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   FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15 K   

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FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15 K (https://dejure.org/2017,51881)
FG Münster, Entscheidung vom 09.11.2017 - 13 K 3518/15 K (https://dejure.org/2017,51881)
FG Münster, Entscheidung vom 09. November 2017 - 13 K 3518/15 K (https://dejure.org/2017,51881)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Aufwendungen einer Jubiläumsfeier: Abgrenzung Geschenk zu Leistung mit Gegenleistung, Rahmenprogramm ohne eigenen Erlebniswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Jubiläumsfeier: Abzugsfähige Betriebsausgabe ja oder nein?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Noch einmal zum Thema "Kreuzfahrt”

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrtägige Jubiläumsfeier abzugsfähig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein - Für Abzug der Kosten als Betriebsausgaben darf Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung spielen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Gemischter Anlass
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 389
  • NZG 2018, 826
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 30) würden die im Anschluss an solche Arbeitszeiten erfolgenden geselligen Aktivitäten nicht dazu führen, dass die Veranstaltung als gemischt veranlasst zu charakterisieren sei.

    Das Verhältnis der Bestandteile mit Vorteilscharakter zu betriebsfunktionalen Gründen sei entsprechend dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03 (BStBl II 2006, 30) im Wege der Schätzung aufzuteilen; ein Grundsatz, wonach Zuwendungen mit Vorteilscharakter unberücksichtigt bleiben würden, wenn sie außerhalb der normalen Arbeitszeiten getätigt würden, können diesem Urteil hingegen nicht entnommen werden.

    Lassen sich die Aufwendungen hingegen nicht entweder der vollständigen Abziehbarkeit oder dem Betriebsausgabenabzugsverbot zuordnen, weil keiner der vorgenannten Aspekte eine nur untergeordnete Bedeutung hat, hat die Rechtsprechung für solche gemischt veranlasster Aufwendungen - im Zusammenhang mit Reisen - folgende Grundsätze entwickelt (BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30): Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen.

    Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen (BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, Rz. 37 ff).

  • BFH, 12.10.2010 - I R 99/09

    Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben - Abgrenzung zu Geschenken -

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    a)              Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 28.11.1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20.8.1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4.2.1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Zu den Geschenken i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hingegen auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke), die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH-Urteil vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.9.2015 I B 1/15, BFH/NV 2016, 384).

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    a)              Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.2.2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).

    Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 17.2.2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 75/06

    Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Hierbei kann allerdings derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist und auf die Bewirtung eigener Arbeitnehmer entfällt, unbeschränkt abgezogen werden (BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116).

    Die Rechtsprechung erstreckt den Begriff des "geschäftlichen Anlasses" gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle diejenigen Gestaltungen, bei denen der Bewirtete ein selbständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116).

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Der BFH geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Liegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge vor, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten - ggf. durch Schätzung ermittelten - Teil der Kosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 zu Reisekosten).

    Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen - bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile - entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Abzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09

    Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    a)              Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 28.11.1986 III B 54/85, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung - für den Empfänger erkennbar - als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (BFH-Urteile vom 20.8.1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom 4.2.1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

  • BFH, 17.02.2010 - I R 79/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Prüfung der Angemessenheit einer

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.2.2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).

    Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 17.2.2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Der BFH geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Liegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge vor, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten - ggf. durch Schätzung ermittelten - Teil der Kosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 zu Reisekosten).

    Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen - bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile - entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Abzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    a)              Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; FG Köln, Urteil vom 26.9.2013 13 K 3908/09, EFG 2014, 296).

    Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteile vom 18.2.1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 23.6.1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.2.2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).

  • BFH, 22.09.2015 - I B 1/15

    Abzugsverbot für Geschenke - konkrete Gegenleistung

    Auszug aus FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15
    Zu den Geschenken i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hingegen auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke), die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH-Urteil vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.9.2015 I B 1/15, BFH/NV 2016, 384).
  • FG Sachsen, 09.03.2017 - 6 K 1201/16

    § 37b EStG: Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner

  • BFH, 06.06.2013 - I B 53/12

    Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG -

  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 32/07

    Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer

  • BFH, 04.02.1987 - I R 132/83

    Beurteilung von Aufwendungen für Werbeartikel als Geschenke

  • BFH, 20.08.1986 - I R 29/85

    AfA - Anschaffungskosten - Aufwendungen - Angemessenheit - Aktivierungspflichtige

  • BFH, 19.11.1999 - I B 4/99

    Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten

  • BFH, 28.11.1986 - III B 54/85

    Zugaben sind keine Geschenke

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 6 K 6089/20

    Cateringkosten bei größeren Veranstaltungen als Bewirtungskosten

    Soweit das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 - 13 K 3518/15 K - EFG 2018, 389) in dem dort entschiedenen Fall die auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen aus der Abzugsbeschränkung herausrechnet, zitiert es zwar die vorgenannte Rechtsprechung des I. Senats, dürfte dabei aber die Tatsache abweichend gewichtet haben, dass es bei den vom I. Senat des BFH aufgegriffenen Formulierungen zur Abgrenzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG an der Grenzlinie des Arbeitnehmerbegriffs um "reine" Arbeitnehmerveranstaltungen (ohne Teilnahme externer Gäste oder Kunden) ging, die selbst nach der vom Gesetzgeber 1990 dokumentierten Absicht weiterhin und unverändert nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen sollten.

    Die von der Klägerseite erhobenen diesbezüglichen Einwendungen auf Basis der Entscheidung des Finanzgerichts Münster sowie des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 - 13 K 3518/15 K - EFG 2018, 389 - und BFH, Beschluss vom 20.2.2019 - XI B 15/18 - BFH/NV 2020, 207) überzeugen den Senat nicht; denn auch in diesen Entscheidungen werden die vorgenannten Grundsätze bestätigt (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 - 13 K 3518/15 K, Rz. 80, nach Juris: "§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient:").

    Obwohl der erkennende Senat abweichend vom FG Münster in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 zum Aktenzeichen 13 K 3518/15 K die auf Arbeitnehmer entfallenden Kosten der Veranstaltungen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG herausnimmt, dürfte die Rechtseinheit hierzu nicht gefährdet sein; denn die Entscheidung des FG Münster zitiert den I. Senat des Bundesfinanzhofs mit einem Urteil (Urteil vom 18.9.2007 zum Aktenzeichen I R 75/06), in dem dieser I. Senat durch Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung gerade ausdrücklich klargestellt hatte, dass die Abzugsbeschränkung laut Gesetzesbegründung im Jahr 1990 auch für die auf Arbeitnehmer entfallenden Cateringkosten einer Veranstaltung mit Kunden oder Geschäftspartnern gilt (Vermeidung von Abgrenzungs- und Aufteilungsschwierigkeiten bei Mischveranstaltungen).

  • BFH, 20.02.2019 - XI B 15/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem

    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. November 2017 13 K 3518/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster gab den Klagen durch Urteil vom 9. November 2017  13 K 3518/15 im Wesentlichen statt, da die Jubiläumsveranstaltung ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege gedient habe.

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