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   FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07 F   

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FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07 F (https://dejure.org/2010,27809)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2010 - 13 K 3064/07 F (https://dejure.org/2010,27809)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. April 2010 - 13 K 3064/07 F (https://dejure.org/2010,27809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherheitszuschläge und Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
    Was die Verpflichtung zur Vornahme von Aufzeichnung angeht, ist der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nach der Rechtsprechung des BFH zwar nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 16.2.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940).

    Diese Anforderung hat der BFH etwa dann als erfüllt gesehen, wenn sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und in handschriftliche Listen eintragen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
    Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus § 147 AO, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07, abrufbar in juris).

    Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme-Überschussrechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07, abrufbar in juris).

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
    Dieses Ermessen ist jedoch nach der Rechtsprechung sämtlicher oberster Bundesgerichte (zu § 156 ZPO bzw. § 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 121 des Sozialgerichtsgesetzes bzw. § 64 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes) auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, so z.B. wenn der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, oder den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzen würde oder wenn die Sachaufklärung noch nicht ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2001 XI R 60/00, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2001, 726 mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 29.06.2006 - VII R 50/04

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
    Sie liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.6.2006 VII R 50/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2006, 1865, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07
    Zwar greift vorliegend die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO nicht, da diese durch den Erlass nichtiger Steuerbescheide nicht gewahrt wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.11.2009 IV R 89/06, abrufbar in juris, zum § 171 Abs. 3 AO a.F.).
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