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   FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E, F   

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FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E, F (https://dejure.org/2019,46808)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E, F (https://dejure.org/2019,46808)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 13 K 3082/17 E, F (https://dejure.org/2019,46808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer Situation" des Prozessbevollmächigten; Keine steuerliche Berücksichtigung von Vermietungseinkünten mangels Einkunftserzielungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine einkommensteuerbaren Einkünfte aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung der Vermietung eines Blockheizkraftwerks

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter - Totalüberschuss - Berücksichtigung einer künftigen Verbesserung der Einnahmesituation in der Prognoserechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    aa) Eine einkommensteuerrechtlich bedeutsame Betätigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157 m.w.N.).

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann bei einer Vermietung oder Verpachtung einer Sachgesamtheit i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157).

    Denn die Vermietung einer solchen ist - unbeschadet der Art und Weise seiner Erwerbsfinanzierung - nicht schon strukturell defizitär und bildet keine Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157 m.w.N.).

    Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung eines solchen Strebens ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157 m.w.N.).

    Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss daher ein Konzept erkennbar sein, das einen solchen Überschuss möglich erscheinen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Für eine wegen Verhinderung des Bevollmächtigten beantragte Terminsaufhebung ist zu verlangen, dass die Abwesenheit nicht verschuldet ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22.5.2001 8 B 69/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 2735).

    Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Bevollmächtigten außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. Beschluss des BVerwG vom 22.5.2001 8 B 69/01, NJW 2001, 2735 m.w.N.).

    Wenn ein Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. Beschluss des BVerwG vom 22.5.2001 8 B 69/01, NJW 2001, 2735).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 31/14

    Einkünfteerzielungabsicht bei Gewerbeimmobilien

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Wie der BFH zur Vermietung von Gewerbeimmobilien entschieden hat, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Ausgaben vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188).

    Später eintretende Ereignisse oder Tatsachen, die zu einer künftigen Verbesserung der Einnahmesituation führen, können nur dann in die Prognoserechnungen einbezogen werden, wenn diese Veränderungen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits objektiv erkennbar angelegt waren (vgl. BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188).

    Sie sind dann im Rahmen einer einheitlichen Prognoserechnung der Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem sie sich erstmals ausgewirkt haben bzw. auswirken (vgl. BFH-Urteil vom 16.9.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188).

  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2017 V B 57/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2018, 345).

    Wird der Antrag auf Terminsaufhebung - wie im Streitfall am Nachmittag vor dem Sitzungstag - "in letzter Minute" gestellt und verbleibt dem Gericht keine Zeit für Maßnahmen gemäß § 227 Abs. 4 ZPO, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345).

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Innerhalb dieses Rahmens darf das Gericht aber die gesamte Steuerfestsetzung überprüfen (vgl. zur sog. Saldierungsbefugnis etwa BFH-Beschluss vom 17.7.1967 GrS 1/66, BStBl II 1968, 344).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Lediglich bei einer auf Dauer angelegten, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Vermietung von bebautem Grundbesitz typisiert das Gesetz die Einkünfteerzielungsabsicht, die deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen überprüft werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.9.1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, vom 10.5.2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 189/85

    Zeitpunkt für Abzug von AfaA eines Mietwohnhauses als Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Die Inanspruchnahme müsse aber spätestens in dem Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem der Steuerpflichtige diese entdecke (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1.12.1992 IX R 189/85, Bundessteuerblatt --BSBl-- II 1994, 11 und IX R 333/87, BStBl II 1994, 12).
  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Insbesondere hat der Kläger das BHKW nicht selbst betrieben und damit Strom produziert und vermarktet (vgl. zu einer solchen - gewerblichen - Tätigkeit BFH-Urteil vom 7.2.2018 X R 10/16, BStBl II 2018, 630).
  • BFH, 10.05.2007 - IX R 7/07

    Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Lediglich bei einer auf Dauer angelegten, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Vermietung von bebautem Grundbesitz typisiert das Gesetz die Einkünfteerzielungsabsicht, die deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen überprüft werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.9.1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, vom 10.5.2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17
    Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8.9.2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

  • BFH, 19.11.2009 - IX B 160/09

    Vertagung wegen Erkrankung

  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E,F aufgehoben.
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