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   FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07   

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FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07 (https://dejure.org/2011,1899)
FG Köln, Entscheidung vom 22.11.2011 - 13 K 2853/07 (https://dejure.org/2011,1899)
FG Köln, Entscheidung vom 22. November 2011 - 13 K 2853/07 (https://dejure.org/2011,1899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Dividenden als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - § 8b KStG für 1999 bei Beherrschung europarechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Hinzurechnung bei Dividenden aus Drittstaaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1085
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Auch lasse das Finanzgericht Köln die von der Finanzverwaltung vorgetragene EuGH-Entscheidungen "Burda" (Urteil vom 26. Juni 2006, Rs C-284/06) und "KBC Bank" (Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs C-439/07) unbeachtet, obwohl die nationalen Gerichte verpflichtet seien, die vom EuGH getroffenen Feststellungen bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

    Insofern betreffen Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit (z.B. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 Rs. C-284/06 "Burda", Slg. 2008, I-4571 Rz 68).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    In der Entscheidung vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" stellte der EuGH zunächst die Neutralität der Vorschriften sowie die beherrschende Beteiligung im vorgelegten Sachverhalt (Rz 72) fest, verwies aber zur Begründung für die Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit ausschließlich auf solche Entscheidungen des EuGH, die keine neutralen Vorschriften zum Gegenstand hatten, sondern solche, die eine beherrschende Beteiligung erfordern (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 Rs. C-231/05 "Oy AA", Slg. 2007, I-6373, Rz 20 Rz 24; hierzu kritisch Rehm/ Nagler, IStR 2009, 247).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Das gleiche gelte in der Rechtssache C-439/07 (EuGH, Beschluss vom 4. Juni 2009).

    Auch lasse das Finanzgericht Köln die von der Finanzverwaltung vorgetragene EuGH-Entscheidungen "Burda" (Urteil vom 26. Juni 2006, Rs C-284/06) und "KBC Bank" (Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs C-439/07) unbeachtet, obwohl die nationalen Gerichte verpflichtet seien, die vom EuGH getroffenen Feststellungen bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Aus dem angeführten Beschluss vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank" (dort Rz 68ff.), in welchem der EuGH das Verfahren an das vorlegende Gericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass in dem Fall neutraler Rechtsvorschriften und tatsächlicher beherrschender Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der Niederlassungsfreiheit verdrängt würde (vgl. die Kritik bei Völker, IStR 2009, 705).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    In den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fielen Beteiligungen, die die Möglichkeit verschafften, sich tatsächlich an der Verwaltung der Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen) sowie der Erwerb von Wertpapieren allein in der Absicht, eine Geldanlage zu tätigen (sogenannte Portfolio-Investitionen); EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs C-182/08, Rn. 40).

    Soweit der EuGH in einem Fall nicht zur Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit gekommen sei, sondern dieser den Vorrang eingeräumt habe (Urteil vom 19. September 2009 Rs C-182/08, Rn. 51 "Glaxo Wellcome") müsse das an den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles gelegen haben.

    Unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen dagegen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen) (vgl. EuGH-Urteile vom 16. März 1999 Rs. C-222/97 "Trummer und Mayer", Slg. 1999, I-1661, Rz 21; vom 17. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", BFH/NV 2009, 1941, Rz 40; vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12).

    Wenn die Prüfung ergibt, dass der den freien Kapitalverkehr betreffende Aspekt der Regelung Vorrang vor dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit hat, wären Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit die unvermeidliche Folge einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und rechtfertigten damit keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (vgl. EuGH-Urteil vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", Rz 51).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der EuGH in verschiedenen Entscheidungen die Abgrenzung der Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit bei neutralen Vorschriften auch ohne Prüfung der konkreten Beteiligungshöhe angenommen und der Kapitalverkehrsfreiheit den Vorrang eingeräumt (EuGH-Urteil vom 19. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", Slg. 2009, I-08591) oder beide Grundfreiheiten geprüft, obwohl eine beherrschende Beteiligung vorlag (EuGH-Urteil vom 24. Mai 2007 Rs. C-157/05 "Holböck", Slg. 2007, I-04051, bei einer Kapitalbeteiligung von zwei Dritteln).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Zu Unrecht stütze sich die Klägerin auf die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 21. Oktober 2010 Rs C-81/09, Rn. 49 "Idryma Typou AE".

    Unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen dagegen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (sogenannte Direktinvestitionen), sowie der Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen) (vgl. EuGH-Urteile vom 16. März 1999 Rs. C-222/97 "Trummer und Mayer", Slg. 1999, I-1661, Rz 21; vom 17. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", BFH/NV 2009, 1941, Rz 40; vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Der EuGH hält bei neutralen Vorschriften auch nach seiner aktuellen Rechtsprechung eine Verletzung beider Grundfreiheiten für möglich, ohne dass der Schutzbereich der einen Grundfreiheit von der anderen verdrängt würde (EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", ABl EU 2010, Nr. C 346, 12, Rz 49, 52f., 70).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Eine Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar sei, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen und das Tätigwerden einer Gesellschaft ermöglichten, fiele nach der Rechtsprechung des EuGH unter die Niederlassungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Rs C-311/08, Rn. 28 - SGI).

    Dem stehe die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 21. Januar 2010, RS C-311/08 - SGI - nicht entgegen.

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Ähnliches gilt auch für die Entscheidung vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI".

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Denn die Vorschrift gelte in der Fassung des Streitjahres 1999 unabhängig von der Möglichkeit, auf die Tochtergesellschaft einen sicheren Einfluss ausüben zu können (Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 24. Februar 2011, 13 K 80/06, EFG 2011, 1651).

    Der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 24. Februar 2011 13 K 80/06, auf das sich die Klägerin maßgeblich stütze, könne nicht gefolgt werden.

    Die vom Beklagten geäußerte Kritik an der vorliegenden, vom Senat bereits im Urteil vom 24. Februar 2011 13 K 80/06, a.a.O., geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat lediglich insoweit für berechtigt, als die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Rechtslage nicht eindeutig ist.

    Der erkennende Senat übt wie bereits in der Entscheidung 13 K 80/06, a.a.O., das ihm eingeräumte Ermessen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dahingehend aus, dass er keine Vorabentscheidung durch den EuGH herbeiführt.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln lasse sich eine parallele Anwendbarkeit der beiden Grundfreiheiten auch nicht aus der Rechtssache Holböck (Urteil vom 24. Mai 2007 Rs C-157/05) herleiten.

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- oder beide Grundfreiheiten fällt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 10. Februar 2011 Rs. C-436, 437/08 "Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH", Der Betrieb - DB - 2011, 508; vom 24. Mai 2007 Rs. C-157/05 "Holböck", Slg. 2007, I-4051, Rz 22 und 23; vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", Slg. 2007, I-2107, Rz 26 bis 34, und vom 3. Oktober 2006 Rs. C-452/04 "Fidium Finanz", Slg. 2006, I-9521, Rz 34 und 44 bis 49).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der EuGH in verschiedenen Entscheidungen die Abgrenzung der Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit bei neutralen Vorschriften auch ohne Prüfung der konkreten Beteiligungshöhe angenommen und der Kapitalverkehrsfreiheit den Vorrang eingeräumt (EuGH-Urteil vom 19. September 2009 Rs. C-182/08 "Glaxo Wellcome", Slg. 2009, I-08591) oder beide Grundfreiheiten geprüft, obwohl eine beherrschende Beteiligung vorlag (EuGH-Urteil vom 24. Mai 2007 Rs. C-157/05 "Holböck", Slg. 2007, I-04051, bei einer Kapitalbeteiligung von zwei Dritteln).

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Überdies habe der BFH schon mit Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08 die 5 %ige Hinzurechnung von Dividenden aus Drittstaaten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für gemeinschaftswidrig gehalten (BFH-Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFH/NV 2009, 849).

    Lediglich das Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08 betreffe eine 100 %ige Drittstaatenbeteiligung und erkläre § 8b Abs. 5 KStG alte Fassung im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit für anwendbar.

    Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG im Jahr 2001 (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863; BFH-Urteile vom 9. August 2006 I R 50/05 BFHE 215, 93, BStBl II 2008, 823; vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849; in diesem Sinne auch Gosch, BFH/PR 2009, 225; Dörfler/ Ribbrock, Der Betriebs-Berater - BB - 2009, 1515; Völker, IStR 2009, 705; Intemann, Gestaltende Steuerberatung 2009, 268).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    Im Übrigen sei das Urteil des Finanzgerichts insoweit widersprüchlich, als es einerseits feststelle, dass nach der "Fidium-Finanz"-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs C-452/04, Rn. 48) nur eine der beiden Grundfreiheiten anwendbar sein könne, im weiteren Verlauf des Urteils jedoch andererseits die Auffassung vertrete, dass beide Freiheiten dann nebeneinander anwendbar seien, wenn eine Kontrollbeteiligung tatbestandlich nicht vorausgesetzt werde.

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- oder beide Grundfreiheiten fällt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 10. Februar 2011 Rs. C-436, 437/08 "Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH", Der Betrieb - DB - 2011, 508; vom 24. Mai 2007 Rs. C-157/05 "Holböck", Slg. 2007, I-4051, Rz 22 und 23; vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", Slg. 2007, I-2107, Rz 26 bis 34, und vom 3. Oktober 2006 Rs. C-452/04 "Fidium Finanz", Slg. 2006, I-9521, Rz 34 und 44 bis 49).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ferner, dass der EuGH die in Rede stehenden Maßnahmen grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsfalls eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-452/04 "Fidium Finanz", Rz 34).

  • BFH, 13.06.2006 - I R 78/04

    Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07
    In dieser Entscheidung bestätige der BFH seine Rechtsprechung in den Verfahren I R 78/04, IStR 2007, 70 und I R 50/05, IStR 2007, 111, in dem er unabhängig vom Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses von der parallelen Anwendbarkeit beider Grundfreiheiten im Rahmen der Betriebsausgabenfiktion des § 8 b Abs. 5 KStG 2002 ausgehe.

    Dass es sich bei § 8b Abs. 7 KStG um eine europarechtswidrige Vorschrift handelt, hat der BFH bereits mit Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04 entschieden.

    Nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, verstößt § 8b Abs. 7 KStG gegen die in Art. 49 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit, weil er eine Pauschalierung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben lediglich zu Lasten ausländischer Beteiligungsgesellschaften anordnet (BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, a.a.O., mit Verweis auf EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131, 20).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-492/07

    Kommission / Polen

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • BFH, 09.02.2011 - I R 71/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs.

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • BFH, 09.08.2006 - I R 50/05

    Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F. / KStG 2002 a.F.

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • FG Münster, 09.11.2007 - 9 K 2912/04

    Verstoß der für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften geltenden Fiktion

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

  • BFH, 08.06.2010 - I B 199/09

    Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n. F. bei Auslandsbeteiligungen im VZ 2001

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. November 2011  13 K 2853/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1085 abgedruckt.
  • BFH, 06.06.2012 - I R 6/11

    Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung als Dividende

    Darüber, ob dem uneingeschränkt Folge zu leisten ist oder ob eine noch weiter gehende Schachtelbegünstigung zugunsten der F-GmbH im Hinblick auf deren hier in Rede stehenden Auslandsbeteiligungen möglich gewesen wäre (vgl. insoweit einerseits Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 766 [die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort beteiligten FA wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 11. April 2012  2 BvR 862/09, juris]; FG Köln, Urteil vom 22. November 2011  13 K 2853/07, EFG 2012, 1085, sowie Beschluss vom 6. September 2011  13 K 482/07, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, dortiges Az. C-47/12 "Kronos International"; andererseits Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 940), braucht der Senat deswegen nicht mehr zu entscheiden.
  • FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17

    Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis

    Die Klägerin begründet ausführlich die vom erkennenden Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 13 K 80/06, EFG 2011, 1651 und vom 22. November 2011 13 K 2853/07, EFG 2012, 1085) durchgängig zu Grunde gelegte Auffassung, in Drittlandsfällen ergebe sich auch in Konstellationen mit Mehrheits- bzw. Beherrschungsbeteiligung keine Exklusivität der Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 49 AEUV) vor der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn die streitgegenständliche Vorschrift eine Mehrheit oder Beherrschung nicht erfordere.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

    Der erkennende Senat folgt dem Bundesfinanzhof und sieht sich in dieser Auffassung durch die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 24. Februar 2011 (13 K 80/06, EFG 2011, 1651) und vom 22. November 2011 (13 K 2853/07, EFG 2012, 1085) und die jüngste Entscheidung des EuGH vom 19. Juli 2012 (C-31/11) bestätigt:.
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