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   FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03   

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FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03 (https://dejure.org/2005,3805)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.11.2005 - 13 K 464/03 (https://dejure.org/2005,3805)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. November 2005 - 13 K 464/03 (https://dejure.org/2005,3805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abbruchkosten und Gebäuderestwert als Werbungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 S. 6 EStG; § 7 Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG; § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten; Absetzungen für Abnutzung und für ...

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; ; EStG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 1 Satz 6 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 2
    Abbruchkosten; Restbuchwert; Vermietungsabsicht; Folgeobjekt - Abbruchkosten und Restbuchwert eines zur Vermietung genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abbruchkosten und Restbuchwert eines zur Vermietung genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit von Abbruchkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kosten für Gebäudeabbruch bei anschließender Selbstnutzung sind Werbungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Abbruchkosten bei anschließender Selbstnutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten; Absetzungen für Abnutzung und für ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abriss Mietwohnhaus zum Bau Privatwohnhaus kann zu Werbungskosten führen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Privater Neubau: Fiskus beteiligt sich am vorherigen Abriss

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abziehbarkeit von Abbruchkosten bei Neubau eines selbst genutzten Wohnhauses? (IMR 2006, 1055)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1042
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    a) Bei einem Erwerb in Abbruchabsicht dient der Erwerb des Grundstücks entweder ausschließlich der Anschaffung des Grund und Bodens oder der Herstellung des anschließenden Neubaus (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080).

    Für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn das Gebäude in einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen wird (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 10. Mai 1994 IX R 26/89, BStBl II 1994, 902).

    Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805).

    c) In der älteren Rechtsprechung des BFH wurden im Fall des Erwerbs des Gebäudes ohne Abbruchabsicht die Motive für den Abbruch nicht näher untersucht (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Mit dieser Rechtsprechung wird der Gleichklang mit der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietungszeit und anschließender Selbstnutzung der Wohnung gesucht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2001 auf das Urteil des BFH vom 11. Juli 2000 (IX R 48/96, BStBl II 2001, 784) verwiesen, in dem entsprechende Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen zur Wiederherrichtung einer Wohnung bei anschließender Selbstnutzung aufgestellt worden sind.

    Der Verweis auf das Urteil vom 11. Juli 2000 (IX R 48/96, BStBl II 2001, 784) stellt deshalb nach Auffassung des Senats nur klar, dass der Veranlassungszusammenhang bei einer anschließenden Selbstnutzung des Objekts intensiver zu prüfen ist, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Abbruchkosten der Fall war.

  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Ist dieser Veranlassungszusammenhang gegeben, können auch Aufwendungen, die nach Aufgabe der mit der Einkünfteerzielungsabsicht verbundenen Tätigkeit entstanden sind, als sog. nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995, IX R 48/93, BStBl II 1996, 151; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805).

    Der BFH hat sogar ausdrücklich entschieden, dass der Zusammenhang der Abbruchaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht durch die Errichtung eines Neubaus und dessen anschließende Eigennutzung verändert wird (BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805).

    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2001 (IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16) vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" des abgebrochenen Gebäudes geändert habe.

    d) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit dem Urteil vom 26. Juni 2001 (IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16) eingeschränkt.

  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Gegen die Auffassung des Beklagten spricht auch, dass der BFH nach dem Ergehen des Urteil vom 26. Juni 2001 grundsätzlich weiterhin darauf abstellt, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben worden ist (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2004 - 9 K 121/98

    Abziehbarkeit von Abbruchkosten und Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Wenn diese Prüfung aber ergibt, dass das Objekt wegen während der Vermietungszeit entstandener oder offenkundig gewordener Mängel abgerissen worden ist, ist ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben (ebenso: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. März 2004 9 K 121/98, juris).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 62/91

    Renovierungskosten zwischen Vermietung und Selbstnutzung einer Wohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Mit dieser Rechtsprechung wird der Gleichklang mit der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietungszeit und anschließender Selbstnutzung der Wohnung gesucht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03
    Außerdem wird berücksichtigt, dass schon nach der bisherigen Rechtsprechung Abbruchkosten nicht abzugsfähig waren, wenn der Abbruch durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasst war, weil diese Erwägungen im Vermögensbereich wurzeln (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).
  • FG Hamburg, 19.03.1998 - VI 157/97

    Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als

  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

  • BFH, 10.05.1994 - IX R 26/89

    Steuerfestsetzung - Nachprüfung - Umbau - AfA - Erwerb

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

  • BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00

    Abbruchkosten eines Gebäudes

  • BFH, 13.01.1998 - IX R 58/95

    Werbungskosten bei der Gebäude AfaA eines Gebäudes das ohne Abbruchsabsicht

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 189/85

    Zeitpunkt für Abzug von AfaA eines Mietwohnhauses als Werbungskosten

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1042, veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten

    Für den Fall der anschließenden Selbstnutzung hat der BFH jedoch den Werbungskostenabzug des Restbuchwerts nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern - wie bereits dargestellt - darauf abgestellt, ob der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung zur Einkünfteerzielung lag (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; dem folgend auch FG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2005 13 K 464/03, EFG 2006, 779).
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