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   FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04   

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FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04 (https://dejure.org/2011,12212)
FG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 13 K 3136/04 (https://dejure.org/2011,12212)
FG Köln, Entscheidung vom 12. April 2011 - 13 K 3136/04 (https://dejure.org/2011,12212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 45 AO durch Abspaltung wesentlicher Teile ihres Vermögens auf die GmbH; Rechtsnachfolgereigenschaft i.S.d. § 45 AO durch Abspaltung wesentlicher Teile des Vermögens; Allgemeine Verweisung auf Absätze des § 302 AktG im ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Organschaft: - Zur Nichtanerkennung einer kstl. Organschaft bei fehlendem Verweis des Organschaftsvertrags auf § 302 Abs. 3 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1129
  • EFG 2011, 2014
  • NZG 2011, 1103
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Nach zwischenzeitlicher kurzfristiger Fortsetzung des Verfahrens ruhte dieses erneut im Hinblick auf das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des erkennenden Senats zu einem vergleichbaren Streitgegenstand bzgl. eines zum Konzernverbund gehörenden Unternehmens (Urteil des Senats vom 13. Mai 2009 in der Sache 13 K 4779/04) und nach Ergehen der Revisionsentscheidung vom 3. März 2010 in der Sache I R 68/09 im Hinblick auf die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (neutralisierte Beschwerdeschrift Blatt 242 bis 288 d. A.) sowie auf die gesetzgeberischen Aktivitäten zur Novellierung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (vgl. Bundesratsdrucksache 318/10, Seite 59 bis 61).

    Obwohl das erkennende Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der andauernden Rechtsauffassung des Beklagten und der im Schriftsatz vom 14. Februar 2011 zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Klägerin - sich durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung gehindert sieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 22. Juli 2005 zu Aktenzeichen 13 K 5299/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1643; vom 13. Mai 2009 13 K 4779/04, EFG 2009, 1969) zur teleologischen Auslegung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG festzuhalten und daher der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 m. w. N.) zur Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Anwendung des § 302 Abs. 3 AktG folgt (dazu ausführlich unten zum Hilfsantrag), ist das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen, da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG überzeugt ist.

    Es bleibt vielmehr bei der im Hinblick auf die Formvorschriften erforderlichen und vom BFH (BFH/NV 2008, 1270 m. w. N.; Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132) unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH begründeten Regel, dass nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie im Streitfall das Formularhandbuch und die Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht berücksichtigt werden können.

    Der Senat schließt sich der wortlautorientierten Rechtsprechung des I. Senats des BFH zu § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (vgl. Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 m. w. N.) unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen den obersten Bundesgerichten und den anderen Rechtsanwendern (exemplarisch dargestellt in dem Vorlagebeschluss des IX. Senates des BFH an das BVerfG vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07, BFH/NV 2011, 495) an.

    Unter Berücksichtigung dieser Aufgabenzuweisung an den BFH und im Lichte der Aufgabe der Justiz, Rechtsfrieden und Gerechtigkeit auch durch Rechtsklarheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen zu befördern, folgt der erkennende Senat der - unter anderem auf seine eigenen abweichenden Vorentscheidungen ergangenen - aktuellen strengen (ebenso BR-Drs. 318/10, Seite 60), formalen (vgl. Schwedhelm, Olbing, Binnewies, Aktuelles zum Jahreswechsel 2010/2011 rund um die GmbH, GmbHR 2010, 1233) und wortlautorientierten Auslegung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch den BFH (Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 m. w. N.).

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Auch die Literatur ist dem BFH ganz überwiegend gefolgt (vgl. Nachweise in dem BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV 29/08, BFHE 226, 492, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 356 unter II. 2. b. aa).

    Der Übergang von Vermögensteilen im Wege der Abspaltung ist daher materiellrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein Fall der Sonderrechtsnachfolge mit den durch das Umwandlungsgesetz - UmwG - vorgegebenen Besonderheiten (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV 29/08, BFHE 226, 492, BFH/NV 2010, 356 m. w. N.).

    Da er sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung beider Prozessbeteiligten sieht und die Rechtsproblematik in der BFH-Entscheidung BFH/NV 2010, 356 erschöpfend dargestellt worden ist, verzichtet der Senat auf weitere Ausführungen.

  • BFH, 28.07.2010 - I B 27/10

    Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Man kann dem erheblichen Nachteil der Nichtanerkennung der Organschaft bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der Geltung des § 302 Abs. 3 AktG mühelos durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Organschaftsvertrag entgehen (vgl. zum Anforderungsprofil aktuell BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Richtigstellungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BStBl II 2010, 932 und 935; BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010, BStBl I 2010, 836).

    Auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Richtigstellungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BStBl II 2010, 932 und 935; ausdrücklich gegen Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 12. August 2009, juris; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2010 I B 83/10, BFH/NV 2011, 528) sowie der daran angelehnten Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010, BStBl I 2010, 836) reicht dies für die Annahme einer ausdrücklichen Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht aus.

    Der Senat versteht weder die Entscheidungen des BFH (vgl. zum Verständnis u. a. Buciek in Finanzrundschau - FR - 2010, 1085; Fuhrmann in DB 2010, 2031; Walter in GmbH-Rundschau - GmbHR 2010, 1051; Grieser/Wirges, Anforderungen an die Verlustübernahmeverpflichtung bei ertragsteuerlichen Organschaften im GmbH-Konzern, DStR 2010, 2288) noch das o. g. BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010 dahingehend, dass die bisherigen Grundsätze bei der Auslegung von Organschaftsverträgen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November I R 94/06, BFH/NV 2008, 1270 m. w. N.) aufgegeben wären und ohne Rücksicht auf den Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte oder Gewollte als Inhalt des Vertrages gelten könnte (so aber Hohage/Willkommen, Der Gewinnabführungsvertrag und die ertragsteuerliche Organschaft im GmbH-Konzern, Betriebs-Berater - BB - 2011, 224).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Das gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich auf die Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Februar 1994 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22, NJW 1994, 993; vgl. allgemein zum inhaltsbestimmenden Kontext des allgemeinen Gleichheitssatzes: Starck in von Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, 5. Aufl., 2005, Art. 3 Rdnr. 13 ff.; zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 3 Rdnr. 14 ff., jeweils m. w. N.).

    Außerdem dürfte die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht deshalb zu verneinen sein, weil die durch die Typisierung eintretende Härte und Ungerechtigkeit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft (vgl. Starck a. a. O. Rdnr. 23 m. w. N.) und/oder weil die Betroffenen sich auf die Regelung einstellen und die nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten vermeiden konnten (BVerfGE 90, 22 m. w. N.; Jarass a. a. O. Rdnr. 20).

    Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte (vgl. z. B. BVerfG-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 2 BvR 209/87, BVerfGE 74, 102, 127; vom 8. Februar 1994 1 BvR 1693/92, BVerfGE 90, 22), die ein Eingreifen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung erlaubt, enthält der Nichtannahmebeschluss also weder eine positive noch eine negative Aussage über die Rechtsanwendung in der angegriffenen Entscheidung des BFH.

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 4779/04

    Steuerliche Organschaft: Finanzgericht Köln widerspricht langjähriger

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Nach zwischenzeitlicher kurzfristiger Fortsetzung des Verfahrens ruhte dieses erneut im Hinblick auf das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des erkennenden Senats zu einem vergleichbaren Streitgegenstand bzgl. eines zum Konzernverbund gehörenden Unternehmens (Urteil des Senats vom 13. Mai 2009 in der Sache 13 K 4779/04) und nach Ergehen der Revisionsentscheidung vom 3. März 2010 in der Sache I R 68/09 im Hinblick auf die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (neutralisierte Beschwerdeschrift Blatt 242 bis 288 d. A.) sowie auf die gesetzgeberischen Aktivitäten zur Novellierung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (vgl. Bundesratsdrucksache 318/10, Seite 59 bis 61).

