vereinbart hatte, für ein Jahr als freier Mitarbeiter in der (nunmehrigen) Kanzlei des Erwerbers tätig zu sein, diese Mitarbeit schon nach fünf Monaten beendete und seine freiberufliche Tätigkeit in seinem etwa vier Kilometer von der Kanzlei entfernten Wohnhaus kurzfristig (für neun Monate) wieder aufnahm.

    Der BFH hat die vorgenannten Erwägungen in seiner Rechtsprechung dargelegt, ohne sich jedoch verbindlich - ablehnend oder zustimmend - hierzu zu äußern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf verallgemeinernde Ausführungen zur Dauer der Tätigkeitseinstellung darauf beschränkt, über den ihm jeweils vorliegenden Sachverhalt und die vom dortigen Veräußerer konkret eingehaltene Wartezeit dahingehend zu entscheiden, dass diese (mit fünf bzw. acht Monaten) "jedenfalls" zu kurz bemessen sei, um von einer tarifbegünstigten Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG ausgehen zu können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, und BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

    Dass der Kläger - anders als der Veräußerer im BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) - erst erheblich später, nämlich nach fast zwei Jahren, Wartezeit wieder (s-)eine Einzelpraxis eröffnet hat, begründet unzweifelhaft einen tatsächlichen Unterschied.

  • BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Gewinn aus Veräußerung eines Praxisanteils

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Dieses ausdrückliche Festhalten an dem Erfordernis der zumindest zeitweiligen Tätigkeitseinstellung hat der BFH mit dem in ständiger Rechtsprechung wiederholten Hinweis verknüpft, dass die nähere Bestimmung der "gewissen Zeit", für die die Tätigkeit nach der Praxisübertragung einzustellen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls wie etwa der räumlichen Entfernung der wiederaufgenommenen Berufstätigkeit zu der veräußerten Praxis, der Vergleichbarkeit der Betätigungen sowie der Art und Struktur der Mandate abhänge (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478, und vom 1. Dezember 2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298).

    Daraus wird deutlich, dass der BFH die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit "für eine gewisse Zeit" als unabdingbare Mindestanforderung für die Annahme einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung versteht, die tatsächliche Dauer dieser Zeit indes nicht allgemeingültig, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Sachverhalts, d.h. einzelfallabhängig zu bestimmen ist (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

    Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf verallgemeinernde Ausführungen zur Dauer der Tätigkeitseinstellung darauf beschränkt, über den ihm jeweils vorliegenden Sachverhalt und die vom dortigen Veräußerer konkret eingehaltene Wartezeit dahingehend zu entscheiden, dass diese (mit fünf bzw. acht Monaten) "jedenfalls" zu kurz bemessen sei, um von einer tarifbegünstigten Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG ausgehen zu können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, und BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Der BFH macht die Anerkennung einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG tarifbegünstigten "Veräußerung" in Anlehnung an die ebenfalls steuerlich privilegierte Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 16 Abs. 3, 34 EStG) bei Praxisübertragungen in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus von dem Erfordernis abhängig, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BStB II 1970, 566, vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, vom 27. April 1978 IV R 102/74, BStBl II 1978, 562, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, jeweils m.w.N.).

    Nach der Vorstellung des BFH ist die Überleitung dieses Vertrauensverhältnisses auf den Erwerber nur sichergestellt, wenn der Veräußerer für eine "gewisse Zeit" nicht in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen bzw. der übertragenen Praxis oder Kanzlei tritt, indem er sein bisheriges, durch Kunden, Mandanten oder Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, und vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, mit Anm. Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1997, 134, 135, Siewert in Frotscher, EStG, Kommentar, § 18 Rz. 117, sowie Busse, BB 1989, 1951, 1952, m.w.N.).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602, und vom 7. November 1985 IV R 44/83, BStBl II 1986, 335, jeweils m.w.N.).

    Zu den wesentlichen wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis gehören dabei insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten (Mandantenstamm) und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebliche Basis für die Möglichkeit darstellt, neue Mandate zu erlangen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, sowie BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, m.w.N.).

