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   FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10   

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FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10 (https://dejure.org/2010,15743)
FG Köln, Entscheidung vom 10.06.2010 - 13 K 416/10 (https://dejure.org/2010,15743)
FG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 13 K 416/10 (https://dejure.org/2010,15743)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Rahmen der Beteiligung einer Aktiengesellschaft (AG) an einer GmbH; Hinzurechnung des von einer GmbH erzielten Einkommens zum Einkommen einer AG aufgrund einer zwischen den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Organschaft: - Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2029
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.09.2003 - I R 55/02

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Dies werde auch nach dem Urteil des BFH vom 17. September 2003 (BStBl II 2004, 534) bestätigt durch das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 (BStBl I 2004, 549).

    Der BFH habe die Möglichkeit der rückwirkenden Begründung eines Organschaftsverhältnisses für den Fall der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bejaht (I R 55/02, BStBl II 2004, 534).

    Das Urteil des BFH vom 17. September 2003 (BStBl II 2004, 534) sei nach dem BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 (BStBl I 2004, 549) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Urteilsfall entspricht.

    Der BFH hat im Urteil vom 17. September 2003 (I R 55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534) angedeutet, dass die finanzielle Eingliederung im Gegensatz zur wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung kein Merkmal wirtschaftlicher, sondern ein Merkmal rechtlicher Natur sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, die der erkennende Senat für überzeugend hält, zöge eine solche - formale - Betrachtung Wertungswidersprüche nach sich (BFH-Urteil vom 17. September 2003 I R 55/02, BFHE 223, 329, BStBl II 2004, 534).

    Diese Fiktion muss "ganzheitlich" (so Gosch, StBp 2004, 27) und damit auch für die Beurteilung der subjektiven Anforderungen gelten, die an eine Organgesellschaft zu stellen sind; andernfalls liefe die Rückwirkungsfiktion partiell leer.

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 3 K 157/06

    Rückbeziehbarkeit einer ertragsteuerlichen Organschaft und insbesondere der

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat ebenfalls die Möglichkeit der Rückbeziehbarkeit des Merkmals der finanziellen Eingliederung bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung bejaht (Urteil vom 25. November 2009 3 K 157/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 820 m. Anm. Neu).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf die beim BFH bereits anhängigen Revisionsverfahren I R 111/09 (vorgehend Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. November 2009 3 K 157/06, EFG 2010, 820) und I R 89/09 (vorgehend Urteil des Sächsischen FG vom 26. August 2009 6 K 2295/06, DStZ 2010, 508) zur der Frage der rückwirkenden Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zuzulassen.

  • FG Sachsen, 26.08.2009 - 6 K 2295/06

    Organschaft; keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur sei, da es die Möglichkeit der tatsächlichen Durchsetzung des Willens des Organträgers im Geschäftsverkehr der Organgesellschaft beinhalte; aus diesem Grund könne auch die finanzielle Eingliederung nicht im Wege einer Fiktion zurückbezogen werden (Urteil vom 26. August 2009 6 K 2295/06, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2010, 508).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf die beim BFH bereits anhängigen Revisionsverfahren I R 111/09 (vorgehend Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. November 2009 3 K 157/06, EFG 2010, 820) und I R 89/09 (vorgehend Urteil des Sächsischen FG vom 26. August 2009 6 K 2295/06, DStZ 2010, 508) zur der Frage der rückwirkenden Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zuzulassen.

  • BFH, 28.01.2004 - I R 84/03

    Nachträgliche Änderung des Organeinkommens

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Soweit die Organgesellschaft selbst über kein weiteres, nicht an den Organträger abzuführendes Einkommen verfügt, wird die Körperschaftsteuer ihr gegenüber auf Null festgesetzt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539).

    Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie, BFH-Urteile vom 28. Januar 2004, I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539 und vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748 m.w.N.).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Handelsrechtlich steht es den Vertragsparteien eines Gewinnabführungsvertrags frei, den Beginn der Verpflichtung zur Abführung des Gewinns und zur Übernahme eines ansonsten entstehenden Jahresfehlbetrags auf einen anderen Zeitpunkt als den der Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags zu legen (Urteile des Bundesgerichtshof - BGH - vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230; vom 5. April 1993 II ZR 238/91 BGHZ 122, 211).
  • BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73

    Bilanzierung von Beteiligungserträgen

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Handelsrechtlich steht es den Vertragsparteien eines Gewinnabführungsvertrags frei, den Beginn der Verpflichtung zur Abführung des Gewinns und zur Übernahme eines ansonsten entstehenden Jahresfehlbetrags auf einen anderen Zeitpunkt als den der Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags zu legen (Urteile des Bundesgerichtshof - BGH - vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230; vom 5. April 1993 II ZR 238/91 BGHZ 122, 211).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 38/07

    Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH - zivilrechtliche Wirksamkeit eines

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Der erkennende Senat legt den Vertrag in seiner Gesamtheit dahingehend aus, dass das gesamte von der Klägerin im Jahr 2002 erwirtschaftete Ergebnis von diesem Vertrag umfasst sein sollte (zur Möglichkeit und den Grenzen der Auslegung von Gewinnabführungsverträgen vgl. bspw. BFH-Urteil vom 3. März 2009 IV R 38/07, BStBl II 2010, 60 m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Insbesondere wurde der Gewinnabführungsvertrag unter Einhaltung aller zivilrechtlichen Formvoraussetzungen zunächst bis zum 31. Dezember 2007 und damit für mehr als fünf Jahre abgeschlossen und eine Vereinbarung zur Verlustübernahme entsprechend der Regelung des § 302 AktG in seiner Gesamtheit und in allen seinen Bestandteilen getroffen (§ 17 Satz 2 KStG, vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 3. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Demgegenüber hat der für die Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des BFH aktuell entschieden, dass die finanzielle Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft eine "rechtlich zu erfüllende" Voraussetzung sei (BFH-Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 1581).
  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Köln, 10.06.2010 - 13 K 416/10
    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf die beim BFH bereits anhängigen Revisionsverfahren I R 111/09 (vorgehend Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. November 2009 3 K 157/06, EFG 2010, 820) und I R 89/09 (vorgehend Urteil des Sächsischen FG vom 26. August 2009 6 K 2295/06, DStZ 2010, 508) zur der Frage der rückwirkenden Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zuzulassen.
  • BFH, 28.07.2010 - I R 111/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

  • BFH, 22.04.1998 - I R 109/97

    Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Dabei unterliegt die Rückwirkung auf den Beginn des Geschäftsjahrs des Vertragsabschlusses mit rechtzeitiger (bis zum 31. Dezember erfolgter) Eintragung im Handelsregister weder zivilrechtlichen noch steuerrechtlichen Wirksamkeitsbedenken; hiermit übereinstimmend hat auch das FG Köln im Urteil vom 10. Juni 2010  13 K 416/10 (EFG 2010, 2029) einen Gewinnabführungsvertrag dahin ausgelegt, dass das gesamte im Abschlussjahr erwirtschaftete Ergebnis vom Vertrag umfasst sein sollte (s.a. Gosch/Neumann, KStG, 3. Aufl., § 14 Rz 243, 245, m.w.N.; Walter, GmbHR 2015, 544, 546).
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