    Obwohl das erkennende Gericht - insoweit in Übereinstimmung mit der andauernden Rechtsauffassung des Beklagten und der im Schriftsatz vom 14. Februar 2011 zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Klägerin - sich durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung gehindert sieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 22. Juli 2005 zu Aktenzeichen 13 K 5299/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1643; vom 13. Mai 2009 13 K 4779/04, EFG 2009, 1969) zur teleologischen Auslegung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG festzuhalten und daher der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132 m. w. N.) zur Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Anwendung des § 302 Abs. 3 AktG folgt (dazu ausführlich unten zum Hilfsantrag), ist das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen, da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG überzeugt ist.

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 17 KStG (vgl. Urteile vom 22. Juli 2005 zu Aktenzeichen 13 K 5299/04, EFG 2006, 1643; vom 13. Mai 2009 13 K 4779/04, EFG 2009, 1969) zur historischen Entwicklung der hier streitigen Vorschrift dargestellt hat, wollte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 17 KStG a. F. die durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1965 I 249/61 S, BStBl III 1965, 329, 3 131 unter II. a. E.) angemahnte und von Wirtschaft und Verwaltung erwünschte gesetzliche Regelung der körperschaftsteuerlichen Organschaft herbeiführen (vgl. Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - V/3017, Anlage 1, S. 6-7 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 1968, Begründung, Allgemeiner Teil III.).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Die sichere Bejahung des hier geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 3 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip setzte zunächst voraus, dass die unterschiedliche Behandlung von Organgesellschaften mit beschränkter Haftung, die ausdrücklich die Anwendung des § 302 Abs. 3 AktG mit der Organträgerin vertraglich geregelt haben, und Organgesellschaften mbH, bei denen § 302 Abs. 3 AktG "nur" kraft Gesetzes gilt, zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führt, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile hätten erreicht werden können (vgl. zum Anforderungsprofil BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, BFH/NV 2010, 803, Rdnr. 58).

    Das BVerfG hat allerdings ausgeführt, dass eine Ausweichoption gegenüber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann als belastungsmindernd berücksichtigt werden könne, wenn das in Frage kommende Verhalten zweifelsfrei legal sei, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeute und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetze (BVerfGE 125, 1, Rdnr. 78).

  • BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Der Senat versteht weder die Entscheidungen des BFH (vgl. zum Verständnis u. a. Buciek in Finanzrundschau - FR - 2010, 1085; Fuhrmann in DB 2010, 2031; Walter in GmbH-Rundschau - GmbHR 2010, 1051; Grieser/Wirges, Anforderungen an die Verlustübernahmeverpflichtung bei ertragsteuerlichen Organschaften im GmbH-Konzern, DStR 2010, 2288) noch das o. g. BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010 dahingehend, dass die bisherigen Grundsätze bei der Auslegung von Organschaftsverträgen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November I R 94/06, BFH/NV 2008, 1270 m. w. N.) aufgegeben wären und ohne Rücksicht auf den Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte oder Gewollte als Inhalt des Vertrages gelten könnte (so aber Hohage/Willkommen, Der Gewinnabführungsvertrag und die ertragsteuerliche Organschaft im GmbH-Konzern, Betriebs-Berater - BB - 2011, 224).

    Es bleibt vielmehr bei der im Hinblick auf die Formvorschriften erforderlichen und vom BFH (BFH/NV 2008, 1270 m. w. N.; Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132) unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH begründeten Regel, dass nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie im Streitfall das Formularhandbuch und die Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht berücksichtigt werden können.

  • BFH, 15.09.2010 - I B 27/10

    Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10;

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Man kann dem erheblichen Nachteil der Nichtanerkennung der Organschaft bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der Geltung des § 302 Abs. 3 AktG mühelos durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Organschaftsvertrag entgehen (vgl. zum Anforderungsprofil aktuell BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Richtigstellungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BStBl II 2010, 932 und 935; BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010, BStBl I 2010, 836).

    Auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Richtigstellungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BStBl II 2010, 932 und 935; ausdrücklich gegen Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 12. August 2009, juris; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2010 I B 83/10, BFH/NV 2011, 528) sowie der daran angelehnten Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2010, BStBl I 2010, 836) reicht dies für die Annahme einer ausdrücklichen Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht aus.

  • BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 998/10
    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Nachdem das BVerfG die in dem Parallelverfahren eingelegte Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. BVerfG vom 31. August 2010 2 BvR 998/10) verfolgt die Klägerin das Ziel einer Vorlage der Rechtsfragen an das BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle.

    Der Senat sieht sich an der bisher vertretenen teleologischen Auslegung der Vorschrift auch nicht durch die Entscheidung des BVerfG (nicht begründeter Nichtannahme-Beschluss gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vom 31. August 2010 2 BvR 998/10, juris) gehindert.

  • BFH, 17.06.2008 - IV R 88/05

    Vereinbarte Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04
    Das Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das Revisionsverfahren (I R 73/05) gegen die Parallelentscheidung des erkennenden Senats unter dem Aktenzeichen 13 K 5299/04, danach im Hinblick auf das Revisionsverfahren (VIII R 52/05, später IV R 88/05) gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 23. September 2004 mit dem Aktenzeichen 2 K 264/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1892.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie sich aus den Entscheidungen vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1059 und vom 22. Februar 2006 I R 73/05, GmbH Rundschau - GmbHR - 2006, 890 und I R 74/05, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 1224, vom 16. Juni 2008 IV R 76/06, juris und 17. Juni 2008 IV R 88/05, BFH/NV 2008, 1705 ergibt, vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der Gewinnabführungsvertrag entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verweisen oder den Wortlaut der Vorschrift wörtlich wiedergegeben müsse.

  • BFH, 16.06.2008 - IV R 76/06

    Vereinbarung einer Verlustübernahme als Voraussetzung einer

  • BFH, 22.02.2006 - I R 74/05

    Körperschaftsteuerliche Organschaft; Verlustübernahmevereinbarung

  • BFH, 22.02.2006 - I R 73/05

    Ausdrückliche Verlustübernahmevereinbarung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BFH, 17.12.1980 - I R 220/78

    Bei Organschaft im Sinne des § 7a Abs. 5 KStG 1968 (jetzt § 17 KStG 1977) muß der

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

  • BFH, 04.03.1965 - I 249/61 S

    Beanspruchung des Schachtelprivilegs nach § 9 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BFH, 22.12.2010 - I B 83/10

    Verlustübernahme bei Organschaft

  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/03

    Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel mangels Gesamtrechtsnachfolge bei

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.2004 - 2 K 264/01

    Körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

  • BFH, 29.03.2000 - I R 43/99

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 2384/11

    Verunglückte Organschaft: Erfordernis der ausdrücklichen Einbeziehung der

    In Fällen des § 17 KStG hingegen wird gerade durch die unterschiedslose Anlegung derselben Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge bezüglich der Einbeziehung des § 302 AktG ein möglicher Unionsrechtsverstoß oftmals vermieden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b.bb; siehe auch Urteil des FG Köln vom 12. April 2011 13 K 3136/04, EFG 2011, 2014).

    Der erkennende Senat lässt die Revision nicht zu; denn er hält die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen durch zitierte Rechtsprechung des BFH für im Sinne des FA geklärt (so nunmehr auch FG Köln in EFG 2011, 2014).

  • FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17

    Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis

    Unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. April 2011 13 K 3136/04, EFG 2011, 2014 Rdnr. 98 ff.) zur Aufgabenverteilung zwischen den Instanzgerichten und dem BFH sieht der erkennende Senat im Streitfall daher keine Veranlassung, von der überzeugend begründeten Rechtsprechung des BFH zum ausgelaufenen Recht abzuweichen.
  • FG Düsseldorf, 17.05.2022 - 13 K 1541/20

    Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1

    Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - der das Gericht folgt - wird betont, dass der übertragende, aber fortbestehende Rechtsträger Steuerschuldner und Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2005 III R 20/03, BStBl II 2006, 432, unter II.1.; BFH-Urteil vom 07.08.2002 I R 99/00, BStBl II 2003, 835, unter II.1.; Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 12.04.2011 13 K 3136/04, Entscheidungen der FG 2011, 2014).
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