    Nach der Vorstellung des BFH ist die Überleitung dieses Vertrauensverhältnisses auf den Erwerber nur sichergestellt, wenn der Veräußerer für eine "gewisse Zeit" nicht in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen bzw. der übertragenen Praxis oder Kanzlei tritt, indem er sein bisheriges, durch Kunden, Mandanten oder Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, und vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, mit Anm. Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1997, 134, 135, Siewert in Frotscher, EStG, Kommentar, § 18 Rz. 117, sowie Busse, BB 1989, 1951, 1952, m.w.N.).

  • BFH, 29.06.1994 - I R 105/93

    Einkommensteuer; Veräußerung einer Freiberufler-Praxis bei Fortführung der

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Diesen Gesichtspunkt hält der BFH aber nicht für begünstigungsschädlich, wenn der Erwerber "zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, diese Beziehungen zu verwerten" (BFH-Urteile vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

    Der BFH bejaht auch in diesen Fällen eine - wie er es nennt - "echte" bzw. "definitive" Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen mit der Begründung, der Erwerber sei zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage, die ihm übertragenen Beziehungen zu verwerten, weil zwischen Praxisveräußerer und Mandanten/Patienten keine selbständigen Rechtsbeziehungen mehr bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.2005 - IV B 69/04

    Steuerbegünstigung nach § 34c EStG bei Ausscheiden aus Anwaltssozietät

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Dieses ausdrückliche Festhalten an dem Erfordernis der zumindest zeitweiligen Tätigkeitseinstellung hat der BFH mit dem in ständiger Rechtsprechung wiederholten Hinweis verknüpft, dass die nähere Bestimmung der "gewissen Zeit", für die die Tätigkeit nach der Praxisübertragung einzustellen ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls wie etwa der räumlichen Entfernung der wiederaufgenommenen Berufstätigkeit zu der veräußerten Praxis, der Vergleichbarkeit der Betätigungen sowie der Art und Struktur der Mandate abhänge (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478, und vom 1. Dezember 2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298).

    Auch für die räumliche Entfernung, in der sich die neue Praxis zu der bisherigen Tätigkeitsstätte befinden muss, um eine Arbeitsaufnahme außerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungsbereichs annehmen zu können, lassen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine allgemeingültigen Regeln aufstellen (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298, vgl. auch Brandt in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, Kommentar, § 18 Anm. 323, m.w.N., und Stöcker in Lademann / Söffing / Brockhoff, EStG, Kommentar, § 18 Rz. 915).

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 64/88

    Anschaffungskosten - Verwendungsrecht - Aktivierung - Bestellung von Gußteilen -

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Dabei gehen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich davon aus, dass der Vertrauenstransfer vom Veräußerer auf den Erwerber diesem die Möglichkeit eröffnet, die Beziehungen zu dem übertragenen Mandantenstamm nach und nach zu festigen und die darin liegenden Chancen nunmehr im Rahmen seiner eigenen freiberuflichen Praxis wirtschaftlich zu nutzen (vgl. hierzu ausführlich Busse, BB 1989, 1591, 1592 f, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12
    Der BFH macht die Anerkennung einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG tarifbegünstigten "Veräußerung" in Anlehnung an die ebenfalls steuerlich privilegierte Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 16 Abs. 3, 34 EStG) bei Praxisübertragungen in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus von dem Erfordernis abhängig, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BStB II 1970, 566, vom 14. März 1975 IV R 78/71, BStBl II 1975, 661, vom 27. April 1978 IV R 102/74, BStBl II 1978, 562, vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BStBl II 1994, 925, und vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

  • BFH, 07.11.2006 - XI B 177/05

    NZB: verbindliche Zusage; Veräußerungsgewinn und Wiederaufnahme der

  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

  • BFH, 21.08.2018 - VIII R 2/15

    Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 13 K 2231/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Gründe sind in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 556 veröffentlicht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht