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   FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05   

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FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05 (https://dejure.org/2010,4467)
FG Köln, Entscheidung vom 09.03.2010 - 13 K 3181/05 (https://dejure.org/2010,4467)
FG Köln, Entscheidung vom 09. März 2010 - 13 K 3181/05 (https://dejure.org/2010,4467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Parkhäusern i.R.d. Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung i.R.e. Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt; Außerbilanzielle Erhöhung eines ermittelten Gewinns durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorschrift des § 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften, Kommunaler Querverbund: - § 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen europäisches Beihilferecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustausgleich im kommunalen Querverbund

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Neuregelung verstößt nicht gegen EU-Beihilferecht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Daher seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. August 2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961 anzuwenden.

    Damit sind nach Auffassung des Beklagten die vom BFH in der Entscheidung BStBl II 2007, 961 aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme von vGA erfüllt.

    Der Beklagte stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BFH, der in den Entscheidungen vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538; vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142, BFH/NV 2004, 1689 und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 593, BStBl II 2007, 961 ausgeführt hat, dass eine vGA darin liegen kann, dass eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen.

    Ausweislich des zu der Entscheidung BStBl II 2007, 961 ergangenen Nichtanwendungserlasses (BMF vom 7. Dezember 2007, BStBl I 2007, 905; ebenso Oberfinanzdirektion Rheinland vom 21. August 2008, Körperschaftsteuer-Kartei Nordrhein-Westfalen § 4 KStG Karte 33, § 8 KStG Karte E 9) waren die Finanzbehörden angewiesen, die Grundsätze des BFH-Urteils für die Beurteilung der Zusammenfassung von Tätigkeiten in einer Eigengesellschaft nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die in einem BgA hätten zusammengefasst werden können.

    Unter Übernahme der Grundüberlegung des BFH in der Grundsatzentscheidung BStBl II 2007, 961 geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass der Betrieb dauerdefizitärer Eigengesellschaften von Gebietskörperschaften grundsätzlich zu vGA führt, bestimmt aber in der neuen Vorschrift, dass die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind (vgl. dazu z.B. Heger, Die Besteuerung der öffentlichen Hand - Ein Überblick über die Rspr. des BFH, Finanz-Rundschau - FR - 2009, 301; Bracksiek, Die neue Regelung des steuerlichen Querverbunds durch das JStG 2009, FR 2009, 15; Leippe/Baldauf, Geplante gesetzliche Verankerung des kommunalen steuerlichen Quer verbundes durch das Jahressteuergesetz 2009, Deutsche Steuerzeitschrift - DStZ - 2008, 568; Hüttemann, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, FR 2009, 308; weitere Nachweise bei Leippe, Das BMF-Anwendungsschreiben zum steuerlichen Querverbund aus der Sicht der kommunalen Praxis, DStZ 2010, 106).

    Entsprechend der Überlegung des BFH (in BStBl II 2007, 961 unter II. 3. b. cc. aaa. a. E.), dass der Ansatz einer vGA unterbleiben könne, wenn ein ausdrücklicher, einschränkender Regelungsbefehl vorliege, hat der Gesetzgeber in der Neufassung von § 8 Abs. 7 KStG geregelt, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 bei.

    Nach der Grundsatzentscheidung des BFH in BStBl II 2007, 961 verfolgte zunächst die Finanzverwaltung mit dem Nichtanwendungserlass, danach der Gesetzgeber, das Ziel der Aufrechterhaltung der Rechtslage, wie sie sich aus der früher übereinstimmenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ergab.

  • BFH, 28.01.2004 - I R 87/02

    VGA bei Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Gegen den Ansatz dieser vGA, der im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren noch streitig war, hat sich die Klägerin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BStBl II 1997, 230; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFH/NV 2004, 736), der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Rahmen des Klageverfahrens nicht mehr gewandt.

    Unter Berücksichtigung des so genannten doppelten Fremdvergleichs (vgl. dazu Gosch, KStG, § 8 Rdnrn. 360 ff.; BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFH/NV 2004, 736 m.w.N.) konnte von der Stadt auch nicht erwartet werden, dass sie die Parkhäuser unentgeltlich zur Verfügung stellte.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, also neben der staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die Eignung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, die Vorteilsgewährung an den Begünstigten und die zumindest drohende Wettbewerbsverfälschung (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 in dem Verfahren Altmark Trans GmbH, C 280/00, Sammlung 2003, I-7747, Rdnr. 75) vorliegen, oder ob die Regelung nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, weil sie als ein Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (EuGH a.a.O. Rdnr. 87).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Der Senat geht mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in dem Verfahren Cassa di Risparmio di Firenze SpA und andere (Urteil vom 10. Januar 2006 C 222/04, Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - Sammlung oder Slg. - 2006, I-289, Rdnr. 107) davon aus, dass auch Städte und Gemeinden Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein können, weil sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten darstellen und die Frage der Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung für die Einordnung gleichgültig ist.
  • BFH, 20.03.1956 - I 317/55 U

    Sinn und Zweck der Besteuerung gewerblicher Betriebe der öffentlichen Hand -

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Grundlage der bisherigen Rechtsauffassung in der Bundesrepublik war die Entscheidung vom 20. März 1956 (BFH, Urteil vom 20. März 1956 I 317/55 U, BStBl III 1956, 166), mit der der BFH die Möglichkeit zur Verlustverrechnung beschränkte, indem er forderte, dass die Betriebe gleichartig sein müssten oder zwischen ihnen ein enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen müsse.
  • BFH, 16.01.1967 - GrS 4/66

    Anerkennung der Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Die in den Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 als weiterhin wesentlich zitierten Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 1967 nehmen eindeutig auf diese Grundsatzentscheidung Bezug (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1967 Gr. S. 4/66, BStBl III 1967, 240, 242).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 9/03

    Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Der Beklagte stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BFH, der in den Entscheidungen vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538; vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142, BFH/NV 2004, 1689 und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 593, BStBl II 2007, 961 ausgeführt hat, dass eine vGA darin liegen kann, dass eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen.
  • BFH, 27.02.2003 - V R 78/01

    Parkplatzüberlassung durch Gemeinde

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Dies gelte, wie der BFH in der Entscheidung vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BStBl II 2004, 431 entschieden habe, gleichermaßen in Fällen, in denen die Einrichtungen lediglich gepachtet worden seien.
  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 5107/00

    Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Die Grundsätze der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat in der Vergangenheit grundsätzlich, wenn auch hinsichtlich der Anwendung auf kommunale Eigengesellschaften differenzierend (vgl. Urt. vom 24. März 2004 13 K 5107/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1156), gefolgt ist, können im vorliegenden Fall nicht mehr zum Ansatz von vGA führen, weil das KStG durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2009 mit Wirkung zum 25. Dezember 2008 geändert worden ist, wobei die hier maßgebliche Regelung in § 8 Abs. 7 KStG nach der Anwendungsvorschrift in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n. F. auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 und damit auch für die Streitjahre anzuwenden ist.
  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05
    Der Beklagte stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BFH, der in den Entscheidungen vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538; vom 14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142, BFH/NV 2004, 1689 und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 593, BStBl II 2007, 961 ausgeführt hat, dass eine vGA darin liegen kann, dass eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen.
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

  • FG Sachsen, 15.12.2010 - 4 K 635/08

    Durchführung der Straßenbeleuchtung als Dauerverlustgeschäft; keine neue Beihilfe

    Dies sei durch Finanzgerichte mehrfach so entschieden worden (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010, Az. 6 K 3720/06 K, G, F, und FG Köln, Urteil vom 09.03.2010, Az. 13 K 3181/05).

    Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009, Az. 6 K 3720/06 K,G, F, EFG 2010, 1443 ; FG Köln, Urteil vom 09.03.2010, Az. 13 K 3181/05, EFG 2010, 1345 und Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG , § 8 Abs. 7 , Randnr. 69).

    Daran fehlt es vorliegend (vgl. zum Ganzen ausführlich FG Köln, Urteil vom 09.03.2010, a. a. O., mit Anmerkung von Neu, EFG 2010, 1351, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Sachsen, 09.12.2010 - 1 K 184/07

    "Stromvergleich" in den neuen Bundesländern als entgeltliches Geschäft

    Zudem stellen die Regelungen keine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV dar (vgl. Urteil des FG Köln vom 9. März 2010 13 K 3181/05, EFG 2010, 1345 ; das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme eingestellt).
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